Ermittlungen wegen einer bestimmten Steuerstraftat sperren nicht die Möglichkeit zur Abgabe strafbefreiender Selbstanzeigen hinsichtlich anderer Steuerstraftaten

Ermittlungen wegen einer bestimmten Steuerstraftat sperren nicht die Möglichkeit zur Abgabe strafbefreiender Selbstanzeigen hinsichtlich anderer Steuerstraftaten
05.07.2013298 Mal gelesen
Erscheinen Amtsträger zur Ermittlung einer bestimmten Steuerstraftat beim Steuerpflichtigen, ist der Steuerpflichtige nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht gehindert, wegen anderer Steuerstraftaten, die mit der Straftat, wegen der die Amtsträger zur Durchsuchung erschienen waren, nicht .....

verknüpft sind,  eine in Hinblick auf die Strafbefreiung wirksame  Selbstanzeige abzugeben.

Ein  Konzertveranstalter aus Baden-Württemberg hat in den 90er Jahren als Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften Betriebseinnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten privat vereinnahmt, ohne sie der Einkommensteuer oder Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies führte zu einer erheblichen Steuerverkürzung.

Das Landgericht Mannheim hat den Konzertveranstalter auch wegen der Nichtanmeldung von auf die Gagen ausländischer Solisten anfallenden Einkommen- und Umsatzsteuern sowie von Umsatzsteuern auf Kartenverkäufe verurteilt. Bei einem erheblichen Teil dieser Gagen habe es sich um Leistungsentgelte an die Tenöre Luciano Pavarotti, José Carreras und Plácido Domingo im Rahmen der vom Konzertveranstalter in den Jahren 1995 und 1996 organisierten Welttournee gehandelt.

Das Landgericht Mannheim habe es als bewiesen angesehen, dass der Konzertveranstalter die Gagenzahlungen gegenüber den Finanzbehörden dadurch verschleiert hat, dass er in den Zahlungsfluss eine Mehrzahl von ausländischen Firmen eingeschaltet hat, wobei die Gagenzahlungen überwiegend als steuerfreie Lizenzzahlungen für die Überlassung des Logos "The-3-Tenors" getarnt wurden.

Auf die Revision des Konzertveranstalters hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung des Konzertveranstalters teilweise aufgehoben und in Hinblick auf die Nichtversteuerung der Gagen für die ausländischen Künstler an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Begründung, mit der das Landgericht verneint habe, dass der Konzertveranstalter eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben habe, sei so nicht haltbar.

Beamte der Steuerfahndung waren "zur Ermittlung einer Steuerstraftat" in den Wohn- und Geschäftsräumen des Konzertveranstalters erschienen. Das Ermittlungsverfahren erstreckte sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung lediglich auf den Verdacht der Hinterziehung persönlicher Steuern des Angeklagten und betrieblicher Steuern der von ihm geleiteten Gesellschaften.

Später gab der Konzertveranstalter in einer Selbstanzeige an, für die Gagen der ausländischen Künstler keine Steuern an die deutschen Finanzämter abgeführt zu haben. Erst aufgrund seiner Selbstanzeige dehnte die Steuerfahndung ihre Ermittlungen auf die Nichtanmeldung der Gagen ausländischer Künstler aus.

Die Annahme des Landgerichts Mannheim, der Konzertveranstalter habe seine Selbstanzeige  nicht mit strafbefreiender Wirkung erstatten können, weil Beamte bereits gegen ihn ermittelt haben, wies der Bundesgerichtshof zurück.

Obwohl der Wortlaut des Gesetzes weder eine zeitliche noch eine sachliche Begrenzung der Sperrwirkung vorsieht, ist diese Norm einschränkend auszulegen und die von ihr ausgehende Sperrwirkung formal zu begrenzen. Eine Sperrwirkung besteht für die von späteren Selbstanzeigen erfassten Sachverhalte jedenfalls dann nicht, wenn sie zum Zeitpunkt, in dem ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist, weder vom Ermittlungswillen des Amtsträgers erfasst waren noch mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in engem sachlichen Zusammenhang standen.

Der Bundesgerichtshof wies den Rechtsstreit zur näheren Aufklärung an das Landgericht Mannheim zurück.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2000; 5 StR 226/99

Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Urteil vom 22.12.1998)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen steuerrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Steuerrecht, berät und vertritt Sie die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft  umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage