Rotlichtverstoß mit Fahrverbot und Geldbuße für Taxi-Fahrer: Kein Fahrverbot bei sog. Ampel-Frühstart?

Staat und Verwaltung
20.11.20081640 Mal gelesen

Hier ging es um einen betroffenen Taxifahrer, welcher vom Amtsgericht München wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Nichtbeachtung einer länger als 1 Sekunde andauernden Rotlichtphase) zu einer Geldbuße von 200,- € verurteilt wurde.

Von dem im Bußgeldbescheid angeordneten einmonatigen Fahrverbot hatte das Amtsgericht unter Erhöhung der Geldbuße dann aber abgesehen. Gegen den Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts München legte nun jedoch die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde vor dem OLG Bamberg ein. Problematisch ist vorliegend der Umstand, dass der Betroffene zunächst das für ihn geltende Rotlicht beachtete. Wegen einer Verwechslung der für ihn maßgeblichen Ampel setzte er dann jedoch seine Fahrt während der noch anhaltenden Rotlichtphase fort, sog. Frühstarterfälle.

Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. Nr. 132.2 BKatV kann bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht kommen. Ein Fahrverbot kann jedoch entfallen, wenn dem Fahrzeugführer aufgrund atypischer Umstände der Tat keine grobe Pflichtwidrigkeit angelastet werden kann. Dies ist beispielsweise bei Augenblicksversagen möglich, d.h. wenn der Betroffene fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit begeht, die nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft. Während das Amtsgericht noch von einer fahrlässigen Begehung bei einem atypischen Fall ausgegangen war, ist das OLG Bamberg der Ansicht, dass allein der Umstand, dass der Betroffene das für ihn geltende Rotlicht zunächst beachtet, dann jedoch aufgrund einer Verwechselung der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage seine Fahrt bei anhaltender Rotlichtphase fortgesetzt hat ohne das Hinzutreten sonstiger besonderer Umstände auch dann keine Ausnahme von einem verwirkten Fahrverbot wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes gerechtfertigt, wenn sich dieser Vorfall zur Nachtzeit ereignet hat.

Demnach wurde das Urteil des Amtsgerichts München auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1784/2007).

Hinweis:
Die Rechtsprechung zum Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots ist bei sog. Frühstarterfällen leider zur Zeit nicht einheitlich. Je nachdem, welches Amtsgericht für Ihren Fall zuständig ist, kommt ein Wegfall des verhängten Fahrverbots in Betracht!
Bitte beachten Sie daher, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.