LG München I: VW-Händler muß Fahrzeug zurücknehmen und Kaufpreis erstatten.

Kauf und Leasing
23.05.2016458 Mal gelesen
Das Landgericht München I (AZ: 23 O 23033/15) hat der Klage eines Ehepaares auf Rückgabe eines abgasmanipulierten Seat stattgegeben.

Dies ist nun das erste Urteil, das einen Händler zur Rücknahme eines mangelhaften Fahrzeugs verurteilt. Dem Gericht zufolge habe der Händler überdies über ein halbes Jahr lang Zeit gehabt habe, um den Mangel beheben zu lassen. Diese Frist sei verstrichen, ohne daß der Händler seinen Pflichten nachgekommen sei. Der Vertragshändler habe 17.930,54 EUR zzgl. Zinsen zu erstatten. Auch das Geld für nachträglich angebrachte Extras sollen die Kläger erstattet bekommen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Laut Pressemeldungen habe VW das Urteil bestätigt. Der Händler werde in Absprache mit dem KonzernBerufung einlegen.

Da der Verbraucherschutz/Gewährleistungsrechte direkt gegen den Hersteller in Deutschland im Gegensatz zu den USA vergleichsweise schwach ausgeprägt ist, kann diese Entscheidung nur begrüßt werden. Der Händler kann nämlich seinerseits VW in Rückgriffshaftung nehmen. Anwaltliche Beratung und Vertretung ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage angezeigt. Sie sollten sich insbesondere nicht durch landläufige Presseverlautbarungen beeinflussen lassen, die suggerieren, Sie hätten keine Gewährleistungsrechte und sich dabei nur auf die erstinstanzliche Entscheidung anderer Gerichte berufen. Für die Käufer ist weiteres Zuwarten unzumutbar. Wie sich zeigt, zieht sich die Rückrufaktion des VW-Konzerns hin und hat nur zur Folge, daß wichtige Fristen verstreichen.

Grundsätzlich gilt: Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag setzt voraus, daß das erworbene Fahrzeug einen Mangel hat oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Dies ist bei der verbauten Betrugssoftware (Defeat Device) gegeben. Der Gesetzgeber unterscheidet  in § 434 BGB verschiedene Arten von Sachmängeln. Die Rechtsfolgen bei Sach- und Rechtsmängeln im Kaufrecht sind in § 437 BGB genannt: Nachbessserung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de


P.S.:

Finzierte Käufe werden auch umfaßt: Beim Leasingvertrag werden die mietvertraglich geschuldete Wartungs- und Instandsetzungsleistung bzw. Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer abgewälzt wird (Mietkauf).

Dies geschieht im Austausch gegen die Abtretung der Kaufrechte seitens des Leasinggebers und die Finanzierungsfunktion beim Leasing. Der Leasingnehmer trägt hierbei die Sach- und Preisgefahr.

Bei der Wertermittlung zum Ende der Leasingzeit dürfte sich der Sachmangel "Abgasmanipulation" niederschlagen. Sofern Leasing oder auch Finanzierung über Tochtergesellschaften eines Konzerns laufen (Hausbanken) besteht für den Fahrzeughalter kein Unterschied, da es sich i. d. R. um verbundene Geschäfte handelt. Ansonsten muß im Einzelfall geprüft werden.