Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Jahresabschluss

 Normen 

§§ 242 ff. HGB

VO 1126/2008

VO 1174/2013 zur Änderung der VO 1126/2008

 Information 

1. Allgemein

Jährliches Ergebnis der Buchführungsarbeiten.

Der Jahresabschluss besteht aus

Der Jahresabschluss dient der Rechnungslegung des Unternehmens gegenüber Kapitalgebern, Gläubigern, Geschäftspartnern, Behörden, Gerichten, Mitarbeitern etc. Gerade an den wirtschaftlichen Verhältnissen größerer Unternehmen hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse (z.B. hinsichtlich der Arbeitsmarktlage und des Steueraufkommens), weshalb beispielsweise Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB grundsätzlich verpflichtet sind, Jahresabschluss und Lagebericht offen zu legen.

Gemäß § 264 HGB ist der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet. Der gesetzlich vorgegebene Inhalt des Anhangs ist in den §§ 284 - 288 HGB niedergelegt.

2. Nichtfinanzielle Erklärungen im Lagebericht

Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der Richtlinie 2014/95/ führt für die EU-Mitgliedstaaten eine nichtfinanzielle Erklärung ein, die Bestandteil des Lageberichts bestimmter großer Unternehmen werden soll. Die Vorgaben wurden in §§ 289b ff HGB umgesetzt:

§ 289b Abs. 1 HGB regelt, welche Unternehmen eine nichtfinanzielle Erklärung erstellen müssen, und übernimmt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9982) dazu 1:1 den Anwendungsbereich der Richtlinie: Der Berichtspflicht unterworfen sind Kapitalgesellschaften und (haftungsbeschränkte) Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB, welche die Voraussetzungen des § 267 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 5 HGB erfüllen (also "groß" sind), wenn sie mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und zugleich kapitalmarktorientiert (§ 264d HGB) sind.

Die Vorgaben für den Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung werden in einem neuen § 289c HGB geregelt.

In der nichtfinanziellen Erklärung ist das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft kurz zu beschreiben. Daneben muss sich die nichtfinanzielle Erklärung zumindest auf die in § 289c Abs. 2 HGB aufgeführten Aspekte erstrecken:

  • Umweltbelange:

    Im Hinblick auf Umweltbelange werden in Anlehnung an Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2014/95 bestimmte Umweltaspekte beispielhaft aufgezählt, über die im Einzelfall zu berichten sein kann. In Betracht kommt unter anderem eine Berichterstattung über die Treibhausgasemissionen oder den Wasserverbrauch einer Kapitalgesellschaft, über die durch die Kapitalgesellschaft verursachte Luftverschmutzung, über die Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien, über den Schutz der biologischen Vielfalt oder über Einzelheiten der aktuellen und vorhersehbaren Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf die Umwelt.

  • Arbeitnehmerbelange:

    Im Hinblick auf Arbeitnehmerbelange kann die Berichterstattung unter anderem die Einhaltung von Rechtsvorschriften und anerkannten Standards oder getroffene Maßnahmen umfassen, die Arbeitnehmerrechte und Arbeitnehmerinteressen betreffen. Dabei kommen beispielsweise Angaben zu Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung ergriffen wurden, zu Arbeitsbedingungen, zur Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO Kernarbeitsnormen), zur Achtung der Rechte der Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden sowie gegebenenfalls mitbestimmen zu können, zum sozialen Dialog, zur Achtung der Rechte der Gewerkschaften, zum Gesundheitsschutz oder zur Sicherheit am Arbeitsplatz in Betracht. Dazu können auch Angaben zur Personalplanung im Hinblick auf benötigte Fachkräfte, zu Krankheitsquoten, Unfall- und Fluktuationsraten gehören.

  • Sozialbelange:

    Nach Nummer 3 kommen im Hinblick auf Sozialbelange in Anlehnung an Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2014/95 z.B. Angaben zum Dialog auf regionaler und kommunaler Ebene, etwa mit lokalen Gemeinschaften wie Kommunen, oder zu den zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung dieser Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen in Betracht.

  • Achtung der Menschenrechte:

    In Betracht kommen in Anlehnung an die Erwägungsgründe 7 und 8 der Richtlinie 2014/95 beispielsweise Angaben zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen.

  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung:

    Im Hinblick auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung werden die in Erwägungsgrund 7 genannten Beispiele übernommen werden. Daher kommt beispielsweise eine Berichterstattung über bestehende Instrumente zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung in Betracht. Dazu gehören die Maßnahmen und Prozesse der Kapitalgesellschaft zur Vermeidung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung.

3. Internationale Rechnungslegungsnormen

Neben der Durchführung des Jahresabschlusses nach den Vorgaben des HGB bestehen folgende international akzeptierte und verwendete Rechnungslegungsnormen:

  • IAS: International Accounting Standards bzw. IFRS: International Financial Reporting Standards

  • US-GAAP: General Accepted Accounting Principles

Die IAS bzw. IFRS werden vom britischen International Accounting Standards Board in London (http://www.ifrs.org) herausgegeben, die US-GAAP von dem Financial Accounting Standards Board der USA (http://www.fasb.org). Bei beiden handelt es sich um private Rechnungslegungsinstitute. Praktische Bedeutung in Deutschland haben insbesondere die IAS bzw. IFRS.

Zwischen dem Jahresabschluss nach dem HGB und der Rechnungslegung nach den IAS bzw. IFRS bestehen u.a. folgende Unterschiede:

  Jahresabschluss nach HGBRechnungslegung nach den IAS bzw. IFRS
Normsetzende InstanzGesetzgeberPrivates Institut
SchutzrichtungGläubigerschutzAnteilseignerschutz
Sonderbestimmungen für kleine und mittlere UnternehmenJaNein
Verbindung zur Steuerbilanzenge Verbindungkeine Verbindung
Offenlegungspflichtnur begrenztsehr umfangreich
FunktionInformations- und Zahlungsbemessungsfunktionnur Informationsfunktion

Gemäß § 292a HGB können Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihnen oder einem ihrer Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere in Anspruch nehmen, anstelle des Jahresabschlusses nach HGB einen Konzernabschluss / Konzernlagebericht nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen. Die an den Konzernabschluss / Konzernlagebericht gestellten erforderlichen Inhalte sind durch § 292a Abs. 2 HGB vorgegeben.

4. Offenlegung des Jahresabschlusses

Bei der gesetzlichen Vorgabe der Offenlegungspflicht wird nicht zwischen kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften sowie großen Kapitalgesellschaften unterschieden. Rechtsgrundlage der Offenlegungspflichten ist § 325 HGB.

Der Jahresabschluss ist bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in elektronischer Form einzureichen.

5. Offenlegung von Vorstandsvergütungen

Die Pflicht zur Offenlegung der Vorstandsvergütungen im Anhang des Jahresabschlusses ist in § 285 Abs. 1 Nr. 9 HGB normiert. Im Einzelnen besteht folgende Pflicht:

  • Die Offenlegungspflicht bezieht sich auf Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrates, eines Beirats oder Ähnlichem.

  • Anzugeben sind die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge. Diese bestehen aus den Gehältern, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechten, sonstigen aktienbasierten Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelten, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art.

Für börsennotierte Aktiengesellschaften gelten zudem weitere Vorgaben.

 Siehe auch 

Bilanzierung - Grundsätze

Buchführung

Inventur

Unternehmensregister

Eiselt/Jermakowicz/Wulf: IFRS-Wörterbuch - Dictionary Englisch-Deutsch / Deutsch-Englisch; 1. Auflage 2010

Fodor/Frölje: Rechnungszins und Inflationsrate für betriebliche Versorgungsleistungen im nationalen und internationalen Jahresabschluss zum 31.12.2019; Betriebs-Berater - BB 2019, 2923

Thumes/Vavra/Geilenkothen: Betriebliche Altersversorgung im Jahresabschluss nach nationalen und internationalen Bilanzierungsgrundsätzen. Bewertungsannahmen zum 31.12.2013; Der Betrieb - DB 2013, 2817