Keine Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Keine Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
09.10.2013504 Mal gelesen
Der Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht zurückgewiesen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, selbst wenn die Eröffnung erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt ist.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt an die Stelle des Windhundprinzips das der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. Die Insolvenzordnung verbietet daher alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugunsten einzelner Gläubiger vom Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens an. Doch was ist mit bereits begonnenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen? .

 

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Die Schuldnerin gab im August 2010 durch einen im Handelsregister nicht mehr eingetragenen Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung ab. Im November 2010 beantragte die Gläubigerin, die Schuldnerin möge durch ihren im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung abgeben. Im Termin am 4. Januar 2011 bestritt die Schuldnerin ihre Verpflichtung zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Der Gerichtsvollzieher legte die Akte dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vor. Am 7. Februar 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

Durch Beschluss vom 9. März 2011 hat das Vollstreckungsgericht ohne Kenntnis von der Insolvenzeröffnung den Widerspruch der Schuldnerin aus inhaltlichen Gründen für berechtigt erklärt.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg gehabt.

 

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.

Zutreffend habe das Beschwerdegericht die Begründetheit des Widerspruchs der Schuldnerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezogen auf den Zeitpunkt seiner neu zu treffenden Entscheidung geprüft, denn die Beschwerdeinstanz sei eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz.

Auf dieser tatsächlichen Grundlage habe das Beschwerdegericht den Widerspruch der Schuldnerin gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit Recht als begründet erachtet. Denn seit der nach Erhebung des Widerspruchs erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin sei die Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig, weil das Verbot von Zwangsvollstreckungen auch für das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung gelte. Rechtlich unerheblich sei es, ob der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor oder nach Insolvenzeröffnung gestellt worden ist und wann der Schuldner der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung widersprochen habe.

Bei dem Vollstreckungsverbot nach der Insolvenzordnung handele es sich um ein erst nach dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entstandenes Vollstreckungshindernis, das von Amts wegen zu beachten sei.

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Fazit: Erwartet man als Gläubiger eine Insolvenz seines Schuldners, sollte man Vollstreckungsmaßnahmen, auch die eidesstattliche Versicherung zügig durchziehen, damit sie vor einer möglichen Insolvenzeröffnung abgeschlossen ist.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.04.2013; IX ZB 2300/11

Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2011; 2-9 T 195/11

Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.03.2011; 82 M 236/11)

 

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