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§ 9 LKreiWiG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKreiWiG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 9 LKreiWiG – Weitere Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht. Dazu gehört auch eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit wie Abfallberatung und Umweltbildungsmaßnahmen nach § 46 KrWG. Sie sollen insbesondere in den Satzungen nach § 10 die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen so ausgestalten, dass sich daraus wirksame Anreize zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, möglichst hochwertigen Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bedürfen für die ihnen nach §§ 17 und 20 KrWG überlassenen Bioabfälle einer Feststellung durch die höhere Abfallrechtsbehörde, wenn sie von der Pflicht zur getrennten Sammlung und Behandlung nach § 9 Absatz 1 und Absatz 2 KrWG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 bis 4 KrWG und § 8 Absatz 1 KrWG abweichen wollen.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind, soweit sich eine Verpflichtung nicht bereits aus § 20 KrWG ergibt, zur Entsorgung von Abfällen verpflichtet, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in unzulässiger Weise abgelagert sind, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich sind, kein Dritter verpflichtet ist und die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.