Die Zusammenarbeit der Zollbehörden mit den Rentenversicherungsträgern

Soziales und Sozialversicherung
28.02.2015336 Mal gelesen
Das Schwarzarbeitsgesetz verpflichtet Zollbehörden und Rentenversicherungsträger räger zur Zusammenarbeit. Bei den Hauptzollämtern ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zuständig. Die Rentenversicherungsträger leisten Unterstützung. Ein Prüfschwerpunkt ist Scheinselbstständigkeit.

Die einschlägigen Bestimmungen finden sich in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG). Die Stoßrichtung der Zollbehörden ist in erster Linie das Strafrecht. Die Zollbeamten haben in ihren Ermittlungsverfahren die gleiche Stellung wie Polizeibeamte. Sie sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Bei hinreichendem Verdacht auf Scheinselbstständigkeit oder Schwarzarbeit werden die Staatsanwaltschaften eingeschaltet, die wiederum Anklage vor dem Strafrichter erheben. Zur Regelung der Einzelheiten der Kooperation zwischen Zoll und Versicherungsträgern wurden Zusammenarbeitsvereinbarungen geschlossen. Diese sehen u.a. vor, dass die Zollbehörden die Ermittlungen durchführen und die Versicherungsträger u.a. wie Sachverständige z.B. zur Frage der Scheinselbstständigkeit Stellung zu nehmen und den beitragsrechtlichen Schaden zu berechnen.

Davon unberührt besteht die sozialrechtlich geregelte Befugnis und Verpflichtung der Rentenversicherungsträger, regelmäßig im Abstand von vier Jahren eine Betriebsprüfung durchzuführen.

In der Praxis gehen Zollermittlungen und Betriebsprüfung jedoch oft ineinander über. Wenn die Zollbehörden in Verdachtsfällen relevante Betriebsunterlagen beschlagnahmt haben, leiten sie diese zur Auswertung an die Versicherungsträger weiter. Diese geben zunächst ihre Stellungnahmen ab, damit der Zoll über die Fortsetzung des Strafverfahrens entscheiden kann. Zugleich nutzen sie die daraus gewonnenen Erkenntnisse, um eine außerordentliche Betriebsprüfung anzuschließen. Diese beschränkt sich jedoch häufig darauf, allein aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse ein Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht und die Beitragshöhe zu erlassen. Beitragsbescheide sind sofort vollziehbar. Die Beiträge sind daher sofort zu entrichten, unabhängig von der Klärung durch die Sozialgerichte.

Ein solches verkürztes Prüfverfahren ist rechtlich nicht bedenkenfrei, denn das Betriebsprüfungsverfahren ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, in dem eine Reihe von Verfahrensbestimmungen zu beachten sind. Darüber setzen sich die Versicherungsträger mit der Verkürzung des Verfahrens oftmals hinweg.

Ein häufiger Fehler betrifft in den Fällen von Scheinselbstständigkeit z.B. die Rechtsstellung der scheinselbstständigen Subunternehmer. Im Strafverfahren werden diese in der Regel lediglich als Zeugen vernommen und haben keine eigene Rechtsposition. Im Verwaltungsverfahren dagegen sind sie unmittelbar betroffen, denn durch die Feststellung von Scheinselbstständigkeit bzw. Versicherungspflicht entstehen für sie z.B. Rentenanwartschaften. Nicht selten ist dies von den Betroffenen selbst aber gar nicht gewollt. Um also deren Interessen Rechnung zu tragen, müssten die Versicherungsträger diese Personen im Prüfverfahren eigentlich beteiligen. Dies wird in den Fällen der Kooperation mit dem Zoll aber oft unterlassen. Die Beteiligung der Betroffenen ist vor allem deshalb wichtig, weil diese im Verwaltungsverfahren eigene Rechte geltend machen können und z.B. den Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe selbstständig anfechten können. Dazu müssen Sie zuvor angehört werden. Außerdem ist ihnen der Bescheid ebenfalls bekannt zu geben, um ihnen den Rechtsweg zu eröffnen.

In der Praxis kann es in solchen Fällen sinnvoll sein, beim zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu stellen. Das Bayerische Landessozialgericht hat z.B. in einem Beschluss vom 04.12.2013 (L 5 R 652/13 B ER) beanstandet, dass der Betriebsprüfdienst eines Rentenversicherungsträgers eine Beitragsforderung nahezu ausschließlich auf die Ermittlungsergebnisse im Strafverfahren des Hauptzollamtes gestützt und eigene Ermittlungen unterlassen hatte. Das LSG hat festgestellt, dass diese Praxis rechtswidrig ist und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid angeordnet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestanden.

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