Schmerzhaftes Bußgeld kann Fahrverbot entbehrlich machen

anwalt24 Fachartikel
03.07.20072105 Mal gelesen

Für bestimmte schwere Verkehrsverstöße ist im Gesetz das Fahrverbot als Regelentscheidung vorgesehen. Doch nicht jedes Fahrverbot muss man akzeptieren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann kann gegen Erhöhung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbotes ausnahmsweise abgesehen werden. 

Das Oberlandesgericht Hamm hat den Amtsrichtern jüngst wieder einmal ins Stammbuch geschrieben, sich verstärkt mit der Frage zu befassen, ob angesichts der möglichen Höchstgrenzen für Bußgelder, die bei Vorsatz 1000 € und bei Fahrlässigkeit immerhin 500 € betragen, ein Fahrverbot wirklich erforderlich ist. Die Richter des OLG Hamm weisen darauf hin, dass ein Fahrverbot keine Strafe sei, sondern eine Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme. Der Zweck des Fahrverbotes liege allein in der angestrebten Erziehungswirkung beim Betroffenen. Zumindest bei einem normalen Durchschnittsverdiener mit entsprechenden Unterhaltspflichten dürfte die Ausschöpfung der Bußgeld-Höchstgrenze bereits ausreichend sein, um ihn davon abzuhalten erneut vergleichbare Verstöße zu begehen.


Nach dieser neuerlichen begrüßenswerten Klarstellung des OLG Hamm kann bei Fahrern mit verhältnismäßig geringem Einkommen ein Fahrverbot unverhältnismäßig sein, weil auch durch die als erheblich empfundene finanzielle Belastung eine erzieherische Einwirkung möglich ist.


Das Amtsgericht hatte einen Kradfahrer nach einer festgestellten Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Viermonatsfrist für den Antritt des Fahrverbots war eingeräumt worden. Der Betroffene, der verkehrsrechtlich nicht vorbelastet war, übte den Beruf eines Kundenberaters als quasi selbstständiger Vertreter einer Vermögensberatungsgesellschaft aus und musste dazu Kunden in verschiedenen Städten aufsuchen. Sein monatliches Nettoeinkommen hatte er mit 1.150 € bis 1.650 € beziffert. Auf die Berufung des Betroffenen wurde das Urteil vom Oberlandesgericht kassiert, da der Amtsrichter eine "Gefährdung der beruflichen Existenz" hatte, ohne allerdings näher auszuführen, worin diese Gefährdung bestehen könnte. Der Tatrichter hatte es außerdem versäumt ausreichende Feststellungen zu der Frage zu treffen, inwieweit dem Betroffenen tatsächlich anderweitige Möglichkeiten zur Verfügung standen, den drohenden Existenzverlust abzuwenden. Das Beschwerdegericht macht darauf aufmerksam, dass es nicht ausreicht, auf die Möglichkeit der Verbüßung des Fahrverbots während eines Jahresurlaubs hinzuweisen, solange nicht festgestellt wird, ob tatsächlich noch ausreichend Jahresurlaub zur Verfügung steht oder ob der Betroffene über seine Urlaubszeit tatsächlich noch frei disponieren kann. Der Amtsrichter hat also darauf einzugehen, ob sich ein Urlaub für den Betroffenen tatsächlicher als gangbarer Ausweg darstellt. Die Zumutbarkeit der Anstellung eines Fahrers für die Zeit der Vollstreckung des Fahrverbotes hatte das Instanzgericht angesichts der Einkommensverhältnisse des Betroffenen für abwegig gehalten.


Für die neue Hauptverhandlung hat der Senat dem Amtsgericht schließlich den Hinweis auf den Weg gegeben, dass die gewünschte Erziehungswirkung auch mittels Ausschöpfung der Höchstsätze bei der Verhängung eines Bußgeldes ohne Fahrverbot erreicht werden kann.


In ganz ähnlicher Weise hatte im Jahr 2005 schon ein anderer Senat des OLG Hamm im Fall eines Vielfahrers entschieden, der außerorts mit 54 km/h zu viel gemessen worden war und der die anschließende Verurteilung durch das Amtsgericht zu einer Regel-Geldbuße und einem Regel-Fahrverbot nicht akzeptiert hatte. Auch hier war das erstinstanzliche Gericht bei der Begründung seiner Fahrverbotsentscheidung nicht hinreichend darauf eingegangen, mit welchen konkreten Mitteln der der Betroffene die durch das Fahrverbot drohende "Gefährdung der beruflichen Existenz" hätte abwenden können. Bereits hier hatte das OLG zum wiederholten mal zu bedenken gegeben, dass für den "normalen Durchschnittsverdiener" auch schon die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße als Denkzettel ausreichen kann.


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Hinweis:
Der Text nimmt Bezug auf die Entscheidungen des OLG Hamm vom 28.03.2007, 4 Ss OWi 891/06 und 01.04.2005, 4 Ss OWi 817/04.


Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist spezialisiert auf die Verteidigung in Verkehrs- und Bußgeldverfahren.