Rechtswörterbuch

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Mitwirkungspflicht

 Normen 

§ 26 Abs. 2 VwVfG

 Information 

Aufgabe der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens.

Im allgemeinen Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich keine Pflicht der Beteiligten, an dem Verfahren bzw. an der Aufklärung mitzuwirken. Die Behörde ist auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes zur Aufklärung verpflichtet.

Die Beteiligten sollen aber gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben. Erzwingbar ist die Pflicht nicht, es ist jedoch eine Obliegenheit und daher müssen sich die Beteiligten bei einer fehlenden Beteiligung unter Umständen Nachteile zurechnen lassen.

Beispiel:

Die für die Bewilligung eines Antrags erforderlichen Informationen werden vom Antragsteller nicht eingereicht.

Gesetzlich durchsetzbare Mitwirkungspflichten bedürfen einer speziellen Rechtsgrundlage.

Beispiel:

 Siehe auch 

Asyl - Mitwirkungspflichten

Beteiligte - Verwaltungsverfahren

Offizialmaxime - Verwaltungsrecht

Untersuchungsgrundsatz

Verwaltungsverfahren