Zoll
VO 952/2013
VO 2015/2446 (Delegierte Verordnung zum UKZ)
VO 2015/2447 (ZK-DurchführungsVO)
HZAZustV
1. Allgemein
Zoll ist die an den Staat zu entrichtende Abgabe auf Waren, die eine (Staats-)grenze passieren. Er stellt keine Gegenleistung für eine Leistung dar, sondern muss unabhängig von der Gewährung eines konkreten Gegenwerts entrichtet werden.
Der Zoll wird meist bei der Einfuhr von Waren erhoben (Importzoll). Möglich ist aber auch ein Zoll bei der Ausfuhr von Waren (Exportzoll) oder auf Güter, die das Staatsgebiet lediglich passieren.
Bei der Erhebung von Importzöllen können die Lieferländer ungleich behandelt werden. So gibt es Präferenzzölle, mit denen z.B. bestimmte Entwicklungsländer gefördert werden. Innerhalb einer Zollunion oder einer Freihandelszone werden die jeweiligen Mitgliedsländer durch den Wegfall der zwischen ihnen bestehenden Zölle (Binnenzölle) begünstigt.
2. Zollrecht
Rechtsgrundlagen des Zollrechts sind
- a)
- b)
Völkerrechtliche Zollabkommen, z.B.:
The General Agreement on Tariffs and Trade
The World Customs Organisation
The World Trade Organisation
3. Zollfahndung
Eine Aufgabe der Zollfahndung ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Rechtsgrundlage ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
4. Zollbehörden
Zollbehörden sind diejenigen Behörden, die für die Anwendung des Zollrechts zuständig sind.
Unter Zollstelle wird eine Dienststelle verstanden, bei der die zollrechtlichen Förmlichkeiten erfüllt werden können (Art. 4 Nr. 4 VO 2913/92; Zollabfertigung, Zollanmeldung). Zollstellen in diesem Sinne sind die Hauptzollämter und die Zollämter als ihre Dienststellen (§ 17 Zollverwaltungsgesetz).
Organisation:
Die Generalzolldirektion § 5a FVG gliedert sich in Direktionen für die administrativen Querschnittsaufgaben und in Direktionen, die die fachlichen Aufgaben der Generalzolldirektion wahrnehmen. Für den Zollfahndungsdienst wurde eine Direktion Zollkriminalamt eingerichtet. Die Direktion Zollkriminalamt hat als wesentlicher Bestandteil der nationalen Sicherheitsarchitektur eine besondere Stellung innerhalb der Generalzolldirektion. Das Organisationsmodell der Generalzolldirektion stellt eine konsequente Fortführung der im Rahmen der bisherigen Strukturentwicklung des Zolls erfolgten Konzentration von fachlichen Zuständigkeiten und der Zentralisierung der Aufgabenerledigung bei den ehemaligen Mittelbehörden dar.
Gemäß § 12 Abs. 3 FVG bestimmt die Generalzolldirektion (§ 5a FVG) den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter. Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Luftverkehrsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht, für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Dabei kann in einer Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Hauptzollamts auf einzelne Aufgaben beschränkt werden oder Zuständigkeiten einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Dies ist mit der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV) geschehen.
Aufgaben der Zollbehörden sind:
die Erhebung der Zölle
die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer
die Erhebung der Verbrauchssteuern auf Mineralöl, Tabak, Strom, Branntwein, Bier, Schaumwein und Kaffee
die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen
die Sicherstellung, dass die Verbote und Beschränkungen für die Ein- und Ausfuhr eingehalten werden.
die Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität
die Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und des Schwarzhandels
die Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie
die Sicherstellung des Artenschutzes
die Überwachung und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs
die Bekämpfung der Schwarzarbeit
Verbindliche Auskünfte bzw. Entscheidungen der Zollbehörden sind die verbindliche Zolltarifauskunft sowie die zollrechtlichen Entscheidungen.
Warenverkehrsfreiheit in der EU