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§ 8 LKreiWiG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKreiWiG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 8 LKreiWiG – Abfallverbände

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zur Erfüllung ihrer Pflichten mit Zustimmung der höheren Abfallrechtsbehörde Abfallverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Dabei können sie die verwaltungsmäßige und technische Erledigung der Entsorgung von Abfällen sowie der Errichtung und des Betriebs notwendiger Abfallentsorgungsanlagen bestimmten Entsorgungsträgern zuordnen. § 6 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen verpflichtet, wenn die höhere Abfallrechtsbehörde ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür feststellt. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn

  1. 1.

    dies zur Sicherstellung der Abfallentsorgung für einzelne oder mehrere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erforderlich ist oder

  2. 2.

    dadurch die Abfallentsorgung insgesamt wesentlich umweltverträglicher und auch wirtschaftlicher gestaltet werden kann.

Erfüllen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die ihnen nach Satz 1 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen.

(3) Im Übrigen findet das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Anwendung.