Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
ABSCHNITT 2 – Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 8 LKreiWiG – Abfallverbände
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zur Erfüllung ihrer Pflichten mit Zustimmung der höheren Abfallrechtsbehörde Abfallverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Dabei können sie die verwaltungsmäßige und technische Erledigung der Entsorgung von Abfällen sowie der Errichtung und des Betriebs notwendiger Abfallentsorgungsanlagen bestimmten Entsorgungsträgern zuordnen. § 6 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen verpflichtet, wenn die höhere Abfallrechtsbehörde ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür feststellt. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn
- 1.
dies zur Sicherstellung der Abfallentsorgung für einzelne oder mehrere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erforderlich ist oder
- 2.
dadurch die Abfallentsorgung insgesamt wesentlich umweltverträglicher und auch wirtschaftlicher gestaltet werden kann.
Erfüllen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die ihnen nach Satz 1 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen.
(3) Im Übrigen findet das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Anwendung.