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§ 5 LKreiWiG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKreiWiG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 5 LKreiWiG – Mitwirkung von Vereinigungen

Eine vom Land gemäß § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist in Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren nach § 35 KrWG sowie in Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) über die Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen entsprechend § 49 Absatz 1 des Naturschutzgesetzes und § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beteiligen, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.