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§ 16 LKreiWiG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 4 – Abfallwirtschaftspläne, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKreiWiG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 16 LKreiWiG – Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen als internes Planungsinstrument ein Abfallwirtschaftskonzept über die Entsorgung der in ihrem Gebiet anfallenden und von ihnen zu entsorgenden Abfälle und schreiben es bei wesentlichen Änderungen fort. Dabei sind die Festlegungen der Abfallwirtschaftspläne zu beachten. Das Abfallwirtschaftskonzept hat in Abhängigkeit von der jeweiligen Aufgabe insbesondere zu enthalten

  1. 1.

    die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung,

  2. 2.

    die Maßnahmen zur Abfallvermeidung,

  3. 3.

    die Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließlich des Einsammelns, der Beförderung, Behandlung und Lagerung,

  4. 4.

    Angaben zur voraussichtlichen Restlaufzeit vorhandener Deponien, zu bereits planfestgestellten, aber noch nicht errichteten Deponiekapazitäten sowie zu Laufzeitbeschränkungen sonstiger Abfallentsorgungsanlagen, soweit diese zum Zeitpunkt der Aufstellung der Abfallwirtschaftskonzepte bekannt oder absehbar sind,

  5. 5.

    die Darstellung der Entsorgungssicherheit für mindestens zehn Jahre, falls erforderlich einschließlich der geplanten oder eingeleiteten Maßnahmen und Zeitpläne, sowie die Festlegung von Standorten der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen unter Berücksichtigung der Raumordnungs- und Bauleitplanung und

  6. 6.

    eine Darstellung der Kooperationen mit anderen Entsorgungsträgern und der Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung.

Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden oder Stadt- und Landkreise übertragen hat, stellt er auch dar, wie die Erfüllung dieser Aufgaben einschließlich der Maßnahmen zur Abfallvermeidung und die Sicherheit der Entsorgung gewährleistet sind. Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sind der höheren Abfallrechtsbehörde vorzulegen.

(2) Im Rahmen der Erfüllung der Entsorgungspflichten gemäß § 20 KrWG kann ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auf die Schaffung eigener Entsorgungskapazitäten im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 bis 6 verzichten, wenn und solange er das Recht hat, insbesondere im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit Entsorgungskapazitäten Dritter zu nutzen; dasselbe gilt für Entsorgungskapazitäten im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 auch dann, wenn und solange der Landkreistag, der Verband Region Stuttgart oder der Städtetag nachweisen, dass durch die gemeinsame Nutzung der baden-württembergischen Deponiekapazitäten die mindestens zehnjährige Entsorgungssicherheit für mineralische Abfälle gegeben ist.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen im Einklang mit den Grundsätzen der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG entsorgten Abfälle und legen sie jeweils zum 1. April der obersten Abfallrechtsbehörde vor. Satz 1 gilt auch für Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung und Verwertung, soweit diese Abfälle in eigenen Deponien entsorgen. Die oberste Abfallrechtsbehörde kann bestimmen, welche weiteren Angaben ihr im Rahmen der Abfallbilanz zu übermitteln sind. Sie erstellt daraus jährlich eine landesweite Abfallbilanz.