Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Ehe unserer Mandantin wurde 1994 geschieden. Bereits zu diesem Zeitpunkt bezog sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Scheidungsverfahren wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt, d.h. ein Teil der Rentenanwartschaften des Ehemannes sollte dem Versicherungskonto der Ehefrau gutgeschrieben werden. Dies hätte sofort zu einer Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente führen müssen. Das Familiengericht unterrichtete die BfA von dem Urteil. Diese blieb jedoch untätig. Unsere Mandantin unternahm ebenfalls nichts. Ihr waren die unmittelbaren Folgen des Versorgungsausgleichs schlicht nicht bekannt. Auch der Rechtsanwalt, der sie in dem Scheidungsverfahren vertreten hatte, unternahm nichts.
Anlässlich eines Beratungstermins Ende 2005 in der örtlichen Beratungsstelle der BfA (inzwischen DRV) wurde der Fehler eher zufällig entdeckt. Die DRV nahm sofort eine Neuberechnung vor, zahlte den fehlenden Betrag allerdings nur rückwirkend für 4 Jahre, nämlich ab 01.Januar 2001 aus. Eine gesetzliche Beschränkung ließ weitergehende Zahlungen von Amts wegen nicht zu.
Somit forderten wir für den Zeitraum vom 21.07.1995 bis 31.12.2000 von der BfA/DRV Schadensersatz. Diese war jedoch nicht bereit, den Anspruch anzuerkennen. Deshalb erhoben wir vor dem Landgericht Berlin-Charlottenburg Schadensersatzklage. Die DRV warf daraufhin sowohl unserer Mandantin selbst, als auch ihrem damaligen Rechtsanwalt ein Mitverschulden vor. Beide hätten es schuldhaft unterlassen, die Behörde nach Abschluss des Scheidungsverfahrens an den Versorgungsausgleich zu erinnern. Dass die Schadensersatzansprüche gegen den damaligen Rechtsanwalt inzwischen verjährt seien, gehe zu lasten unserer Mandantin. Jedenfalls komme eine Haftung der DRV jetzt nicht mehr in Betracht. Das Landgericht gab jedoch der Klage statt und verurteilte die DRV mit Urteil vom 22.03.2007, an die Klägerin 10.448,39 EUR Schadensersatz zu zahlen. Die Nichtberücksichtigung des Versorgungsausgleiches sei eine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Weder die Klägerin selbst, noch ihr damaliger Rechtsanwalt seien verpflichtet gewesen, bei der DRV einen besonderen Antrag auf Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zu stellen.
Die DRV legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Kammergericht Berlin teilte jedoch in einem Beschluss vom 29.01.2008 mit, dass es beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. Die DRV nahm daraufhin die Berufung zurück. Das Urteil des Landgerichts ist seit März 2008 rechtskräftig.
Landgericht Charlottenburg: Urteil vom 19.04.2007, Aktenzeichen: 9 O 212/06
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 29.01.2008, Aktenzeichen: 9 U 77/07