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§ 13 LKreiWiG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 3 – Entsorgung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKreiWiG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 13 LKreiWiG – Zentrale Einrichtungen

(1) Das Land schafft bei Bedarf zusammen mit den Erzeugern und Besitzern gefährlicher Abfälle zur Beseitigung zentrale Einrichtungen zur Entsorgung dieser Abfälle oder setzt sich dafür ein, dass Einrichtungen in anderen Ländern durch Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle genutzt werden können. Eine Verpflichtung des Landes zur finanziellen Beteiligung an den zentralen Einrichtungen wird hierdurch nicht begründet. Die Pflichten zur Beseitigung von Abfällen nach den §§ 15 und 20 bis 22 KrWG bleiben unberührt.

(2) Die oberste Abfallrechtsbehörde bestimmt die zentralen Einrichtungen und die Träger dieser Einrichtungen durch Rechtsverordnung.

(3) Für die Entsorgung von andienungspflichtigen Abfällen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 in den zentralen Einrichtungen erheben deren Träger ein Entsorgungsentgelt. Die Festlegung der Entsorgungsentgelte bedarf der Genehmigung der obersten Abfallrechtsbehörde. Das Aufkommen der Entsorgungsentgelte steht den Trägern der zentralen Einrichtungen zu.