Gesetze

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§ 25 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Die Tat → Dritter Titel – Täterschaft und Teilnahme

Titel: Strafgesetzbuch (StGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 25 StGB – Täterschaft

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).