Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 LKreiWiG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKreiWiG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 10 LKreiWiG – Satzung

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 KrWG durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallentsorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen. Sie regeln durch Satzung, welche Abfälle getrennt zu überlassen sind sowie in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Dabei kann bestimmt werden, dass mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorhanden sein muss.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben darüber zu wachen, dass die satzungsrechtlichen Vorschriften und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. Unbeschadet des § 19 KrWG findet § 47 Absatz 3 und 4 KrWG Anwendung; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) eingeschränkt. Sie können die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen.