Karnevals-Schlägerei mit Folgen / Karnevals-Hooligans

Strafrecht und Justizvollzug
23.02.20092421 Mal gelesen

Immer häufiger geraten Karnevals-Verantsaltungen zu Katastrophen, wenn unter An- und Betrunkenen es zu einer Schlägerei kommt. In Köln wird bereits von ?Karnevals-Hooligans? gesprochen.

Dabei drohen bereits auf Grund der Teilnahme an einer Schlägerei drakonische Strafen!


Strafrecht:

Die Palette der staatlichen Strafgewalt zieht sich von der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) hin bis zur gefährlichen Körperverletzung (§ 226 StGB; bei schweren Dauer-Folgeschäden). Derartige Handlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren (Höchstmaß) oder Geldstrafe bedroht.

Nach dem Prinzip ?mitgefangen, mitgehangen!? werden auch Teilnehmer an einer Körperverletzung nicht selten als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) oder als Gehilfen (§ 27 StGB) mit abgeurteilt.
Mittäter werden wie die eigentlichen Täter verurteilt; Gehilfen kann ? wegen des geringeren Unwerts ihres Tatbeitrags ? eine Strafmilderung festgesetzt werden.


Die Möglichkeiten des Geschädigten:

Bei einfachen Körperverletzungen (§ 223 StGB) kann der Geschädigte eine so genannte Privatklage gegen den Schläger erheben, sofern zuvor die Staatsanwaltschaft die Erhebung einer öffentlichen Anklage verneint hat und den Geschädigten auf den Privatklageweg verwiesen hat.

Sollte gleichwohl eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden sein, dann kann sich der Geschädigte dieser Anklage im Wege der Nebenklage anschließen. Dies gilt für alle vorsätzlichen Körperverletzungs-Delikte (§§ 223 bis 226 StGB).

Im Rahmen dieser Nebenklage kann der Geschädigte auch versuchen seine Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen (so genanntes Adhäsionsverfahren). Dann wird gleichzeitig durch den Strafrichter der Schadenersatz und das Schmerzensgeld festgesetzt.

Sofern der Schädiger verurteilt wird, hat er auch alle Kosten zu tragen; auch die Kosten der Nebenklage.


Die Folgen im Zivilrecht:

Der Geschädigte muss seine Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche aber nicht im Rahmen eines Strafverfahrens geltend machen, sondern kann auch den Zivilrechtsweg beschreiten.

Sofern der Schädiger dann nicht innerhalb gesetzter Frist reagiert und Zahlungen leistet, ist die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens notwendig.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Schmerzensgeld bei vorsätzlicher Köperverletzung deutlich höher ausfällt, als wenn Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Der Schädiger muss sich klar sein, dass bei nachgewiesener Täterschaft oder Beteiligung (§ 830 BGB) ihm der volle Schaden des Geschädigten zugerechnet wird, er also auch für Schäden haftet, die ein anderer begangen hat.

Besonders haftungsträchtig ist daher jede Beteiligung an einer Schlägerei, und sei der eigene Beitrag auch noch so gering gewesen. Bereits das Anfeuern einer Schlägerei kann deshalb schwere Rechtsfolgen nach sich ziehen!


Versicherungsrechtliche Folgen:

Wer vorsätzlich an einer Schlägerei teilnimmt, hat keinen Anspruch auf Leistungen einer Versicherung, egal welcher Art (Vermögensschadenhaftpflicht, Rechtsschutzversicherung etc.).

Auch der Geschädigte, welcher durch an einer Schlägerei teilnimmt und dabei erhebliche Schäden an Körper und Gesundheit davonträgt, muss ggf. mit einem Haftungsrückriff seiner Versicherung rechnen.


Zwangsvollstreckung:

Wenn ein Urteil gegen einen Schädiger gesprochen wurde, in welchem festgestellt worden ist, dass er einen anderen vorsätzlich körperlich verletzt hat, dann drohen auch im Rahmen der Vollstreckung weitere Nachteile.
Gemäß § 850 f Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Geschädigte nämlich bevorrechtigt in das Vermögen des Schädigers vollstrecken, ohne dass dieser sich auf die Pfändungsgrenzen der § 850 ff. ZPO berufen kann, was insbesondere beim Arbeitseinkommen schmerzhaft wird.


Resümee:

Wem vorgeworfen wird, dass er einen anderen vorsätzlich körperlich verletzt hat, der sollte wegen der drohenden Konsequenzen auf jeden Fall einen Rechtsanwalt aufsuchen.
Gegenüber Ermittlungsbehörden muss er schweigen!

Nicht selten werden Vorwürfe durch die Ermittlungsbehörden unberechtigterweise erhoben und müssen bei richtiger Verteidigung wieder fallengelassen werden (bspw. Schlichter, der in den Streit mithineingezogen worden ist).

Aber auch der Geschädigte benötigt einen Rechtsanwalt, der ihn vor dem Straf- und Zivilgericht berät und dafür Sorge trägt, dass die berechtigten Ansprüche wirksam durchgesetzt werden.


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