Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG - Das Fahrverbot nach dem Schwipps

Staat und Verwaltung
01.01.20072775 Mal gelesen

Ein Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze setzt - anders als die strafrechtlich relevante Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB - keine Fahruntüchtigkeit voraus. Neben einer Geldbuße ist auch die Festsetzung eines Fahrverbotes von einem bis zu drei Monaten vorgesehen. Sind keine einschlägigen verwertbaren Voreintragungen im Verkehrszentralregister vorhanden, beträgt das Fahrverbot  einen Monat. Es handelt sich um ein gesetzliches Regelfahrverbot. Das heißt, es wird allein wegen der abstrakten Gefährlichkeit verhängt, die einer Alkholfahrt typischerweise innewohnt. Einer zusätzlichen Pflichtverletzung bedarf es nicht. Zugleich wird von Gesetzes wegen vermutet, dass das Fahrverbot zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich ist und es keine unangemessene Härte für ihn bedeutet.

In Einzelfällen sind diese Indizwirkungen aber widerlegbar, so dass das Fahrverbot in Wegfall kommt.  

Zum einen kann das Element der abstrakten Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt widerlegt werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände der Alkoholfahrt eine andauernde Gefahr für die Allgemeinheit nicht bestanden hat. Dies ist z.B. denkbar, wenn das Fahrzeug auf einem Parkplatz nur umgesetzt wurde und dabei nur wenige Meter zurückgelegt wurden. Freilich reicht es zur Annahme eines solchen Ausnahmefalls aber nicht aus, dass das Fahrzeug zu einer verkehrsarmen Zeit bewegt wurde und schon gar nicht, dass bei der Fahrt "nichts passiert" sei.

Auf der anderen Seite kann auch bei einer nachgewiesenen Alkoholfahrt unter Anhebung der Geldbuße von einem Fahrverbot ausnahmsweise abgesehen werden. Hierzu ist erforderlich, dass es bei dem Betroffenen zu einer außergewöhnlichen Härte, insbesondere aus beruflich-wirtschaftlicher aber auch immaterieller Sicht führen würde. Solche Folgen werden grundsätzlich gegeben sein, wenn bei Arbeitnehmern ein konkret drohender Arbeitsplatzverlust und bei Selbständigen und Freiberuflern ein Existenzverlust dargelegt wird, der auch nicht durch die Verbüßung des Fahrverbots im Urlaub oder durch das zeitweilige Engagement eines Fahrers vermieden werden kann. Andere Ausnahmegründe können bei Kranken oder Behinderten gegeben sein, die zwingend auf die Nutzung des KFZ angewiesen sind oder wenn Fahrten zwingend zur Pflege von Angehörigen erforderlich sind. Bloße Nachteile oder Unannehmlichkeiten anderer Art müssen allerdings hingenommen werden.  

Die schwerwiegenden Gründe für die Ausnahme vom Fahrverbot müssen dezidiert vorgetragen und belegt werden. In der Hauptverhandlung ist ein entsprechender Beweisantrag zu stellen.

Für einschlägig vorbelastete "Wiederholungstäter" bestehen allerdings prinzipiell auch bei Existenzgefährdung kaum Aussichten auf die Ausnahme vom Fahrverbot, da in solchen Fällen das Schutzinteresse der Allgemeinheit höher bewertet wird.

Unter Umständen trägt die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Intensivberatung dazu bei, dass die Notwendigkeit des durch das Fahrverbot zu vermittelnden "Erziehungseffektes" vom Gericht als obsolet betrachtet wird und ein mehrmonatiges Regelfahrverbot verkürzt wird oder aufgrund dieses Umstandes sogar ganz entfällt, weil das Gericht davon ausgeht, dass der Betroffene so für die Zukunft bereits hinreichend beeindruckt ist. Auf eine solche Beurteilung durch das Gericht besteht aber kein Anspruch, da das Nachtatverhalten für die Frage der Erforderlichkeit des Fahrverbotes grundsätzlich ohne Bedeutung ist.

Bei Nicht-Wiederholungstätern ist zudem die Beschränkung des Fahrverbotes auf Kraftfahrzeug bestimmter Art möglich. So können, insbesondere bei Berufskraftfahrern die unangemessenen Folgen eines Fahrverbotes dadurch abgewendet werden, das diejenigen Arten von Kraftfahrzeugen vom Verbot ausgenommen bleiben, die zwecks Berufsausübung geführt werden.

 

Der Verfasser ist hauptsächlich als Verteidiger in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren tätig.  

Der Text dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Eine Haftung für die Richtigkeit der hier gegebenen allgemeinen Hinweise ist daher ausgeschlossen.