Rechtswörterbuch

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Rückwirkungsverbot

 Normen 

Art. 3 i.V.m. Art. 20 GG

Art. 103 Abs. 2 GG

 Information 

1. Rückwirkung von Gesetzen

1.1 Allgemein

Die Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung von Gesetzen leitet sich aus dem im Gundgesetz verankertem Rechtsstaatsprinzip ab. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Bürger auch zeitlich auf die Gesetze einrichtet sein muss oder - negativ formuliert - dass sich der Bürger nicht auf das geltende Recht einstellen kann, wenn er grundsätzlich damit rechnen muss, dass Gesetze geschaffen oder verändert werden könnten, um eine nachträgliche Korrektur von in der Vergangenheit abgewickelten Sachverhalten zu erreichen (Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes).

Dennoch ist eine Rückwirkung von Gesetzen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig. Es wird wie folgt unterschieden:

  • Eine begünstigende Rückwirkung ist immer zulässig.

  • Eine belastende Rückwirkung im Strafrecht ist immer unzulässig (Art. 103 Abs. 2 GG).

  • Im sonstigen Recht gilt:

    • Echte Rückwirkung: Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"):

      Echte Rückwirkung ist grundsätzlich unzulässig.

      Ausnahmen können in den folgenden Fällen bestehen:

      Nur zwingende Gründe des Gemeinwohls oder ein nicht mehr vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen können eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Rückwirkung von Gesetzen rechtfertigen (BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83, BVerfG 31.05.1960 - 2 BvL 4/59). An einem schutzwürdigen Vertrauen kann es u.a. dann fehlen, wenn:

      • der Betroffene zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolgen des Gesetzes bezogen wird, mit der Regelung rechnen musste (BVerfG 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91 - BVerfGE 88, 384 [404])

      • das geltende Recht unklar und verworren ist (BVerfGE 45, 142 [173])

      • eine nichtige Vorschrift durch eine gültige ersetzt wird (BVerfGE 75, 262 [267])

    • Unechte Rückwirkung: Gesetzliche Regelung, die für künftige belastende Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft.

      Unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig.

      Die unechte Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung (BVerfG 07.07.2010 - 2 BvL 14/02) "mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt."

      Aber: Rückwirkende Änderungen des Steuerrechts für einen noch laufenden Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum sind als Fälle unechter Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig, stehen den Fällen echter Rückwirkung allerdings nahe und unterliegen daher besonderen Anforderungen unter den Gesichtspunkten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit (BVerfG 10.10.2012 - 1 BvL 6/07).

1.2 Entscheidungserheblicher Zeitpunkt

Bei der unechten Rückwirkung einer (nachteiligen) Gesetzesänderung mindert sich nach der Rechtsprechung (u.a. BFH 25.09.2012 - I B 189/11) die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Bürgers in den Fortbestand des geltenden Rechts grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem die Neuregelung in den Bundestag eingebracht wird, weil sich dadurch die geplante Rechtsänderung bereits konkret abzeichnet.

Sofern die Gesetzesänderung auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses beruht, ist der maßgebliche Zeitpunkt, in dem dieses geplante Gesetzesvorhaben öffentlich geworden ist, die Einbringung des Vermittlungsvorschlags in den Bundestag, spätestens jedoch der Zeitpunkt der Fassung des endgültigen Gesetzesbeschlusses durch den Bundestag.

2. Rückwirkung bei einer Rechtsprechungsänderung

Es besteht grundsätzlich kein Verbot der Rückwirkung bei einer geänderten Rechtsprechung. Zwar fordert der allgemeine Gleichheitssatz im Hinblick auf die Rechtsprechung Gleichheit in der Rechtsanwendung. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich die Rechtsprechung eines Gerichts ändert, und diese Änderung sich nachteilig für das Rechtsschutzanliegen des Klägers auswirkt. Aus dem Recht auf Rechtsanwendungsgleichheit kann kein Anspruch auf Fortführung einer als nicht mehr richtig erkannten Rechtsprechung abgeleitet werden (BVerfG 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01).

Es besteht jedoch ein Willkürverbot (BVerfG 07.09.2011 - 1 BvR 1012/11).

 Siehe auch 

Rechtsstaat

Richterrecht

Rücknahme eines Verwaltungsaktes

Rückwirkungsverbot - Strafrecht

Verfassungskonforme Auslegung

Widerruf eines Verwaltungsaktes

BVerfG 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 (Ansehen einer nachträglichen und klärenden Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber als konstitutiv rückwirkende Regelung)

BVerfG 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

BVerfG 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

BFH 25.09.2012 - I B 189/11 (Vertrauensschutz in Bezug auf die Übergangsregelung)

BVerwG 18.06.1990 - 7 B 61/90

BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

BVerwG 18.05.1977 - 8 C 94/76

Brocker: Rechtsprechungsänderung und Vertrauensschutz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 2996

Papier/Krönke: Investitionen in Erneuerbare Energien und Vertrauensschutz; Recht der Erneuerbaren Energien - REE 2012, 1

Werle: Rückwirkungsverbot und Staatskriminalität; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2001, 3001