§ 12 Abs. 3 VVG - Neue Urteile zur Klagefrist - www.assekuranzrecht.de -

Soziales und Sozialversicherung
27.08.20071720 Mal gelesen

DER GRUNDSATZ

BGH, Beschluss vom 11.01.2006, Az. IV ZR 297/03

 
DerZweckbestimmung der Frist läuft es zuwider, wenn von Fall zu Fall,meist nachträglich, aufgrund des konkreten Wissens desVersicherungsnehmers und seiner Vertreter zu entscheiden ist, ob eineunvollständige oder irreführende Belehrung die Frist dennoch in Laufgesetzt hat oder nicht.
 
DieFrage, ob eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG die Klagfrist wirksam inLauf setzt, ist eine Rechtsfrage, die nicht unstreitig gestellt werdenkann, sondern davon abhängt, ob die Belehrung den strengenAnforderungen der Rechtsprechung entspricht.

BGH, Urteil vom 16.02.2005, Az. IV ZR 18/04

Rechtsmißbräuchliche Berufung des Versicherers auf die Klagfrist.

Ob der Versicherer ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich handelt, wenn er sichauf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG beruft, hat der Tatrichteraufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles zuentscheiden. In der Revisionsinstanz ist dies nur daraufhin zuüberprüfen, ob die Wertung des Tatrichtes auf einer tragfähigenTatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkteberücksichtigt sind, nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätzeverstoßen wurde oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgegangenwurde.


OLG Nürnberg, vom 26.10.2000, Az. 8 U 1371/00

Eingrenzung der Präklusionswirkung des § 12 III VVG.

1.Die Präklusionswirkung des § 12 Abs. 3 VVG tritt an die Stelle derRechtskraftwirkung eines Urteils, durch das die -fiktive- Klage desVersicherungsnehmers auf Versicherungsleistung als unbegründetabgewiesen wurde.

2.Da die Bindungswirkung eines derartigen Urteils durch denStreitgegenstand begrenzt wird, ist auch die Präklusionswirkung des §12 Abs. 3 VVG entsprechend einzugrenzen.

3.Entscheidend ist deshalb, ob die später -nach Leistungsablehnung- neuaufgeführten, aber früher schon vorhandenen Umstände (hier:Krankheiten) mit den bereits geltend gemachten bei natürlicherBetrachtungsweise ihrem Wesen nach einen einheitlichen, untrennbarenLebenssachverhalt bilden.

4.Diese ist etwa beim Zusammenwirken der verschiedenen Krankheiten i.S.einer Gesamtkausalität (sog. "Multimorbidität") der Fall.

(rechtskräftig auf Grund Nichtannahmebeschluß, BGH IV ZR 302/00)


IM EINZELFALL


BGH, Urteil vom 08.06.2005, Az. IV ZR 225/04

Das Berufen des Versicherers auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVGist treuwidrig, wenn er den Versicherungsnehmer hinsichtlich des Laufsder Frist verwirrt hat, so wenn er zwar den Versicherungsnehmer, abernicht dessen Bevollmächtigten über die Frist in Kenntnis setzt.


BGH, Urteil vom 03.03.2004, Az. IV ZR 15/03

Hat der Versicherer die von ihm zu erbringende Versicherungsleistungniedriger festgesetzt als gefordert, so erschließt sich demVersicherungsnehmer ohne weiteres, dass mit den innerhalb der Klagfristgerichtlich geltend zu machenden "Einwendungen gegen diese Festsetzung"nichts anderes gemeint sein kann als die Weiterverfolgung desüberschießenden, vom Versicherer nicht anerkannten Anspruchs.


OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2004, Az. I-4 U 146/03

Erneute Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers nach Ablauf der Klagefrist.

Wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Anschluss an die geboteneRechtsfolgenbelehrung mitteilt, er sei bei Vorlage bestimmterUnterlagen zu einer erneuten Prüfung seiner Leistungspflicht bereit,ist er, wenn dem entsprechenden Passus im Schreiben des Versicherersnicht zu entnehmen ist, dass er nur während des Laufs der Klagefrist zueiner erneuten Sachprüfung bereit ist, selbst dann daran gebunden, wenndie Unterlagen erst nach Fristablauf eingereicht werden.


OLG Celle, Urteil vom 18.12.2003, Az. 8 U 39/03

Kein Fristablauf, wenn der Versicherungsnehmer bereits Klage gegen die Versicherungsmaklerin erhoben hat.

Der Versicherer beruft sich rechtsmissbräuchlich auf Leistungsfreiheitwegen Fristablaufes, wenn der Kläger bereits Klage gegen dieVersicherungsmaklerin erhoben hatte, bevor der Versicherer die gegenihn erhobenen Ansprüche unter Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVGzurückwies. Kann der Versicherer die Kausalität der grobenFahrlässigkeit des Versicherungsnehmers für den Eintritt desVersicherungsfalles nicht beweisen, wird er nicht von der Leistung frei.

   
Saarländisches OLG, Beschluss vom 04.07.2005, 5 W 151/05-42

Der Versicherungsnehmer muss auf die Möglichkeit der Fristwahrung auch durch einen PKH-Antrag hingewiesen werden.

DasSchreiben mit dem der Versicherer die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 3VVG in Gang setze, habe eine Belehrung zu enthalten, die denVersicherungsnehmer nicht in die Irre führe. Zu diesem Zwecke sei derVersicherer verpflichtet auf alle Möglichkeiten des rechtlichenVorgehens hinzuweisen. Vorliegend sei zwar auf die Möglichkeiten derKlageerhebung und der Beantragung eines Mahnbescheids hingewiesenworden, nicht jedoch auf einen ebenfalls möglichen Antrag aufProzesskostenhilfe. Das die Frist des § 12 Abs. 3 VVG auch durch einenAntrag auf Prozesskostenhilfe gewahrt werde, habe der BGH bereitsentschieden. Somit sei die Rechtsfolgenbelehrung ohne einen Hinweis aufdie Möglichkeit, den Anspruch durch einen Antrag auf Prozesskostenhilfegeltend zu machen, unvollständig.


OLG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2005, Az. 8 U 900/05

An den Wortlaut der Rechtsfolgenbelehrung des § 12 Abs. 3 VVG sind strenge Anforderungen zu stellen.

DieFrist des § 12 Abs. 3 S. 2 VVG beginnt erst zu laufen, nachdem derVersicherer die Leistung unter Angabe der mit dem Ablauf der Fristverbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat. An diese Rechtsfolgenbelehrungsind strenge Anforderungen zu stellen. Trifft sie in einem wesentlichenPunkt nicht zu, so ist sie insgesamt unwirksam und kann die Frist nichtin Gang setzen.

EineBelehrung durch den Versicherer nach § 12 Abs. 3 WG enthält keinenwirksamen Hinweis auf die mit dem Ablauf der Frist verbundeneRechtsfolge, wenn diese Belehrung im ersten Satz drucktechnisch durchFettdruck hervorgehoben besagt:

"Gegendiesen Bescheid steht Ihnen innerhalb einer Frist von 6 Monaten, vomTage der Zustellung dieses Einschreibens an gerechnet, das Recht derKlage zu."

Dies gilt auch dann, wenn der nachfolgende Satz wie folgt lautet: "Ist dervermeintliche Anspruch auf die Leistung aus derBerufsunfähigkeitsversicherung nicht binnen der bezeichneten Fristgerichtlich geltend gemacht, so bleibt die Gesellschaft schon ausdiesem Grund gemäß § 12 Abs. 3 WG von der Verpflichtung zu einerLeistung frei, worauf wir ausdrücklich hinweisen."


IM REGRESSFALL


BGH, Urteil vom 11.02.2004, Az. IV ZR 91/03   

DerAnwendungsbereich des § 12 Abs. 3 VVG ist nur dann eröffnet, wenn derVersicherungsnehmer einen Anspruch erhoben und der Versicherer diesenabgelehnt hat. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Versichererden Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt hat oder Ansprüche aufRückgewähr bereits erbrachter Leistungen erhebt.


OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.08.2005, Az. 3 W 35/05

Versicherungsnehmertrifft keine Pflicht negative Feststellungsklage innerhalb von 6Monaten nach Rückzahlungsverlangen zu erheben.

Erbringtder Versicherer zunächst Vorauszahlungen, verneint aber später seineEinstandspflicht und fordert die erbrachte Leistung untergleichzeitigem Hinweis auf § 12 Abs 3 VVG zurück, so ist derVersicherungsnehmer hinsichtlich der bereits erhaltenen Beträge nichtverpflichtet, innerhalb der Frist negative Feststellungsklage zuerheben. Berühmt sich der Versicherungsnehmer hingegen weitererAnsprüche, so muss er diese innerhalb der Frist gerichtlich geltendmachen