Drogenbeauftragte für Senkung der Promillegrenze - Ein Schuss ins Blaue

Staat und Verwaltung
03.01.20091086 Mal gelesen

Die Drogenbeauftrage der Bundesregierung kommt hartnäckig mit immer neuen eilfertigen Forderungen. Rechtsanwalt Christian Demuth erklärt, warum eine Senkung jetzigen Promillegrene blinder Aktionismus wäre.  

In Sachen Verkehrssicherheit würde durch die Absenkung der 0,5-Promillegrenze nichts hinzugewonnen. Die bestehende Gesetzeslage ist bereits völlig ausreichend, um gegen fahruntüchtige Autofahrer vorzugehen:
Bereits heute macht sich jeder Autofahrer, der ab einem Blutalkoholspiegel von 0,3 Promille alkoholbedingte Anzeichen von Fahrunsicherheit zeigt oder einen Unfall verursacht (sog. relative Fahruntüchtigkeit) nach § 316 oder 315c StGB strafbar und muss neben einer Geldstrafe sogar mit dem endgültigen Verlust der Fahrerlaubnis sowie einer mindestens sechsmonatigen Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis rechnen.    
Speziell für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt schon seit dem 1. August 2007 ein absolutes Alkoholverbot (§ 24c StVG). Neben der Geldbuße verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre und der Betroffene, der mit nachweislich mehr als 0,0-Promille unterwegs war, muss an einem besonderen Aufbauseminar teilnehmen.
Ganz aktuell tritt am 1. Februar 2009 der neue Bußgeldkatalog in Kraft (Tiefensee-Katalog). Dann kommt einem der Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze gleich doppelt so teuer zu stehen wie bisher. Neben einer Geldbuße von 500 € muss man einen Monat ohne Führerschein auskommen. Wird jemand wiederholt erwischt, trifft es ihn doppelt so hart: Es kommt zu einer Überprüfung der Fahreignung in einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung (MPU). Fällt man hier durch, ist der Lappen dauerhaft weg. 
Die Promillegrenze wurde bereits vor 10 Jahren von ursprünglich 0,8 Promille auf 0,5 Promille herabgesenkt. In der Begründung zum Änderungsgesetz heißt es: "Nach allgemein gesicherten medizinischen Erkenntnissen beginnt eine verminderte Fahrtüchtigkeit bei einer forensisch nachweisbaren Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille bis 0,4 Promille. Bei Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages ergibt sich ein Gefährdungsgrenzwert 0,5 Promille. Dieser Grenzwert wird sowohl von den Verkehrssicherheitsverbänden, als auch von der Weltgesundheitsorganisation und der Europäischen Union als ein noch verträglicher Wert angesehen, ab dem bei einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt ohne Ausfallerscheinungen eine Ahndung durch Bußgeld und Fahrverbot noch als gerechtfertigt erscheint." Hat die Abgeordnete Bätzing etwa neue medizinische Erkenntnisse vorgelegt, die die bisherige Wertung des Gesetzgebers ad absurdum führen? Nein.  
Man gewinnt den Eindruck, die Nachwuchspolitikerin führt Ihren Kampf gegen die Genusslaster der Deutschen wie mit einer Schrotflinte. Zweck der Flinte ist bekanntlich ein gewollter Streuschuss mit vielen kleinen Projektilen auf ein bewegliches Ziel - nicht die Präzision. Der in nachrichtenarmer Zeit allzu laut hörbare Schuss der forschen Dame aus Berlin wird das verkehrsrechtliche Institut der 0,5-Promille-Grenze wohl kaum niederstrecken.      
Es wird sich schon bald zeigen, was eine Schrotflinte und der Vorschlag der Bundesdrogenbeauftragten noch gemeinsam haben: Beide kann man knicken.
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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist ausschließlich im Bereich Verkehrsstrafrecht, Verkehrsbußgeldrecht und Fahrerlaubnisrecht tätig. Der Beitrag stellt eine persönliche Meinungsäußerung dar.