Die Prozessstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB ist verfassungswidrig - und das auch noch, während die Vorschrift so überflüssig ist wie ein Kropf

04.12.2010 9263 Mal gelesen
§ 1629 Abs. 3 BGB verpflichtet den Elternteil, in dessen Obhut die Kinder leben, jedenfalls während der Zeit, da die Elternehe noch nicht geschieden ist, die Unterhaltsansprüche der Kinder im eigenen Namen geltend zu machen (Aktivprozess) oder zu verteidigen (Passivprozess, Abänderungsverfahren) In der Regel wird also die Mutter gezwungen, das Risiko des Prozesses zu tragen, den im eigenen Namenzu führen ihr das Gesetz aufzwingt, ohne dass es dafür eine rationale Begründung gibt. Nach Scheidung nämlich kann - siehe § 1629 Abs. 2 BGB - der Prozess auch bei fortbestehender gemeinschaftlicher Sorge der Eltern von den Kindern gegen den fernen Elternteil geführt werden, während der nahe Elternteil als gesetzlicher Vertreter der Kinder auftritt und eben nicht mehr im eigenen Namen prozessieren muss. Warum das bei bestehender Elternehe nicht funktionieren soll; das ist rational nicht darstellbar, aber es denkt auch - wieder mal - keiner drüber nach: Es steht doch so im Gesetz. Warum sterben die Leute, die der Obrigkeit grundsätzlich mißtrauen, aus?

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Verfassungsbeschwerde

 einlege mit dem Antrag, 

festzustellen, dass der der im Urteil des Amtsgerichts Emmerich am Rhein 5 F 69/09 vom......enthaltene Kostenbeschluss und der die Gehörsrüge zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Emmerich am Rhein 5 F 69/09 vom 1.12.2010 die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 und 2 GGArt. 6 Abs. 5 GG und ihr Recht auf Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns  - Willkürverbot und Beobachtung des Rechtsstaatgebotes - und auch deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) verletzen.  

I

Sachverhalt 

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von vier Kindern, von denen die drei jüngsten in ihrem Haushalt in Emmerich am Rhein leben. 

Während das Scheidungsverfahren über die Ehe mit dem in der Gegend von Chemnitz lebenden Ehemann und Vater dieser drei Kinder anhängig war, musste auch der Unterhaltsanspruch von Mutter und Kindern gerichtlich geltend gemacht werden, was in dem Verfahren AG Emmerich am Rhein 5 F 69/09 geschah. 

Mit Blick auf § 1629 Abs. 3 BGB musste die Beschwerdeführerin in gesetzlicher Prozessstandschaft für die drei Kinder klagen. Das heißt: Sie war alleinige Klägerin des Verfahrens. 

Das Verfahren hat sich über einige Zeit hingezogen. Durch Urteil vom ........hat das Amtsgericht Emmerich entschieden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass zu diesem Zeitpunkt das Scheidungsurteil mit dem Aktenzeichen..... bereits seit dem 30.10.2010 rechtskräftig war.  Im Zeitpunkt der Verkündung des Unterhaltsurteils bestand also die gesetzliche Prozessstandschaft des § 1629 IV BGB  nicht mehr. 

Dennoch erging das Unterhaltsurteil mit Wirkung für und gegen die Beschwerdeführerin, nicht mit Wirkung für und gegen sie und die Kinder. 

Soweit das Amtsgericht Emmerich am Rhein die Klage wegen Kindesunterhalts und Trennungsunterhalts der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, wurden der Beschwerdeführerin durch im Urteil enthaltenen Beschluss zu....Prozent die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie in diesem Umfange unterlegen sei.  

Dagegen hat die Beschwerdeführerin die Gehörsrüge erhoben und vorgetragen, das § 1620 Abs. 4 BGB bzw. die darauf fußende Kostenentscheidung des Amtsgerichts verfassungswidrig seien, weil das Gesetz überflüssigerweise und ohne rechtfertigenden Grund dem Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder lebten, die alleinige Prozessführungsbefugnis übertrage und zugleich das alleine Prozesskostenrisiko, obgleich der betroffene Elternteil   nicht für sich und seine Ansprüche streite, sondern nolens volens im eigenen Namen für Rechte und Interessen Dritter, nämlich der Kinder. 

Mit Beschluss vom 1.12.2010 hat das Amtsgericht die Gehörsrüge zurückgewiesen.  Eine Kostenentscheidung müsse nun einmal dem Maßstab von Obsiegen und Unterliegen folgen, und § 1620 IV BGB halte der Amtsrichter nicht für verfassungswidrig.     

II

Gründe 

§ 1629 Abs. 3 BGB lautet: 

Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

   

Die Beschwerdeführerin  musste aufgrund der Vorschrift des § 1629 Abs. 3 BGB im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft vorgehen, d.h. im eigenen Namen die Ansprüche der bei ihr lebenden Kin­der gerichtlich geltend machen. Das ist geschehen. Titelgläubigerin ist sie. 

§ 1629 Abs. 3 BGB hatte ursprünglich die Funktion, die Kinder aus dem Scheidungsprozess der Eltern heraus zu halten. 

§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB gibt - bei gemeinsamer Sorge - demjenigen Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, das Alleinvertretungsrecht für die Geltendmachung von Unter­haltsansprüchen gegen den anderen Elternteil. Die Vorschrift dient der effektiveren Durchset­zung der Unterhaltsansprüche des Kindes. Sie gilt bei der Neufassung durch das KindRG unab­hängig davon, ob die Eltern verheiratet, geschieden oder getrennt sind. Allerdings ordnet Abs. 3 bei miteinander verheirateten Eltern eine gesetzliche Prozessstandschaft an, solange sie getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist. Bei bestehender Ehe kann der vertre­tungsberechtigte Elternteil die Ansprüche nur im eigenen Namen geltend machen. 

Spätestens deshalb ist klar, dass die Regel des § 16129 III BGB nicht mehr begründet werden kann mit der Notwendigkeit, für die Führung des Unterhaltsprozesses zunächst noch eine Sorgerechtsentscheidung herbeizuführen oder einen Verfahrenpfleger zu bestellen. Auch bei bestehender Ehe könnte völlig problemlos gem. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB verfahren werden. 

§ 1629 Abs. 3 BGB kann also nur noch die Funktion haben, zu verhindern, dass das Kind als Partei in das konfliktträchtige Scheidungsverfahren der Eltern hineingezogen wird (MüKo, Familien­recht II, 4. Auflage, Anm. 4 zu § 1629 BGB -. FamRefK/Rogner Rn. 6, 4 -. Pa­landt/Diederichsen, 69. Auflage, Rn. 30 -. BT-Drs. 7/650, Seite 176 und BT-Drs. 10/4514, Seite 23.) Sonstige Rücksichtnahme auf das Kind können vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nicht mehr gelten.

Im Scheidungsverfahren mit Folgesachen gilt im Grundsatz der Kostenaufhebung.  

Im Trennungs- und Kinderunterhaltsverfahren, das nicht als Scheidungsfolgesache betrieben wird, gilt das Prinzip der Kostentragung nach dem Maßstab des Obsiegens und Unterliegens. 

Klagt das nichteheliche Kind, vertreten durch seine Mutter, oder klagt das Scheidungskind nach Scheidung der Elternehe, vertreten durch sein Mutter, trägt das klagende Kind das Prozesskostenrisiko nach Maßgabe des Obsiegens und Unterliegens.

Warum in Fällen wie dem vorliegenden, da drei Kinder im Haushalt der Mutter leben und der Eheprozess noch nicht zu Ende ist, nicht die Kinder, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter , klagen können sollen mit der Folge, dass sie und nicht die Mutter das Kostenrisiko tragen, ist rational nicht mehr erklärbar. 

Das "Heraushalten der Kinder aus dem Scheidungsverfahren der Eltern" ist gutgemeinter Unfug von Gutmenschen: Ob die Mutter im eigenen Namen oder ob die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Kinder Unterhalt einklagt, ist als Unterschied für die Kinder so wenig wahrnehmbar wie der Umstand, ob in China mal wieder ein Sack Reis umgefallen ist. 

Hier liegt eine - bei Gesetzesanwendung zu Verfassungswidrigkeit im Einzelfall führende - gesetzgeberische Lücke vor. Im Reformtohuwabohu wurde einfach übersehen, die Dinge zu glätten, was eigentlich mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz hätte geschehen müssen. § 1629 Abs. 3 gibt keinen Sinn mehr, seine Existenz ist nicht mehr zu rechtfertigen. (wenn er den jemals Sinn gegeben hat: Ebenso gut hätte man schon 1977 dem Elternteil, in dessen Obhut die Kinder leben, die Prozessvertretungsbefugnis für den Unterhaltsanspruch der Kinder gegen den anderen Elternteil gewähren können, wie man es ja später getan hat, vergessend, § 1629 Abs.3 zu streichen.

 

Die Mutter muss, ob sie will oder nicht, in Wahrnehmung der ihr obliegenden Verantwortung für die bei ihr lebenden Kinder deren Vater auf Zahlung von Unterhalt im eigenen Namen verklagen und trägt, obwohl sie fremdnützig streitet, allein das volle Prozesskostenrisiko. 

Das ist durch keinen Denkansatz zu rechtfertigen.  Niemand kommt auf die Idee, den Insolvenzverwalter, der im Interesse der Mehrung der Masse klagt und Forderungen einzuziehen versucht, persönlich in die Kostenhaftung zu nehmen, wenn er  ganz oder teilweise verliert. Die Mutter soll aber haften? 

Eines der Argumente bei der großen Unterhaltsreform, mit dem Frau Zypries hausieren ging, war jenes, Männer zahlten lieber Kindesunterhalt als Frauenunterhalt, und indem man dem Kindesunterhalt Vorrang einräume, und indem man den Trennungsunterhalt aussen vor lasse    - in der Lebenswirklich nahezu immer den Unterhalt von Frauen   -   nehme man den Männern / Vätern die Anreize, sich gegen die Heranziehung zum Unterhalt für ihre Kinder zu wehren. 

Nehmen wir das mal so hin: Wenn dann aber wieder die Mütter und eben nicht die Kinder klagen müssen und  den Vätern als alleinige Prozessgegner entgegentreten, haben wir nichts gewonnen: Die Zahl-Allergie der Väter gegen Inanspruchnahme durch "die böse Alte" ist wieder im Spiel. 

Würden  - wie es im Unterhaltsprozess nach Rechtskraft der Elternscheidung der Fall wäre und wie es im Unterhaltsprozess des nichtehelichen Kindes und der Mutter nach § 1615 l BGB der Fall ist -  die Kinder klagen und verklagt werden können, wären sie Sieger oder Verlierer, würden sie nach Maßgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Kosten haften, und gegen Kinder wegen einer Kostenquote zu vollstrecken  - Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche ist rechtlich nicht möglich  -  würde Vätern schon sehr, sehr schwer fallen. Da gibt es tatsächlich so was wie eine Beißsperre, Welpenschutz, aus der Tierpsychologie bekannt. 

Gegen die Mutter zu vollstrecken, die "das Ganze angerichtet hat", fällt hingegen den Vätern der Kinder nicht schwer, dafür lassen sich tausend Rechtfertigungen finden, und häufig kann mit einem Kostenerstattungsanspruch aus dem Unterhaltsprozess, den die Mutter führen musste in der Prozessstandschaft, auch noch aufgerechnet werden gegen deren Anspruch auf Zugewinnausgleich.

  Die Mutter, die sich für andere einsetzt, und das von Gesetzes wegen nur im eigenen Namen unternehmen kann, soll die Zeche zahlen?  

Wenn das beispielsweise für Insolvenzverwalter zur Regel würde, würde keiner mehr auf Zahlung an die Masse klagen. 

Man antworte nicht, man müsse nur den richtigen Betrag einklagen, also gewinnen, dann schulde man nichts. Wenn das so einfach wäre, wenn der (teilweise) Prozessverlust (im Unterhaltsprozess) immer nur vom Kläger zu verantworten wäre, weil der zu viel verlangt hat, und nicht auch auf den sich im Prozess ergebenden neuen Sachverhalten beruhte, dann wären Richter überflüssig. 

Die Existenz des § 1629 Abs.3 BGB hat aber noch viel bösere Folgen: 

Wir führen  - während ein wegen des Zugewinnausgleichs im Verbund hängendes Scheidungsverfahren noch in Arbeit ist  -  einen Abänderungsprozess, in dem der Vater dreier Kinder nicht diese, sondern deren Mutter als Prozessstandschafterin auf Abänderung nach unten verklagt und zugleich überzahlte Beträge zurückfordert.. 

Da geht es nicht um die Kosten (sicher auch), aber es geht mit der Rückforderung von Geld, das die Kindesmutter nur teilweise für sich erstritten hat, im Übrigen aber für ihre drei Kinder, und zwar nolens volens in Prozessstandschaft, um Geld, das ausgegeben ist für den Unterhalt der vierköpfigen Familie, um Geld, das nun allein die Kindesmutter zurückzahlen soll, obwohl es zu viert verwendet wurde. 

Wie soll das verfassungskonform begründet werden? 

Wir stoßen hier allemal auf den gesetzgeberischen Unfug, anzunehmen, eine Mutter von drei Kindern fülle zu Hause vier Marmeladengläschen mit Geld, eines für sie, drei für die Kinder, statt realitätsnah  -  wie es der Gesetzgeber der Sozialgesetze tut  - anzunehmen, dass aus einem Topf gewirtschaftet werde. 

Man stelle sich vor: Mutter muss ab Rechtshängigkeit für jedes Kind unterschiedliche Einbehalte machen, dem einen Kind (Fritzchen) im Monat Januar  keine Schuhe kaufen, auch wenn ihm die Zehen abfrieren, weil sein Budget verbraucht ist. (oder darf Mutter namens Fränzchen und Fritzchen einen Darlehensvertrag schliessen, wonach Fränzchen Fritzchen vierzig Euro Darlehen gewährt, die Fritzchen in vier Monatsraten unter Einschluss von Zinsen -was muss Mutter verlangen, ohne dass ihr Untreue vorgeworfen wird? -  an Fränzchen zurückzahlt?  Dann kann Vatern am Ende des Abänderungsprozesses von Fritzchens Marmeladenglas ein paar Euro fünfzig zurückfordern. Warum er das allerdings von Muttern fordern können soll, ist nicht nachzuvollziehen. Und wenn der Prozess zu Ende geht, während Fritzchen Fränzchen noch € 30,00 schuldet: Ist er dann nicht doch entreichert, oder muss er die Schuhe gegenrechnen? 

Wieso also soll die Mutter für Geld haften, das andere ausgegeben haben oder das für andere ausgegeben worden ist? 

So wie ich Frauen kennen gelernt habe, darunter meine eigene und auch meine Tochter, geben die (gaben die) den geringsten Teil für sich aus, und das Meiste für die Kinder. 

Was soll das sein? Geschäftsführerhaftung? 

Man stelle sich vor, statt Mindestunterhalt sei nur die Hälfte tituliert und bezahlt worden, und im Abänderungsprozess sei herausgekommen, dass Vater nur 1/3 schuldete. Soll da überhaupt noch von "Bösgläubigkeit" geredet werden können, von Bereicherung, Wegfall der Bereicherung, oder müsste man nicht fragen, ob der, der so was ausspricht, noch ganz gesund im Kopf  ist, da Mutter nicht wusste, wie sie mit den Kindern überleben soll? 

Würde das Abänderungsverfahren nach Rechtskraft der Scheidung geführt,  würde jedes Kind auf Abänderung und Rückforderung zu verklagen sein und seinen eigenen Antrag stellen  - vertreten durch die Mutter. Und der liebe Vater müsste seinen Rückforderungsanspruch gegen jedes Kind richten, und unterstellen wir mal, er läge richtig, nach Rechtskraft gegen jedes einzelne seiner Kinder vollstrecken. 

Das hat eine gänzlich andere Qualität, als wenn man gegen das bösartige Monstrum vorgeht, das sich Mutter nennt, das niederzumachen offenbar den Rang zwei auf der Vorhabenscala des Kindsvaters ausmacht. 

Hat man einen Titel gegen die Mutter, kann man mit deren Zugewinnausgleichsforderung verrechnen, wie das in dem von uns geschilderten Fall unverhohlen ausgesprochen wird, was, würde es vollzogen, bedeuten würden, dass die nicht barunterhaltspflichtige Mutter mit ihrem Vermögen letztlich die Kinder unterhalten hätte. 

Die Titel gegen seine  Kinder würde der Kindsvater er wer weiß wohin stecken, weil, wenn er die vollzöge, er wohl zum letzten mal mit einem seiner Kinder Geburtstag gefeiert oder an der Taufe seiner Enkelkinder teilgenommen hätte. Gegen die eigene "Ex" vorzugehen, stimuliert hingegen tierisch. 

Die Vorschrift betreffend die Prozessstandschaft während des Scheidungsverfahrens der Eltern hat sich überlebt.  Sinn  gemacht hat sie nie. 

Die Vorschrift des § 1629 III BGB, der wir die Gemengelage zu verdanken haben, verletzt das Rechtsstaatsprinzip. 

Es kommt - wie hier plastisch deutlich - zu Kostenentscheidungen, die die Mutter treffen, die aber nicht eigene Interessen wahrnimmt, sondern fremde, nämlich die der Kinder. 

Die Mutter wird zur Prozesspartei und damit auch zur Kostenschuldnerin, obgleich sie gar keine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern als Prozessstandschafterin Ansprüche Dritter in deren Interesse geltend macht. 

Sie kann auf der Grundlage des § 1629 III BGB auf Ersatz von Unterhalt in Anspruch genommen, um den nicht sie, sondern allenfalls ihre Kinder bereichert waren (oder auch nicht), ohne dass es einen begründeten Rechtssatz dafür gäbe, warum jemand, der ja nicht einmal gefragt wird, ob er den ihr aufgezwungenen Abänderungsprozess führen will, für die Folgen des Prozesses persönlich gerade stehen soll. 

Setzt die Kindesmutter den unterhaltspflichtigen Vater während bestehender Ehe in Unterhalts­verzug, wartet sie mit der Klage bis zur Rechtskraft der Scheidung und macht den gesamten Unterhaltsanspruch (Rückstand und laufenden Unterhalt) danach geltend, handelt sie nicht in Prozessstandschaft, sondern als gesetzliche Vertreterin der klagenden Kinder und trägt kein eigenes Prozesskostenrisiko. Warum sie Prozesskostenrisiko tragen soll, wenn sie, weil die Kin­der, die ihr anvertraut sind, auch während bestehender Ehe Geld brauchen, damit die Mutter davon Suppe kochen und die Kinder ernähren kann, für die Kinder prozessiert, ist mit rationalen vernünftigen Argumenten nicht erklärbar, ebenso wenig, warum der neben dem Scheidungsverfahren stattfindende Abänderungsprozess, der der Kindesmutter aufgezwungen wird, zu ihrer Haftung für Kosten und Unterhalt führen soll. 

Die rechtlich überflüssige Prozessstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB in Verbindung mit den Kostenvorschriften der ZPO bzw. des FamFG bedeuten kostenrechtlich und haftungsrechtlich reine Willkür, schaden der Mutter, die in 99 Prozent aller Fälle die Betroffene ist, und verletzet deshalb die Beschwerdeführerin im Grundrecht aus Art. 6 Abs.3 Grundgesetz, wenn die tut, was ihr aufgrund Art. 6 Abs. 2 GG zu tun obliegt, nämlich für das Überleben der ihr anvertrauten Kinder zu sorgen.