Um Entlassungen möglichst konfliktfrei über die ?Bühne zu bekommen? bietet es sich häufig an, Arbeitnehmer nicht zu entlassen, sondern das Arbeitsverhältnis durch einen sog. ?Aufhebungsvertrag? zu beenden. Der Aufhebungsvertrag sieht dabei häufig eine Abfindung vor und kann vor diesem Hintergrund für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein. Trotzdem kann ein solcher Vertrag auch zu einer Sperrzeit in Bezug auf das Arbeitslosengeld führen und ist deswegen immer einer kritischen Prüfung zu unterziehen.
Aufhebungsvertrag nach Kündigungsandrohung
Häufig beobachten wir aber auch, dass die Form des Aufhebungsvertrages nur gewählt wird, um so Kündigungsfristen, Betriebsratanhörung oder Sozialwahl zu umgehen. Um das daher möglicherweise sehr nachteilige Geschäft dem Arbeitnehmer trotzdem ?schmackhaft? zu machen, wird mitunter in Aussicht gestellt, dass die einzige Alternative eine (fristlose) Kündigung sei und in diesem Fall eine Abfindungszahlung natürlich nicht möglich wäre
Rechtsschutzversicherer wollen oft nicht zahlen
Steht der Ausspruch einer Kündigung erst einmal im Raume, sind die Betroffenen häufig verunsichert. Eine fundierte rechtliche Beratung ist dann schon fast zwingend erforderlich, denn die Androhung einer Kündigung ist oftmals rechtswidrig und kann sogar zur Anfechtung bereits geschlossener Aufhebungsverträge führen. Obwohl hier also durchaus Möglichkeiten bestehen, sich juristisch zur Wehr zu setzen, streiten Rechtsschutzversicherer häufig ihre Einstandspflicht ab, da das bloße in Aussicht stellen einer Kündigung als bloße Absichtserklärung noch nicht in die Rechtspositionen des Arbeitnehmers eingreife.
Bundesgerichtshof: Keine Aushöhlung des Leistungsversprechens
Einen solchen Fall hatte erst kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az. IV ZR 305/07) zu entscheiden. Der BGH nahm hier eine sehr verbraucherfreundliche Position ein: Er urteilte, dass alleine die Ankündigung der Kündigung schon eine den Rechschutz auslösenden Pflichtverletzung darstelle, da der Arbeitgeber so seine durch den Arbeitsvertrag übernommene Beschäftigungspflicht verletzen würde. Auf eine Rechtswidrigkeit der in Aussicht gestellten Kündigung komme es dagegen nicht an. Erforderlich sei nur, dass das Vorbringen des Arbeitnehmers eine auf Tatsachen gestützte Behauptung einer Pflichtverletzung enthalte, was bei der Androhung einer Kündigung grundsätzlich gegeben sein. Nur so könne einer ?schleichenden Aushöhlung des Leistungsversprechens? seitens der Versicherer begegnet werden.
Im Zweifel: Nicht nur bei Rechtsschutzversicherung erkundigen
Steht eine außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber erst einmal im Raume, so kann nur geraten werden, sich nicht voreilig auf die Auskünfte der Hotline des Rechtsschutzversicherers hinsichtlich des Deckungsschutzes zu verlassen. Denn es kann naturgemäß davon ausgegangen werden, dass diese ihre Einstandspflichten möglichst eng auslegen werden. Die sehr weite Auslegung des Rechschutzfalles seitens des BGH dürfte vielen Rechtsschutzversicherern überhaupt nicht gelegen kommen. Es ist daher gerade jetzt sinnvoll, sich in einer unabhängigen anwaltlichen Erstberatung ? idealerweise durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht - über die Möglichkeiten der Kostentragung seitens der Versicherung beraten zu lassen.
Volker Schneider
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
www.gks-rechtsanwaelte.de