Strafverfahren gegen Geschäftsführer nach strafbefreiender Selbstanzeige der Gesellschaft ist kein Grund, eine Außenprüfung der Gesellschaft zu verschieben

Strafverfahren gegen Geschäftsführer nach strafbefreiender Selbstanzeige der Gesellschaft ist kein Grund, eine Außenprüfung der Gesellschaft zu verschieben
15.07.2013298 Mal gelesen
Wenn aufgrund einer strafbefreienden Selbstanzeige einer Gesellschaft feststeht, dass eine ihrer Steuererklärungen unzutreffende Angaben enthielt, besteht nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts für das Finanzamt ein konkreter Anlass, eine Außenprüfung anzuordnen. Ein zwischenzeitlich

eingeleitetes Strafverfahren gegen die Geschäftsführer ändere hieran nichts.

Am 21. Februar 2001 erstatte eine  Gesellschaft strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt. Sie trug vor, ihr zustehende Erlöse in Höhe von 142.646 DM seien versehentlich dem Darlehenskonto des Geschäftsführers A gutgeschrieben worden; der Verlustvortrag vermindere sich entsprechend. Sie legte zugleich einen berichtigten Jahresabschluss für 1999 sowie erstmals eine Umsatzsteuererklärung vor.

Das Finanzamt meldete die Gesellschaft  als prüfungswürdiger Betrieb. Am 25. April 2001 erging eine Prüfungsanordnung verschiedene Steuerarten die Jahre 1998 und 1999 betreffend. Als Prüfungsbeginn war, wie zuvor mit dem Prozessbevollmächtigten vereinbart, der 14. Mai 2001 genannt.

Die Gesellschaft legte gegen Prüfungstermin Einspruch ein mit der Begründung, gegen beide Geschäftsführer seien inzwischen  strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.

Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Gründe für eine Verschiebung des Prüfungsbeginns lägen nicht vor. Gerade im Hinblick auf das Strafverfahren sei es zweckmäßig, die strafbefreiende Selbstanzeige auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen.

Das Finanzgericht bestätigte nach Klagerhebung durch die Gesellschaft die Rechtsansicht des Finanzamts:

Die Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Geschäftsführer stehe dem Beginn der Außenprüfung nicht entgegen.

Ob und wann eine Außenprüfung durchgeführt wird, stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamtes. Da aufgrund der Selbstanzeige feststeht, dass die Steuererklärung für 1999 unzutreffende Angaben enthielt, hatte es einen konkreten Anlass, eine Außenprüfung anzuordnen. Den Zeitpunkt der Anordnung und den Beginn der Prüfung bei der Gesellschaft konnte das Finanzamt nach seinem Ermessen anordnen. Die Prüfungsordnung bestimme lediglich, dass dem Steuerpflichtigen angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung der Prüfungsbeginn mitzuteilen ist. Dies sei hier geschehen.

Die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Geschäftsführer der Gesellschaft stelle keinen wichtigen Grund für die Verlegung des Prüfungsbeginns dar. Es ist unbeachtlich, dass der Steuerpflichtige im Steuerstrafverfahren keine Mitwirkungspflicht zu erfüllen habe, denn die Außenprüfung wird im Rahmen des Besteuerungsverfahrens durchgeführt.

Es sei höchstrichterlich geklärt, dass der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren die von der Abgabenordnung vorgeschriebenen Mitwirkungspflichten zu erfüllen habe. Das Fortbestehen der Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren während eines Steuerstrafverfahrens sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Grundsatz, dass niemand gehalten ist, sich selbst zu beschuldigen, ist in erster Linie ein strafprozessuales Prinzip. Er sichert den aus dem Grundgesetze abzuleitenden Schutz vor Bestrafung. Er befreit aber nicht von den gesetzlichen normierten Mitwirkungspflichten im Übrigen. Das gilt insbesondere für die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren, deren Erfüllung nach den Vorschriften der Abgabenordnung indes nicht erzwungen werden könne, wenn damit eine Selbstbezichtigung verbunden ist.

Das Finanzamt dürfe also während des Laufes eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Außenprüfung anordnen und mit der Durchführung der Prüfung beginnen. Die Mitwirkung des Steuerpflichtigen könne dabei aber nicht erzwungen werden.

Die steuerlichen Folgen einer Mitwirkungsverweigerung waren vom Finanzgericht nicht zu erörtern.

 

(Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 04.06.2002; 6 K 840/01)

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