Bei einer Selbstanzeige kann ein die Strafbefreiung ausschließendes Erscheinen eines Prüfers auch außerhalb der Wohn- oder Geschäftsräume des Steuerpflichtigen stattfinden

Bei einer Selbstanzeige kann ein die Strafbefreiung ausschließendes Erscheinen eines Prüfers auch außerhalb der Wohn- oder Geschäftsräume des Steuerpflichtigen stattfinden
15.07.2013196 Mal gelesen
Auch bei Prüfungen im Finanzamt ist eine wirksame Strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Der Prüfer erscheint beim Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nämlich in dem Moment, wenn im Finanzamt ein persönlicher Kontakt stattfindet, der nach außen

erkennbar macht, dass der Amtsträger mit der Außenprüfung beginnt.

Der Steuerpflichtige, der bisher nicht erklärte Einnahmen nacherklärt, tut dies regelmäßig in der Erwartung, nicht bestraft zu werden. Nun sieht § 371 II Abgabenordnung vor, dass Straffreiheit unter anderem dann nicht eintrete, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist.

Insoweit stimmt das Gesetz mit einem Amnestiegesetz überein, welches zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. April 2005 in Deutschland galt, jedoch neben der Straffreiheit noch einen "Rabatt" auf die hinterzogenen Steuern gewährte. Die Entscheidung betraf zwar dieses am 1. April 2005 abgelaufene Gesetz und letztendlich nur den Steuerrabatt; hinsichtlich der Frage, ob eine Strafbefreiung ausgeschlossen sei oder nicht, sind die Ausführungen jedoch auf die heutige Rechtslage übertragbar.

Der Steuerpflichtige ist niedergelassener Facharzt. Das Finanzamt ordnete bei ihm eine Außenprüfung betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2000 an. Die Prüfung fand in den Räumen des Finanzamtes statt und begann am 4. Februar 2003. Zu diesem Zweck überreichte der Steuerberater des Arztes dem Betriebsprüfer am 4. Februar 2003 im Finanzamt zahlreiche Unterlagen; außerdem wurden im weiteren Verlauf der Prüfung mehrfach Unterlagen angefordert und Gespräche zwischen dem Prüfer und dem Steuerberater des Arztes geführt.

Am 31. März 2004 ging beim Finanzamt eine Selbstanzeige ein. Der Arzt gab an Reparaturkosten für ein Privatfahrzeug zu Unrecht als Betriebsausgaben erklärt zu haben. Daraufhin leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster gegen den Arzt ein Strafverfahren ein, welches indes im Jahre 2005 eingestellt wurde.

Kurz darauf hob das Finanzamt den  Steuerrabatt wieder auf. Eine Straf-und Bußgeldbefreiung sei nicht eingetreten, weil die Selbstanzeige zu einem Zeitpunkt erstattet worden sei, wo bereits ein Prüfer bei ihm erschienen sei.

Der Arzt sieht dies anders, bei ihm sei kein Prüfer erschienen, vielmehr sei er beim Finanzamt erschienen, und dies sei ja wohl ganz etwas anderes.

Sein Einspruch blieb ohne Erfolg. Finanzgericht und Bundesfinanzhof wiesen seine Klage ab.

Im Streitfall ist der Prüfer indes nicht in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Arztes erschienen. Vielmehr hat die Prüfung in den Räumlichkeiten des Finanzamtes stattgefunden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Prüfer im Sinne des Gesetzes beim Steuerpflichtigen erschienen ist. Es darf indes keine Rolle spielen, ob beim Steuerpflichtigen oder im Finanzamt geprüft wird, denn andernfalls hätten Steuerpflichtige es nämlich in der Hand, die Ausschlussregelung gezielt dadurch zu umgehen, dass sie vorgeben, eine Prüfung in ihren Räumlichkeiten sei nicht möglich, die Prüfung möge daher an Amtsstelle stattfinden. Die Formulierung "Erscheinen" sei daher nicht lokal zu verstehen, sondern personenbezogen, und der Prüfer erscheine beim Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter auch dann, wenn im Finanzamt ein persönlicher Kontakt stattfinde, der nach außen erkennbar mache, dass der Prüfer mit der Außenprüfung beginne.

 

(Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.03.2010; VIII R 50/07

Vorinstanz: Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.08.2007; 6 K 5367/04)

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