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§ 2 LKreiWiG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKreiWiG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 2 LKreiWiG – Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Verwirklichung des in § 1 geregelten Zwecks in besonderem Maße bei. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Pflichten nach der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) die durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. S. 2234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Sie wirken auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen sie beteiligt sind, damit diese in gleicher Weise verfahren.

(2) Die Baurechtsbehörden informieren die Abfallrechtsbehörden rechtzeitig über ihnen angezeigte oder sonst bekannte Abbruchmaßnahmen.

(3) Bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen soll, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen der Vorzug gegeben werden, die

  1. 1.

    im Wege der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder mit Hilfe von Recyclingmaterialien und -verfahren hergestellt worden sind,

  2. 2.

    mit ressourcenschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,

  3. 3.

    sich durch besondere Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,

  4. 4.

    im Vergleich zu anderen gleichartigen Produkten zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen,

  5. 5.

    sich in besonderem Maße zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung eignen oder

  6. 6.

    aus nachwachsenden, im Einklang mit Umweltbelangen angebauten Rohstoffen hergestellt sind.

(4) Im Rahmen der Vorbildfunktion sind bei der Ausführung nicht unerheblicher Baumaßnahmen der öffentlichen Hand über die Anforderungen des Absatzes 3 hinaus

  1. 1.

    die erforderlichen Bauleistungen so zu planen und auszuschreiben, dass geeignete und gütegesicherte Recyclingbaustoffe gleichberechtigt mit Baustoffen angeboten werden können, die auf der Basis des Einsatzes von Primärrohstoffen hergestellt wurden, und

  2. 2.

    vorrangig Recyclingbaustoffe, insbesondere als Schüttmaterial, Material für Tragschichten, für den Bau unter Fundamenten oder Verfüllungen, Dämme und Wälle oder als Recyclingbeton zu verwenden.

Andernfalls sind die Gründe zu dokumentieren.

(5) Die Pflichten der Absätze 3 und 4 gelten, soweit die Erzeugnisse für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, durch ihre Beschaffung oder Verwendung keine wirtschaftlich unzumutbaren Mehrkosten entstehen, ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet wird und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Bei innovativen Erzeugnissen oder deren Verpackungseigenschaften wird bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten auf die vergaberechtliche Möglichkeit der Innovationspartnerschaft hingewiesen.

(6) Die zuständigen Ministerien können gemeinsame Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 erlassen. Damit sollen nachhaltige Erzeugnisse, insbesondere Arbeitsmaterialien und Verbrauchsgüter, sicherer identifiziert werden können.