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§ 11 LKreiWiG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKreiWiG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 11 LKreiWiG – Durchsuchung und Wegnahme bereitgestellter Abfälle

Abfälle, die überlassungspflichtige Erzeuger oder Besitzer zum Einsammeln durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dessen Beauftragten bereitgestellt haben, dürfen Dritte nicht durchsuchen oder an sich nehmen. Zulässig ist lediglich die Wegnahme einzelner Gegenstände durch Privatpersonen zum Eigengebrauch, sofern dies die öffentliche Ordnung nicht stört. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können hierzu nähere Bestimmungen erlassen.