Wie finde ich den richtigen Straferteidiger?

Strafrecht und Justizvollzug
21.06.20111193 Mal gelesen
Nicht erst der Fall Kachelmann hat gezeigt, dass die Suche nach dem "richtigen" Strafverteidiger nicht einfach ist. Im Folgenden sollen die Kriterien beschrieben werden, die den Weg zum geeigneten Rechtsanwalt weisen können.

Diese Frage stellen sich Menschen, die sich mit dem Vorwurf konfrontiert sehen, eine Straftat begangen zu haben, und dabei professionelle Hilfe wünschen. Wenn man zuvor keine strafprozessualen Erfahrungen gesammelt hat und niemanden kennt, der sich auf diesem Gebiet auskennt, ist die Antwort nicht so einfach, wie man es gerne hätte. Man kann natürlich den einfachen Weg gehen, denjenigen Rechtsanwalt aufzusuchen, der in unmittelbarer räumlicher Umgebung zum Wohnsitz oder zum Arbeitsplatz residiert, und sich dabei darauf zu verlassen, dass dieser sich auf diesem Gebiet schon auskennen wird. Oder aber man versucht, sich im Vorfeld darüber zu informieren, welcher erreichbare Strafverteidiger in besonderem Maße geeignet ist. Aber selbst dann ist die Auswahl nicht ganz einfach, wie der Fall von Jörg Kachelmann eindrucksvoll gezeugt hat.

 

Die Idealvorstellungen beim Anforderungsprofil sind klar: der Verteidiger sollte hoch qualifiziert und mit viel Erfahrung ausgestattet sein, was er durch erfolgreiche Arbeit in der Vergangenheit nachweisen kann. Er sollte sowohl einen guten Ruf in der Öffentlichkeit als auch ein offenes Ohr bei den zuständigen Richtern haben, deren Respekt er sich erarbeitet hat. Ehemalige Mandanten sollten mit Hochachtung von ihm sprechen. Schließlich sollte er den Fall engagiert führen, um das Beste für den Mandanten herauszuholen, ohne dabei die menschliche Note zu vernachlässigen. Er sollte möglichst ständig erreichbar sein. Und das alles am besten zu einem nicht allzu hohen Preis. Einen Verteidiger zu finden, bei dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, dürfte nahezu unmöglich sein.

 

Im Folgenden soll kurz darüber nachgedacht werden, wie die gewünschten Eigenschaften eines Strafverteidigers von einem Außenstehenden beurteilt werden können. Es soll dabei verdeutlicht werden, dass es bei sämtlichen Kriterien auch immer die andere Seite der Medaille gibt und somit alles nur einen begrenzten Aussagewert hat. Als Informationsquelle steht in erster Linie das Internet zur Verfügung, was im Vergleich zur Vergangenheit die Möglichkeit, sich über geeignete Verteidiger zu informieren, stark erweitert. Dies minimiert natürlich sofort die Chancen von Rechtsanwälten, die keine eigene oder nur eine wenig aussagekräftige Internetpräsenz besitzen. Gleichzeitig darf nicht übersehen werden, dass Internetseiten Werbung in eigener Sache sind. Es ist insofern jede Vorstellung im Internet auf ihre belastbaren Informationen zu überprüfen. Ein Portal, das Strafverteidiger anhand objektiver Kriterien miteinander vergleicht, gibt es im Internet nicht und ist auch für die Zukunft schwer vorstellbar.

 

1. Die Qualifikation

Der Beschuldigte sollte zunächst darauf achten, dass sich der Anwalt im Strafrecht auskennt. Die Bezeichnung als "Fachanwalt für Strafrecht" ist ein guter Anhaltspunkt dafür, dass man einen Spezialisten vor sich hat. Um einen solchen Titel führen zu dürfen, muss ein Rechtsanwalt an einem Fachanwaltskurs teilnehmen und Klausuren zum Strafrecht und Strafprozessrecht bestehen. Außerdem muss er innerhalb der letzten drei Jahre eine bestimmte Anzahl von Strafverfahren vor dem Amts- und dem Landgericht geführt haben. Sobald man den Titel verliehen bekommen hat, muss der Fachanwalt jährlich mindestens zehn Fortbildungsstunden nachweisen oder aber in Fachzeitschriften eigene Artikel veröffentlichen. Wer also Fachanwalt für Strafrecht ist, kennt sich in diesem Rechtsgebiet weitgehend aus. Doch auch unter den Fachanwälten gibt es naturgemäß Qualitätsunterschiede oder besondere Spezialisierungen auf bestimmte Rechtsgebiete.

Ein zweiter Fachanwaltstitel neben dem Strafrecht ist ein zweischneidiges Schwert. Einerseits kann es die eigene Kompetenz in bestimmten noch einmal erweitern, wenn beispielsweise ein Steuerstrafverfahren von einem Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht geführt wird. Hier reicht kaum ein anderer Anwalt von der fachlichen Kompetenz heran. Andererseits stellt sich aber die Frage, ob der Fachanwaltstitel im Steuerrecht in anderen Gebieten eher abschreckt, wenn es z.B. um Mord und Totschlag, Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz oder Jugendstrafrecht geht. Schließlich führt das zweite Standbein dazu, dass der Anwalt seine Interessen und seine Zeit teilen muss.

Allerdings muss nicht jeder Fachanwalt für Strafrecht ein guter Strafverteidiger sein. Und außerdem gibt es auch sehr gute Strafverteidiger, die nicht gleichzeitig Fachanwälte für Strafrecht sind. Vorsichtig sein sollte man aber immer dann, wenn Strafrecht bei den Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkten unter "ferner liefen" genannt wird oder aber wenn neben Interesse an Familienrecht nur "Jugendstrafrecht" genannt wird. In einem solchen Fall drängt sich die Frage auf, wie ein Anwalt ein Spezialist für Jugendstrafverfahren sein kann, wenn er sich nicht gleichzeitig auf dem Feld des allgemeinen Strafrechts tummelt.

 

2. Die Erfahrung

Erfahrung ist ein wichtiges Gut für einen Strafverteidiger. Die Bezeichnung als Fachanwalt steht ebenso für eine gewisse Erfahrung wie das Lebensalter des jeweiligen Anwalts. Als erfahrener Verteidiger kennt man viele der Probleme, die in einem Strafverfahren auftauchen können, und weiß diese zu lösen. Je nachdem, in welchem Gerichtsbezirk das Strafverfahren stattfinden wird, ist es zudem wahrscheinlich, dass der Anwalt die Richter von Amts- und Landgericht persönlich kennt und einschätzen kann, welche Vorgehensweise am besten ist.

Allerdings muss nicht jeder erfahrene Rechtsanwalt ein guter Strafverteidiger sein, vor allem wenn er sich nicht regelmäßig mit strafrechtlichen Mandaten beschäftigt. Und selbst langjährige Strafverteidiger können faul oder oberflächlich arbeiten und sich allein auf ihre Erfahrung verlassen, anstatt den Mandanten auf der Grundlage umfassender Aktenkenntnis fundiert zu beraten. Und ein Anwalt, der zu verstehen gibt, dass er genau weiß, was zu tun ist, weil er auf diese Weise schon immer gehandelt hat, könnte ein Anwalt sein, der schon immer den Holzweg beschritten hat.

Andererseits gibt es auch sehr gute Berufsanfänger, die ihre Mandanten engagiert verteidigen. Sie sind aufgrund ihrer Ausbildung nicht selten im theoretischen Bereich  sehr bewandert und haben auch die Zeit, sich intensiv mit dem Mandat zu beschäftigen. Insofern ist ein junger Anwalt mit viel Einsatz und gutem Basiswissen einem erfahrenen, aber oberflächlichen Fachanwalt vorzuziehen.

 

3. Das Engagement

Der Verteidiger sollte seinem Beruf mit Engagement nachgehen. Aber wie ist Engagement messbar? Hier ließe sich als Beispiel anführen, dass der Rechtsanwalt sich am örtlichen Notdienst beteiligt oder Mitglied bei einer der verschiedenen Strafverteidigervereinigung ist. Noch größeres Engagement zeigt sich natürlich bei Vorstandsmitgliedern von Berufsorganisationen. Es gibt in Deutschland eine ganze Reihe von Vereinigungen, die sich für die Belange einer funktionsfähigen Strafverteidigung einsetzen (z.B. Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein; Strafverteidigervereinigungen der einzelnen Bundesländer; der Verein Deutsche Strafverteidiger). Hier werden auch Fortbildungen für Strafverteidiger angeboten; die Mitwirkung an solchen Veranstaltungen - oder besser noch: das Referieren auf solchen Veranstaltungen - zeugt von einem besonderen Interesse an den dort behandelten Themen sowie einer besonderen Kompetenz. Weiterhin ist unter diesem Punkt das Verfassen von Fachbüchern oder Kommentaren sowie Aufsätzen für Fachzeitschriften zu nennen. Hieraus kann man sowohl besonderen Einsatz erkennen, denn solche Beiträge werden im Vergleich zum Arbeitsaufwand in der Regel nur minimal vergütet, als auch besondere Sachkenntnis, denn anderenfalls würden die Verlage oder Redaktionen die Beiträge nicht veröffentlichen. Manche dieser Artikel können in Online-Zeitschriften veröffentlicht und somit für den interessierten Laien frei zugänglich sein. All diese Möglichkeiten zeigen aber, dass der Rechtsanwalt seinen Job gerne macht und Freude an der Arbeit ist auch hier eine wichtige Grundvoraussetzung, um gute Arbeit zu leisten.

Aber auch engagierte Strafverteidiger können das Problem haben, auf zu vielen Hochzeiten zu tanzen. Und was nützt dem Beschuldigten ein abstrakt engagierter Verteidiger, der seinen diversen anderen Verpflichtungen nachgehen muss, anstatt sich so zeitintensiv um die Belange des konkreten Mandats zu kümmern, wie dies notwendig wäre.

 

4. Der gute Ruf

Ob ein Strafverteidiger einen guten Ruf besitzt, ist oftmals besonders schwer zu beurteilen. Zunächst muss man sich darüber klar werden, in welchem Umkreis dieser gute Ruf bestehen soll. Es liegt auf der Hand, dass ein guter Ruf unter Strafrichtern und Staatsanwälten nicht automatisch mit dem guten Ruf unter den Insassen einer Justizvollzugsanstalt übereinstimmen muss, weil beide Personenkreise unterschiedliche Interessenschwerpunkte haben. Die Richter möchten einen Verteidiger, der mit dem man juristisch gut reden kann und der - bei allem Engagement - nichts tut, was im Entferntesten unter dem Begriff "Konfliktverteidigung" zu verstehen ist. Darunter verstehen Richter - sehr verkürzt ausgedrückt -, wenn die Verteidigung dem Gericht sehr viel Arbeit machen, obwohl diese Anstrengungen sich offensichtlich nicht lohnen. Beschuldigte möchten hingegen Verteidiger, die konsequent an ihrer Seite stehen und nicht vor dem Gericht "kuschen". Sie sollen sämtliche Register ziehen, die notwendig sind, um das Beste in der jeweiligen Situation zu erreichen. Und sie sollen ihren Mandanten offen und ehrlich - und sachlich korrekt - über den jeweiligen Stand des Verfahrens informieren.

Es gibt sicherlich Verteidiger, die einen guten Ruf in der Justizvollzugsanstalt haben, aber von Richtern und Staatsanwälten überhaupt nicht geschätzt werden. Dies können sehr gute Strafverteidiger sein. Es gibt aber auch Verteidiger, die keinen guten Ruf in der Justizvollzugsanstalt haben, aber von Richtern und Staatsanwälten geschätzt werden. Und selbst dies können gute Strafverteidiger sein. Und wer von Richtern und Beschuldigten gleichermaßen überwiegend geschätzt wird, kann doch ein Blender sein - auch wenn dies selten vorkommen wird. Insofern bleibt es sehr schwer zu beurteilen, ob ein Strafverteidiger einen guten Ruf hat und ob er diesen guten Ruf zu Recht besitzt. Vielleicht ist gerade derjenige Anwalt, der gar keinen Ruf hat, im konkreten Fall der beste Verteidiger, denn dieser hat auch keinen guten Ruf zu verlieren.

 

5. Der gute Kontakte zum Gericht

Vielleicht hat der eine oder andere Verteidiger auch auf dem "kurzen Dienstweg" einen besonders engen Kontakt zu dem zuständigen Richter und kann dies im Sinne des Mandanten ausnutzen - so nicht selten die Hoffnung mancher Beschuldigter.  Dieses Merkmal ist verwandt mit dem "guten Ruf", allerdings nicht deckungsgleich, denn es kann durchaus passieren, dass ein Rechtsanwalt ständig mit den Richtern seines Bezirks in Kontakt steht, aber von diesen nicht besonders hoch geschätzt wird. Ist der Kontakt tatsächlich gut, so ist nicht auszuschließen, dass dies positive Auswirkungen auch für den Mandanten hat, selbst wenn dies rechtlich bedenklich wäre. (Welcher Richter würde zugeben, dass eine konkrete Entscheidung über einen Beschuldigten (auch) vom persönlichen Verhältnis zum  beteiligten Verteidiger abhängt.) Insofern ist es für diesen Punkt mitentscheidend, ob der beauftragte Verteidiger am Gerichtsort ansässig ist oder von außerhalb kommt.

Allerdings ist es fraglich, ob ein guter Kontakt zu Richtern für den Strafverteidiger - und den Mandanten - erstrebenswert ist oder nicht. Kennt man sich schon viele Jahre und weiß die jeweiligen Handlungen des Gegenübers einzuschätzen, so könnte dies für einen Mandanten ebenso positive wie negative Auswirkungen haben. Wenn beispielsweise der Verteidiger stets besonderen Eifer an den Tag legt, wenn er einen Mandanten tatsächlich für unschuldig hält und die eigene Einschätzung dem Richter auch persönlich mitteilt, um so Überzeigungsarbeit zu leisten, so hat dies für diesen Mandanten möglicherweise positive Konsequenzen. Wenn sich dieser Anwalt dann für  zukünftige Beschuldigte nicht in gleichem Maße auf persönlicher Ebene einsetzt, kann dies beim Richter für die Schlussfolgerung sorgen, dass selbst der Verteidiger nicht an die Unschuld seines Mandanten glaubt. Insofern handelt es sich um ein zweischneidiges Schwert.

 

6. Die Erfolgsbilanz

Die Erkenntnis, dass ein guter Strafverteidiger Prozesse gewinnt, die ein schlechter Strafverteidiger verlieren würde, ist sicherlich richtig. Viele Freisprüche oder Einstellungen - noch dazu in spektakulären Verfahren - können dafür sprechen, dass ein Verteidiger sein Metier beherrscht. Es ist aber für Außenstehende fast unmöglich zu beurteilen, welchen Einfluss die Arbeit des Verteidigers auf das glückliche Ende eines Verfahrens für den Mandanten gehabt hat, denn die Qualität der Arbeit drückt sich bei Strafverteidigern generell nicht automatisch in dem positiven Endergebnis aus. Es gibt dazu zu viele Unwägbarkeiten: jeder Sachverhalt ist anders, jedes Gericht hat eine andere Herangehensweise, jeder Prozess läuft unterschiedlich. Außerdem können die wenigsten Anwälte später mit ihren Taten protzen, denn um einen objektiven Einblick in das Verfahren geben zu können, müssen ihre Mandanten sie dazu von der Schweigepflicht entbinden, weil die Verteidigungstaktik und die Verteidigergespräche in den allermeisten Fällen dazu gehören. Und viele Mandanten wünschen nicht, wenn nach Abschluss des Verfahrens die Diskussionen in der Öffentlichkeit weitergehen,

Außerdem wird jeder Strafverteidiger eine negative Erfolgsbilanz haben, d.h. die Mandanten werden mehr verurteilt als es Freisprüche oder Einstellungen gibt. Darin unterscheiden sich ausgezeichneten Strafverteidiger nicht von ihren mittelmäßigen Kollegen. Dies liegt ganz einfach daran, dass wir in einem Rechtsstaat leben, in dem in großer Mehrheit Menschen vor Gericht gestellt werden, die tatsächlich die vorgeworfene (oder eine ähnliche, ebenfalls strafbare) Tat begangen haben. Eine statistische Erfolgsbilanz wird daher kein Strafverteidiger vorweisen können, so dass auch dieses Kriterium nicht geeignet ist, Aufschluss über die Fähigkeiten eines Strafverteidigers zu geben.

 

7. Das Vertrauensverhältnis

Ob er zu dem Strafverteidiger ein Vertrauensverhältnis aufbauen kann, weiß der Beschuldigte notgedrungen erst einige Zeit nach seiner Beauftragung. Insofern ist der erste Eindruck meist entscheidend. Entwickelt sich dann das erhoffte Vertrauensverhältnis, so profitiert davon nicht nur die Arbeitsatmosphäre, sondern die gesamte Verteidigung, denn es ist sehr wichtig, dass Mandant und Anwalt dieselbe Sprache sprechen. Erweist sich dieser erste Eindruck in der Folgezeit jedoch als falsch, so leidet darunter nicht selten die Chance des Beschuldigten auf einen positiven Ausgang des Verfahrens. Wenn der Mandant das Gefühl haben sollte, nicht gut aufgehoben zu sein, gibt es immer noch die Möglichkeit, den Verteidiger zu wechseln, wenn auch mit nachteiligen finanziellen Folgen.

In dieser Hinsicht muss ein Beschuldigter jedoch aufmerksam sein, wenn es darum geht, dass ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll. Dies ist nämlich vorentscheidend für den weiteren Verlauf der Verteidigung, denn es ist in der deutschen Rechtsordnung nicht ganz einfach, einen einmal beigeordneten Anwalt loszuwerden. Dies geht derzeit nur über die nachzuweisende Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses und dabei ist man von der Entscheidung eines Richters abhängig. (Der gute Draht des Anwalts zum Richter könnte sich in einer solchen Situation als Bumerang für den Beschuldigten entwickeln.) Der einfachste Weg, einen nicht mehr genehmen Pflichtverteidiger entpflichten zu lassen, ist nach dem Gesetz die Beauftragung eines Wahlverteidigers. Insofern haben - nicht nur in diesem Punkt - die vermögenden Beschuldigten natürlich einen klaren Vorteil, denn sie sind nicht auf einen Pflichtverteidiger angewiesen und können - auch dies hat der Fall Kachelmann eindrucksvoll gezeigt - selbst noch während der laufenden Hauptverhandlung den Verteidiger wechseln, ohne dass das Gericht hierauf Einfluss nehmen kann.

Gerade die Wichtigkeit eines Vertrauensverhältnisses zwischen Beschuldigtem und Strafverteidiger beinhaltet die Gefahr einer schweren Schädigung der Verteidigung, wenn eine solche professionelle Ebene nicht oder nicht mehr besteht

 

8. Höhe der Vergütung

Schließlich bleibt die Höhe der Vergütung. Hier stellt sich schon die Frage, was gut und was schlecht für den Beschuldigten ist, denn der Hauptgewinn - der bestmögliche Verteidiger zu einem "Schnäppchen-Preis" - wird in den seltensten Fällen gezogen werden. Die bekannten deutschen Strafverteidiger aus den Metropolen haben ihren Preis, der für gut situierte Mandanten in Wirtschaftsstrafverfahren relativ problemlos gezahlt werden kann. Für Otto Normalverbraucher werden sie hingegen unerschwinglich sein. Die Strafverteidiger vor Ort werden für deutlich weniger Geld arbeiten, auch wenn sie nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sondern nach einer Vergütungsvereinbarung abrechnen. Und davon wird es in jeder größeren deutschen Stadt etliche geben. Wenn Verteidiger dem Mandanten beim Honorar stark entgegenkommen, kann mehre Ursachen haben. So sind in Umfangsverfahren heutzutage auch die Pflichtverteidigervergütungen nicht mehr zu verachten, vor allem wenn man bedenkt, dass Verteidiger am Ende des Verfahrens noch eine sog. "Pauschvergütung" beantragen können, die dann im oberen Bereich eines Wahlverteidigers nach dem RVG liegt. Und außerdem kann ein bestimmter Fall einen guten Verteidiger auch wegen des Medieninteresses - und daraus möglicherweise folgender Steigerung des Bekanntheitsgrades - oder aber nur aus rein fachlichen Gründen interessieren.

Die Einstellung, dass gute Arbeit auch gutes Geld kostet, mag zwar richtig sein. Allerdings kommt es genauso vor, dass gutes Geld für nicht so gute Arbeit bezahlt wird, denn die Höhe der Anwaltsvergütung hängt nicht selten weniger von der beruflichen Qualität des Advokaten als vielmehr von dessen Chuzpe ab, eine bestimmte Summe einzufordern.

 

9. Fazit

Die Erfahrung lehrt, dass ein junger unerfahrener Rechtsanwalt, der kein Fachanwalt für Strafrecht ist, weder einen guten Ruf genießt noch über entsprechende Kontakte zum Gericht verfügt, für einen bestimmten Fall genau der richtige Verteidiger sein kann. Und dass der erfahrene Fachanwalt für Strafrecht mit gutem Ruf, der sich auf die Kumpanei mit den örtlichen Richtern mehr verlässt als auf engagierte Arbeit, eine absolute Fehlbesetzung darstellen kann. Insofern muss man zu dem Ergebnis kommen, dass es kein Patentrezept bei der Suche nach dem richtigen Strafverteidiger gibt. Es gibt nicht einmal den richtigen Verteidiger, sondern etliche engagierte Juristen, die ihre Sache sehr gut machen werden. Insofern sind die obigen Gedanken nur Anhaltspunkte auf der Suche nach einem Strafverteidiger, der seinen Job ausgezeichnet ganz im Sinne des Mandanten macht. Und im Endeffekt ist es für den positiven Ausgang eines Strafverfahrens weniger entscheidend, welcher Verteidiger tätig ist, sondern vielmehr, ob die Straftat dem Beschuldigten zu Recht oder zu Unrecht vorgeworfen wird. Die besten Voraussetzungen hat man bei der zweiten Alternative - auch wenn das allein nicht unbedingt ausreicht. Aber das ist ein anderes Thema.