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§ 15 LKreiWiG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 4 – Abfallwirtschaftspläne, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKreiWiG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 15 LKreiWiG – Abfallwirtschaftspläne

(1) Die Abfallwirtschaftspläne nach § 30 KrWG werden von der obersten Abfallrechtsbehörde aufgestellt. Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. § 7 Absatz 4 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind neben der Öffentlichkeit gemäß § 32 KrWG zu beteiligen

  1. 1.

    die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne von § 20 KrWG sowie die Träger der zentralen Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 2,

  2. 2.

    die Gemeinden und die Landkreise,

  3. 3.

    die Träger der Regionalplanung,

  4. 4.

    die fachlich berührten Behörden einschließlich der Sonderabfallagentur,

  5. 5.

    die Verbände der produzierenden Wirtschaft und der Entsorgungswirtschaft,

  6. 6.

    die vom Land gemäß § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind und

  7. 7.

    die benachbarten Länder und Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

(3) Die Ausweisungen der Abfallwirtschaftspläne im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 KrWG können gemäß § 30 Absatz 4 KrWG durch Rechtsverordnung der obersten Abfallrechtsbehörde für verbindlich erklärt werden. Die Verbindlicherklärung kann auf einzelne Ausweisungen und Bestimmungen eines Plans beschränkt werden.

(4) Soweit ein Abfallwirtschaftsplan verbindlich bestimmt, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungsanlage sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen haben, kann die oberste Abfallrechtsbehörde hiervon Ausnahmen zulassen.