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§ 7 LKreiWiG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKreiWiG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 7 LKreiWiG – Abfallentsorgung durch den Verband Region Stuttgart

(1) Der Verband Region Stuttgart (Verband) ist in seinem Gebiet öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne von § 20 KrWG für Abfälle, die Deponien der Klasse II nach § 2 Nummer 8 DepV zuzuordnen sind, sowie für Bodenaushub, der Deponien der Klasse I nach § 2 Nummer 7 DepV zuzuordnen ist. Er sorgt für die Errichtung der dafür notwendigen Deponien.

(2) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kann der Verband weitere Teilaufgaben der Abfallentsorgung übernehmen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zur Übertragung und der Verband ist zur Übernahme der Aufgabe verpflichtet, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 1 besteht und die höhere Abfallrechtsbehörde dies feststellt. Die Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern öffentlich bekannt zu machen.

(3) Der Verband kann mit Gemeinden und Stadt- und Landkreisen vereinbaren, dass diese die Aufgaben nach Absatz 1 verwaltungsmäßig und technisch erledigen. § 6 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Stadt- und Landkreise im Verbandsgebiet sind verpflichtet, dem Verband die Mitbenutzung ihrer Abfallentsorgungsanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, solange dieser keine eigenen Anlagen besitzt.

(4) Der Verband regelt, soweit er nicht selbst öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, durch Satzung einen Ausfallverbund für den vorübergehenden Ausfall von Abfallentsorgungsanlagen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Verbandsgebiet. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, im Rahmen des Ausfallverbundes die Mitbenutzung ihrer Anlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.