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§ 18 LKreiWiG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 5 – Entsorgungsanlagen

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKreiWiG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 18 LKreiWiG – Duldungspflichten

(1) § 34 KrWG gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien können durch die Abfallrechtsbehörde verpflichtet werden, notwendige Untersuchungen, insbesondere der von der Deponie ausgehenden Emissionen sowie der anfallenden Sicker- und Oberflächenwässer und des Grundwassers im Einwirkungsbereich der Deponie, durch den Betreiber, bei stillgelegten Deponien durch den ehemaligen Betreiber, zu dulden und den Zugang zu ihren Grundstücken zu ermöglichen; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) eingeschränkt. Bevor Grundstücke betreten und Untersuchungen durchgeführt werden, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu benachrichtigen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte können für Vermögensnachteile, die durch eine Maßnahme nach Satz 1 entstehen, vom Betreiber oder, bei stillgelegten Deponien, vom ehemaligen Betreiber Ersatz in Geld verlangen.