Fahren ohne Fahrerlaubnis trotz ausländischer EU-Fahrerlaubnis: Aktuelle Chancen der Verteidigung

Fahren ohne Fahrerlaubnis trotz ausländischer EU-Fahrerlaubnis: Aktuelle Chancen der Verteidigung
16.01.20124317 Mal gelesen
Die Rechtsprechung zu Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wegen des sog. Führerscheintourismus ist kaum überschaubar und zeigt unterschiedliche Bewertungen der Gerichte. Bei § 21 StVG entsteht die Frage des Verbotsirrtums. Nachstehend soll ein Überblick über aktuelle Entscheidungen gegeben werden:

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass sich auch derjenige nach § 21 StVG strafbar macht, der zwar über eine ausländische Fahrerlaubnis verfügt jedoch entgegen § 28 Abs. 4 FeV während des Laufs einer rechtskräftig verhängten Sperrfrist im Inland von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch macht (OLG Hamm, Urt. v. 8.12.2008, 3 Ss 382/09).

Der Angeklagte war bereits seit langen Jahren nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis, als er durch Erlass eines Strafbefehls wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt und eine (isolierte) Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 12 Monaten sowie ein dreimonatiges Fahrverbot angeordnet wurde. Gegen diesen Strafbefehl ließ der Angeklagte Einspruch einlegen, da er - anwaltlich beraten - davon ausging, dass er während des Laufs einer (bereits rechtskräftigen) Sperrfrist eine ausländische Fahrerlaubnis nicht erwerben könne. Am 13.07.2007 erwarb der Angeklagte eine tschechische Fahrerlaubnis. Den Einspruch gegen den Strafbefehl nahm er dann am 20.09.2007 zurück. Er ging davon aus, dass er in der Folge am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis teilnehmen könne; weder beim Straßenverkehrsamt noch bei seiner Verteidigerin erkundigte er sich jedoch. Am 18.07.2008 befuhr der Angeklagte dann mit einem PKW eine öffentliche Straße und verursachte einen Verkehrsunfall.

Das OLG Hamm bestätigte auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Berufungsgerichts, das ihn wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befand und eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ausgesetzt zur Bewährung) und eine Führerscheinsperre von sieben Monaten verhängte.

Nach Ansicht des OLG war es dem Angeklagten verwehrt, während des Laufs einer Sperrfrist von seiner (tschechischen) Fahrererlaubnis Gebrauch zu machen. Das folge aus § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV, wonach Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die Ihren Wohnsitz im Inland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen (§ 28 Abs. 1 FeV). Jedoch gelte diese Berechtigung nicht, wenn ihnen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilte werden darf (§ 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV). Bei der Anordnung einer Sperrfrist nach § 69a StGB handele es sich um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift. Auf europarechtlichen Fragen komme es somit nicht an. 

 

Nach Auffassung des OLG Oldenburg berechtigt ein in Tschechien nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist erworbener EU-Führerschein jedenfalls dann nicht zum Führen von Kfz im Inland, wenn im Führerscheindokument als Wohnsitz ein Ort in Deutschland angegeben ist (OLG Oldenburg, Urt. v. 6.4.2010, 1 Ss 25/10).

Diese Entscheidung des OLG Oldenburg entspricht insoweit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der in der sog. Wiedemann-Entscheidung klargestellt hat, dass sich die aus der EU-Richtlinie 1991/439/EWG ergebende Pflicht zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse ausnahmsweise nicht gilt, wenn sich den im fraglichen Führerscheindokument enthaltenden Angaben selbst entnehmen lässt, dass der Inhaber bei Ausstellung nicht im ausstellenden Staat gewohnt hatte (Deutscher Wohnsitzeintrag).

Das OLG Oldenburg hat in diesem Urteil weiter klargestellt, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen des Angeklagten in den Urteilsgründen befassen muss, wenn dieser einen Verbotsirrtum geltend macht. Beruft sich ein Angeklagter auf eine Verbotsirrtum gehöre in die Urteilsgründe insbesondere auch die Mitteilung, welches Ergebnis eine ihm zumutbare Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörde ergeben hätte.

 

Unterschiedliche Beurteilung der für eine Strafbarkeit nach § 21 StVG entscheidenden Vorfrage der Wirksamkeit einer nach dem 19.01.2009 erteilten EU-Fahrerlaubnis als Chance der Verteidigung

 

Eine Entscheidung zur Rechtslage nach dem 19.01.2009, dem Datum des Inkrafttretens der 3. EU-Führerscheinrichtlinie mit der Neufassung des § 28 FeV, hat das OLG Stuttgart gefällt (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.5.2010, 2 Ss 269/10).

Nach Auffassung des OLG Stuttgart erfolge eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zurecht, wenn ein in Deutschland für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gesperrter Bürger eine tschechische EU-Fahrerlaubnis (mit eingetragenem tschechischen Wohnsitz) erwirbt um ein Kfz im öffentlichen Verkehr in Deutschland zu führen.

Der Angeklagte war in der Berufungsinstanz vom Landgericht Stuttgart wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten, dem noch nie eine inländische Fahrerlaubnis erteilt wurde, mit Verfügung vom 02.04.2008, unanfechtbar seit 07.05.2008, die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis versagt worden. Die Versagung ist im Verkehrszentralregister eingetragen und mangels Tilgungsreife dort noch nicht getilgt. Der Angeklagte erwarb am 21.01.2009 eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In dem ihm ausgestellten Führerschien war ein tschechischer Wohnort des Angeklagten eingetragen; nach eigenen Angaben war er jedoch tatsächlich in Deutschland wohnhaft. Obwohl er die Möglichkeit erkannte, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht zum Führen von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen im inländischen öffentlichen Straßenverkehr berechtigt zu sein, lenkte er dort am 02.04.2009 einen Pkw. Er hatte gehofft, seine tschechische Fahrerlaubnis werde ihn in Deutschland zum Führen eines Pkw berechtigen, zumal er zuvor bereits folgenlos von der Polizei kontrolliert worden war.       

Nach Meinung der OLG Richter war der Angeklagte nicht berechtigt mit seiner am 21.01.2009 erworbenen tschechischen EU-Fahrerlaubnis (mit eingetragenem tschechischen Wohnsitz) ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland zu führen.

Die Voraussetzungen der Regelung des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV, in der Fassung vom 07.01.2009, in Kraft getreten am 19.01.2009, seien im vorliegenden Fall erfüllt.       

Hiernach gelte eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Mit Verfügung vom 02.04.2008, unanfechtbar seit 07.05.2008, wurde dem Angeklagten die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagt, nachdem er kein Gutachten von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für seine Fahreignung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG beibringen konnte. Da die Entscheidung über die Versagung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, ist deren sachliche Richtigkeit nicht mehr zu überprüfen (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2009, 3 Ss 105/09). Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor, da die Versagung im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt ist (vgl. § 28 Abs. 4 S. 3 FeV i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 StVG).

Das Gericht setzt sich in seinen Urteilsgründen im Folgenden mit der Vereinbarkeit dieser Auslegung mit dem Gemeinschaftsrecht auseinander und schließt mit der zusammenfassenden Feststellung: "Der uneingeschränkt Gesetz gewordene Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 und Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie, der erkennbare Wille des Richtliniengebers und der am Normsetzungsverfahren beteiligten europäischen Gremien zur Stärkung der Sicherheit des Straßenverkehrs und Bekämpfung des Führerscheintourismus lassen keinen Raum mehr für eine einschränkende Auslegungüber den Wortlaut der Richtlinie hinaus."

    

Damit liegt das OLG Stuttgart auf einer Linie mit dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Im Hinblick auf eine nach dem 19.01.2009 erteilte ausländische EU-Fahrerlaubnis vertritt auch das OVG Lüneburg (Urt. v. 11.8.2010, 12 ME 130/10) die Auffassung, dass diese nicht zum Führen von Kfz im Inland berechtigte, wenn zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Antragssteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene Verfügung des Antragsgegners (Fahrerlaubnisbehörde), mit der festgestellt wurde, dass die dem Antragsteller erteilte polnische Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige und dieser aufgefordert wurde, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens bis zum 12. Januar 2010, vorzulegen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gelte die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht entzogen worden sei. Der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV stehe Europarecht nicht entgegen. Zwar seien die Mitgliedstaaten in der Regel verpflichtet, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilten Fahrerlaubnisse ohne weitere (eigene) Prüfung anzuerkennen. Nach Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG lehnten aber Mitgliedstaaten die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins u.a. dann ab, wenn der betroffenen Person der Führerschein wie dem Antragsteller im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates entzogen worden ist. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV stehe insoweit also in Übereinstimmung mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung. Das Gericht teile auch die Beurteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, dass Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht entsprechend der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Rechtsprechung des EuGH einschränkend auszulegen sei. Dies ergebe sich schon aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Bestimmungen

Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des VG bei OVG hatte keinen Erfolg

Der Senat des OVG Lüneburg schloss sich diesen Ausführungen des VG an und geht, auch unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschl. v. 21.12.2009 - 11 CS 09.1791 -, DAR 2010, 103), des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.1.2010 - 16 B 814/09 -, ZfSch 2010, 236) und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Beschl. v. 21.1.2010 - 10 S 2391/09 -, DAR 2010, 153; a. A.: Hess. VGH, Beschl. v. 4.12.2009 - 2 B 2138/09 -, Blutalkohol 47, 154; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.2.2010 - 10 B 11351/09 -, DAR 2010, 406 [OVG Rheinland-Pfalz 17.02.2010 - 10 B 11351/09.OVG]; OVG Saarl., Beschl. v. 16.6.2010 - 1 B 204/10 -, [...]) davon aus, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV auf den vorliegenden Fall ohne weitere, europarechtlich begründete Einschränkungen angewendet werden kann.

 

Im Gegensatz dazu stehen jedoch Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, die sehr wohl von der Wirksamkeit der nach dem 19.01.2009 im Ausland erteilten EU-Fahrerlaubnisse ausgehen.

Diese uneinheitliche Auffassungen der deutschen Verwaltungsgerichte muss zur Entlastung der mit einer nach dem 19.01.2009 erteilten EU-Fahrerlaubnis wegen § 21 StVG Beschuldigten im Bereich des Verbotsirrtums ins Feld geführt werden. 

So gehen nämlich das OVG Koblenz (Beschl. v. 17.2.2010, 10 B 11351/09.OVG), der VGH Kassel (veröff. In Blutalkohol 10, 154) und das OVG Saarland (Beschl. v. 16.6.2010, 1 B 204/10) von der Wirksamkeit aus.

Das OVG Koblenz setzt sich in seinem Beschluss vom 17.2.2010 mit der Rechtsprechung des VGH München auseinander, der eine Übertragbarkeit der EuGH Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 4 S. 1 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie - und § 28 Abs. 4 Nr.3 FeV a.F. - auf Art. 11 Abs. 4 S. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie - und § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV - abgelehnt hatte.

Für den Senat des OVG Koblenz steht einer Übetragung der Rechtsprechung zur 2. EU- Richtlinie auf die entsprechenden Vorschriften zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in der Fassung der 3. Richtlinie nichts entgegen. Er verweist darauf, dass beide Richtlinien als Grundsatz festlegen: "Die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt". Nach beiden Richtlinien sei mithin die Nichterkennung des von einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins die Ausnahme.

Auch sähen beide Richtlinien als Tatbestand, der für eine Nichtanerkennung erfüllt sein muss vor, dass der andere Mitgliedsstaat - der Ausstellermitgliedsstaat - den Führerschein einer Person ausgestellt hat, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates des ordentlichen Wohnsitzes - des Aufnahmemitgliedstaat - eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Die 2. Führerscheinrichtlinie kenne darüber hinaus noch einen weiteren Tatbestand als Grund für eine Nichtanerkennung - nämlich den, dass der Führerschein einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschien im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehoben wurde.

Was die Nichtanerkennung aus Gründen der Einschränkung, der Aussetzung oder des Entzugs des Führerscheins im Aufnahmemitgliedsstaat angeht, unterscheiden sich die in beiden Richtlinien getroffenen Regelungen nur hinsichtlich der Rechtsfolge: Während die 2. Führerscheinrichtlinie dne Aufnahmemitgliedsstaat "nur" dazu ermächtigt, den Führerschein nicht anzuerkennen, verpflichtet die 3. Führerscheinrichtlinie den Aufnahmestaat zur Nichtanerkennung. Allein wegen dieser "Verschärfung" auf der Rechtsfolgenseite erweise sich die 2. Führerscheinrichtlinie jedoch keineswegs als überholt. Die in Rede stehende Rechtsprechung des EuGH zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie beruhe allein auf dem Regel-Ausnahmeverhältnis des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und betreffe somit ausschließlich die Tatbestandsseite, d.h. die tatbestandlichen Voraussetzungen für die eingeräumte Befugnis zur Nichtanerkennung. Daher könne der mit der 3. EU-Führerscheinrichtlinie vollzogene Übergang von der Befugnis zur Nichtanerkennung zur Verpflichtung hierzu nichts für die Annahme hergeben, die EuGH-Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 4 S.2 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie könne nicht auf Art 11 Abs. 4 S.2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie übertragen werden. Daher könne nach wie unter Geltung der den Mitgliedsstaaten durch den Anerkennungsgrundsatz auferlegten klaren und unbedingten Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung davon ausgegangen werden, dass die Befugnis zur Versagung der Fahrberechtigung im Aufnahmemitgliedsstaat nur für den Fall anerkannt ist, dass der andere Mitgliedsstaat den Führerschein zu einer Zeit ausgestellt hat, als der betreffenden Person wegen einer mit der fragliche Maßnahme verbundenen Sperrfrist im Aufnahmemitgliedsstaat noch keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden durfte (Rechtssache Wiedemann). Im Falle einer Führerscheinerteilung außerhalb einer Sperrfrist berechtigte Art. 8 Abs. 4 S. 1 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie nach der Rechtsprechung des EuGHnichtzur Versagung der Führerscheinanerkennung mit Rücksicht darauf, dass der Führerscheininhaber im Aufnahmemitgliedsstaat nicht die Bedingungen erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung.                  

  

Schließlich wird der EuGH eine klärende Entscheidung fällen müssen, nachdem der BayVGH die Frage dort zur Entscheidung vorgelegt hat (16.8.10, 11 B 10.10.1030).

 

Wenn diese entscheidende Vorfrage einer Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schon in der deutschen Gerichtsbarkeit umstritten ist und zur Klärung eine Vorlage an den EuGH erforderlich wird, kann den EU-Führerscheininhabern schwerlich zum Vorwurf gemacht werden, dass sie von der Gültigkeit ihrer ausländischen EU- Fahrerlaubnis ausgehen und am deutschen Straßenverkehr teilnehmen.

Bis zur Entscheidung durch den EuGH sollten Betroffene daher nicht weiter kriminalisiert und Strafverfahren wegen § 21 StVG eingestellt werden.

 

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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, verteidigt bundesweit Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren, weitere Infos: www.cd-recht.de