Rechtsstaat
Im Rechtsstaat ist die gesamte Staatsgewalt dem Recht unterworfen.
Das Rechtsstaatsprinzip ist ein elementarer Verfassungsgrundsatz, der im Grundgesetz insbesondere in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG (Grundsatz der Gewaltenteilung) und Art. 20 Abs. 3 GG (Grundsatz der Rechtsbindung aller Staatsgewalt) zum Ausdruck kommt. Weitere Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips sind:
die Bindung der drei Gewalten an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG)
die Gewährleistung von Rechtsschutz durch eine unabhängige Justiz (Art. 97 Abs. 1 GG)
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, insbesondere: Rückwirkungsverbot (BVerfGE 63, 343 [356 f.]) und Analogieverbot
Gebot der Rechtsklarheit und der Bestimmtheit von Gesetzen (BVerfGE 86, 311)
Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht (BVerfG 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20).
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG 25.03.2015 - 1 BvR 2791/14).