Schon 3 Oberlandesgerichte pro Beweisverwertungsverbot nach Blutentnahme - Jetzt Straffreiheit für alle Promillesünder?

Staat und Verwaltung
07.09.20092299 Mal gelesen
Die Entnahme einer Blutprobe bei mutmaßlichem Fahren unter Alkoholeinfluss wird aktuell für Strafverfahren und auch für Bußgeldverfahren kontrovers diskutiert. Die Rechtsprechung zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes ist in diesen Fällen inzwischen unüberschaubar. Hintergrund ist der Umgang mit § 81a Abs.1 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) in der Praxis. Dieser Paragraph sieht vor, dass vor der  Entnahme einer Blutprobe grundsätzlich ein Richter eingeschaltet werden muss (Richtervorbehalt). Es soll der richterlichen Entscheidung vorbehalten sein, ob der Eingriff in das verfassungsmäßige Recht auf körperliche Unversehrtheit im Einzelfall gerechtfertigt ist. Nur wenn die Beweissicherung durch Verzögerungen bedroht ist, also die sogenannte Gefahr im Verzuge herrscht, haben ausnahmsweise auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei die Eil-Kompetenz zur Anordnung einer Blutentnahme.
 
          
Erstmalig in der obergerichtlichen Rechtsprechung hat der dritte Senat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.3.2009 die gerichtliche Verwertbarkeit einer nicht von einem Richter angeordneten Blutentnahme verneint. Der Strafsenat des OLG Dresden folgte mit einer Entscheidung vom 11.5.2009. Und das OLG Celle bejahte am 16.06.2009 in einer Rechtsbeschwerdeentscheidung ein Beweisverwertungsverbot, in der es um eine Drogenfahrt ging. 
 
Was haben diese bejahenden Entscheidungen gemeinsam? Alle Senate stellen klar, dass eine Verletzung des Richtervorbehaltes nur ausnahmsweise ein Beweisverwertungsverbot rechtfertigt. Nur für die Fälle, in denen von einer willkürlichen Annahme der Gefahr im Verzuge oder einer gezielt umgangenen oder ignorierten Dokumentationspflicht auszugehen ist, soll die entnommene Blutprobe einem Verwertungsverbot unterliegen.
 
Daher kommt es darauf an, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Missachtung der richterlichen Anordnungsbefugnis durch den Polizeibeamten willkürlich war. Die Feststellung von Willkür enthält dabei keinen subjektiven Vorwurf. Willkürlich ist die Maßnahme der Blutentnahme durch die Polizei nur dann, wenn die im Verhältnis zum erstrebten Zweck der Beweissicherung tatsächlich und eindeutig unangemessen ist. Demnach darf das Ergebnis der Blutprobe nur dann nicht verwertet werden, wenn die Verabsäumung der Einholung einer richterlichen Anordnung einen schweren Verstoß darstellt.
 
Man kann sich denken, dass Willkür daher in den meisten Fällen nicht vorliegen dürfte.  In dem vorliegenden Fällen, in denen sich das OLG Hamm und das OLG Dresden für ein Beweisverwertungsverbot ausgesprochen haben, verhielt es sich jedoch so, dass der Polizist sich überhaupt keine Gedanken über die vorrangige richterliche Anordnungskompetenz oder eine Gefahr im Verzuge gemacht hatte, sondern den Verzicht auf die Einschaltung eines Richters lediglich mit der "langjährigen Praxis" begründet hatte. Der Senat des OLG Hamm stellte klar: "Eine langjährige Praxis ist nicht geeignet, die gesetzlichen Anforderungen außer Kraft zu setzen." Die Hammer Richter machten überdies deutlich, dass auch Unwissenheit der Polizei keine Rolle spielen kann: "Die Relevanz des Richtervorbehalts nach § 81 a Abs. 2 StPO in der Rechtsprechung des BVerfG ist schon mehr als ein Jahr bekannt." Das OLG Hamm merkte an, dass sich durch die langjährige Praxis der Ignoranz gegenüber dem Richtervorbehalt ein Fehler im System gebildet habe. Erst deshalb . und nicht wegen des Fehlers eines einzelnen Polizeibeamten, greife hier die Ausnahme des Beweisverwertungsverbotes. Das OLG Celle befand hingegen bereits die Annahme des Polizeibeamten, der die Blutentnahme um 12.10 Uhr veranlasst hatte, dass aufgrund des mit der Einholung einer richterlichen Anordnung verbundenen Zeitverzugs eine Beweisverschlechterung zu befürchten ist, für bereits so evident fehlerhaft, dass dies die Zulässigkeit der Verwertung der Blutprobenentnahme ausschließe. Für den Beamten habe in der Zeit zwischen dem Vorfall um 11.50 Uhr und der Blutprobenentnahme um 12.10 Uhr die Möglichkeit bestanden eine richterliche Anordnung per Telefon ohne Verzögerung einzuholen.
 
Das OLG Hamm erteilt in seiner Entscheidung im Übrigen dem Argument eine klare Absage, dass mit der widerspruchslosen Hinnahme einer polizeilich angeordneten Blutentnahme durch den Verdächtigen der Richtervorbehalt entfalle. Dies könne nicht relevant sein, denn dass sich der Angeklagte freiwillig einer polizeilichen Anordnung beugt, sei nur dass, was grundsätzlich von jedem Bürger erwartet werde. Auch dem Aspekt eines möglichen hypothetischen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufes, d.h., der Tatsache dass ein Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt, wäre er gefragt worden, die Entnahme ohnehin angeordnet hätte, komme keine Bedeutung zu, wenn der Fehler im System liege. Sowohl das OLG Hamm als auch das OLG Dresden weisen zudem darauf hin, dass bei Straftaten unter Alkoholeinfluss nicht generell von einer Gefährdung des Untersuchungserfolges im Sinne des § 81a Abs.2 und damit einer Gefahr im Verzug ausgegangen werden darf. Die Dresdner Richter weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Gefährdung des Untersuchungserfolges im Einzelfall mit Tatsachen zu belegen sei, wobei der Begriff der Gefahr im Verzug eng auszulegen sei.
 
Während die Politik aus der oben erwähnten Entscheidung des OLG Hamm vom März dieses Jahres noch keine Konsequenzen gezogen hat - vielleicht weil das Bundesverfassungsgericht angedeutet hat, dass es den Richtervorbehalt im Verkehrsrecht nicht grundsätzlich für erforderlich hält - hat eine neuerliche Entscheidung des OLG Hamm vom 18.08.2009 wie ein Weckruf gewirkt. Ein Weckruf, der zukünftig vermehrt auch Richter und Staatsanwälte des Nachts ereilen wird. Zwar geht es in diesem Fall des OLG Hamm diesmal nicht um eine Blutentnahme sondern um eine polizeilich angeordnete Durchsuchungsmaßnahme, die zu Drogenfunden geführt hatte. Doch ist die Entscheidung auch für Straf- und Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit von Blutentnahmen äußerst wichtig. Die Hammer Richter kritisieren hier nämlich die bisherigen Eildienstregeln der Gerichte, die den seit Jahren bekannten Vorgaben des BVerfG nicht gerecht werden. Mittels statistischen Erhebungen zeigt das OLG in seiner Entscheidung auf, dass ein 24-Stunden-Eildienst normalerweise zwingend geboten ist. Die Richter brandmarkten es als organisatorischen Mangel, wenn in einem großen Landgerichtsbezirk nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit ein Bereitschaftsrichter erreichbar sei. Das OLG ist deshalb wegen Verletzung des Richtervorbehaltes von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen und hat deshalb das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Das Amtsgericht hatte Drogen, die bei der Durchsuchung gefunden worden waren, im Rahmen der Strafzumessung verwertet, was wegen der Missachtung des Richtervorbehaltes unzulässig war.
 
Im Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen scheint man die Tragweite des Richterspruchs erkannt zu haben. Wie erklärt sich sonst, dass nach einer Konferenz zu diesem Thema gegenüber den Staatsanwaltschaften die Einführung  24-Stunden-Bereitschaftsdienstes  angekündigt wurde?  So will man vor dem Hintergrund der obergerichtlichen Rechtsprechung zumindest in Strafverfahren (im Bußgeldverfahren kommt die Staatsanwaltschaft erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens ins Spiel) sicherstellen, dass polizeiliche Eilanordnungen zukünftig nicht mit dem Makel eines Beweiserhebungsverbotes behaftet sind.
 
Dies könnte schließlich, bei der derzeit durchaus chaotischen Rechtsprechung der Obergerichte, auch im Bereich des Verkehrsrechts bei Blutprobenentnahmen ein  Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen. Diese Überlegungen im Justizministerium sind in jedem Fall begrüßenswert. Bedenkt man, dass ein nächtlicher Bereitschaftsdienst z.B. im Bereich der Ärzteschaft zur Gewährleistung einer permanenten medizinischen Notversorgung zu den Selbstverständlichkeiten zählt, darf man diesen Einsatz zur Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze guten Gewissens sicher auch von Staatsanwälten und Richtern verlangen. 
 
Für die Verteidigung bedeutet die uneinheitliche Rechtsprechung der Obergerichte eine Chance. Ein Grund zur Euphorie besteht nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob ein Widerspruch wegen Nichtbeachtung des in § 81a Abs. 2 StPO enthaltenden Richtervorbehalts spezifiziert begründet werden kann. Vor allem ist dabei zu hinterfragen, ob sich die Polizeibeamten bei der Anordnung der Blutentnahme des Richtervorbehaltes überhaupt bewusst waren. Haben sie weder den Eildienstrichter noch - nachrangig - den Eildienststaatsanwalt angerufen und enthält die Akte auch keinerlei Dokumentation der polizeilichen Meinung, es handele sich um einen Fall der eigenen Eilkompetenz, liegt ein Fall des willkürlichen Handelns nahe. Eine grobe und willkürliche Verkennung der eigenen Eilkompetenz dürfte gerade in den Fällen gegeben sein, wo Beamte den Verzicht auf die notwendige Abwägung wörtlich oder sinngemäß mit der üblichen Praxis begründen oder ein Richter oder - nachrangig - Staatsanwalt unverzüglich ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks erreichbar gewesen wäre. Zumindest bei Alkoholfeststellungen ist schon eine besondere Eilbedürftigkeit grundsätzlich zu hinterfragen, da die Blutalkoholkonzentration sich auch noch im Wege der Rückrechnung ermitteln lässt. Die Blutprobenentnahm unter Umgehung des Richtervorbehaltes kann im Einzelfall zur Möglichkeit eines Beweisverwertungsverbotes führen. Die Verteidigung hat die Aufgabe durch eine spezifizierte Begründung der Verfahrensrüge den Boden für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes (und einer möglichen (Sprung-)Revision) zu bereiten.
 
Im Anwendungsbereich des § 81a StPO kommt als mögliche Angriffsrichtung in diesem Sinne neben der Umgehung des Richtervorbehalts des § 81a Abs. 2 StPO namentlich die unterlassene Belehrung des Beschuldigten über die Freiwilligkeit der Mitwirkung, die Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Eingriffsvornahme durch einen Nicht-Arzt (Medizinalassistent, Krankenschwester oder Krankenpfleger), die bewusste Vortäuschung des Ermittlungsbeamten, dass die Blutprobe von einem Arzt entnommen werde, oder die Anwendung unerlaubten Zwangs in Betracht.
 
Übrigens müsste folgerichtig immer dann, wenn sich nach polizeilich angeordneter Blutprobenentnahme aus der Akte nicht die vom BVerfG geforderte Dokumentation der polizeilichen Annahme von Gefahr in Verzug ergibt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO  abgelehnt bzw. im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, da die Anordnung der Polizei dann zunächst einmal willkürlich erscheint. Allerdings schient das Bundesverfassungsgericht dies anders zu sehen. Dieses hatte in einem Beschluss vom 21.01.2008 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse über die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung des AG Hildesheim bzw. des LG Hildesheim nicht angenommen. Allerdings lag hier eine Behauptung des Nachtrunks durch den Verdächtigen in zeitlicher Nähe zum Tatzeitpunkt vor, so dass - trotz fehlender Dokumentation - nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Beamten zurecht vom Vorliegen der Gefahr im Verzuge ausgegangen waren.
 
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Der Beitrag nimmt im Wesentlichen Bezug auf folgende Entscheidungen:
OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2009, 3 Ss 31/09
OLG Dresden, Beschluss vom 11.05.2009, 1 Ss 90/09
OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2009, 311 SsBs  49/09
OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2009, 3 Ss 293/08
BVerfG, Beschluss vom 28.07.2008, 2 BvR 784/08 (Zitat: ".Jedenfalls gebietet auch Art. 2 II 1 GG nicht ohne Weiteres, im Falle eines - unterstellten - Verstoßes gegen § 81a StPO im Zuge einer richterlich nicht angeordneten Blutentnahme ein Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten Beweismittel anzunehmen..").
 
Der Verfasser, Christian Demuth, Rechtsanwalt Düsseldorf, ist regional und überregional als Verteidiger vorwiegend im Bereich des Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig.
 
Weitere Infos: www.cd-recht.de