Justizvollzugsanstalt
Strafvollzugsgesetze der Länder, so z.B.
BayStVollzG
HmbStVollzG
NJVollzG
SeelJVADO NRW
Staatliche Einrichtung zur Durchführung von Maßnahmen der Freiheitsentziehung, der Sicherungsverwahrung und der Untersuchungshaft.
Justizvollzugsanstalten sind Teil der Landesjustizverwaltungen der jeweiligen Bundesländer. Rechtsgrundlage der Justizvollzugsanstalten sind jedoch die §§ 139 - 165 StVollzG bzw. die entsprechenden Normen der Landes-Strafvollzugsgesetze (s.o.).
Hinweis:
Mit der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder übergegangen. Die Bundesländer haben nunmehr eigene Strafvollzugsgesetze erlassen, die teilweise auch als Justizvollzugsgesetze bezeichnet werden.
Aufsichtsbehörde ist die jeweilige Landesjustizverwaltung. Es werden geschlossene und offene Anstalten unterschieden, die ggf. auch gemeinsam als eine Einrichtung geführt werden können. In dem bevölkerungsreichsten Land Nordrhein-Westfalen befinden sich 36 Justizvollzugsanstalten, die unter der Leitung des Landesjustizvollzugsamts NRW stehen.
Gemäß § 142 StVollzG sollen in Anstalten für Frauen Einrichtungen für Mütter und Kinder vorgesehen werden. Kostenträger ist gemäß des unten aufgeführten Urteils der Träger der Jugendhilfe.
Das BVerfG hat den Anspruch eines Strafgefangenen auf den Besitz eines Computers (Laptop) bzw. auf die Nutzung der in der Justizvollzugsanstalt vorhandenen Computer zum Verfassen von Schriftsätzen, insbesondere für gerichtliche Verfahren, aufgrund einer möglichen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung verneint (BVerfG 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18). Rechtsgrundlage war Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG.