Konzern
1 Begriffsbestimmung
Ein Konzern ist eine Form von verbundenen Unternehmen gemäß § 15 AktG:
Ein Konzern ist gemäß § 18 AktG ein Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung (die oftmals durch eine Holdinggesellschaft wahrgenommen wird) zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele.
Es werden u.a. folgende Konzernformen unterschieden:
horizontale und vertikale Konzerne:
horizontaler Konzern: Zusammenschluss von Unternehmen mit einem gleichen Leistungsangebot
vertikaler Konzern: Zusammenschluss von Unternehmen aufeinander folgender Produktionsstufen
Unterordnungs- und Gleichordnungskonzerne:
Unterordnungskonzern: Ein oder mehrere der zusammengeschlossenen Unternehmen werden von einem anderen Unternehmen beherrscht (Tochter- und Muttergesellschaft)
Gleichordnungskonzern: Die zusammengeschlossenen Unternehmen haben eine ähnliche, gleichgeordnete Rechtsstellung
Mischkonzerne bzw. organische/anorganische Konzerne: Die zusammengeschlossenen Unternehmen gehören derselben bzw. verschiedenen Branchen an
Die Konzernbildung unterliegt den Vorschriften des Kartellrechts.
2 Arbeitsrecht
Der Konzern selbst kann kein Arbeitgeber sein, diese Rechtsstellung kann nur von einem der Unternehmen ausgeübt werden. Jedoch kann der bei einem der zum Konzern gehörenden Unternehmen angestellte Arbeitnehmer im Rahmen eines sogenannten Konzernarbeitsverhältnisses im gesamten Konzern bzw. in den vereinbarten Unternehmen eingesetzt werden. Voraussetzung eines Konzernarbeitsverhältnisses ist der Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages bzw. einer Änderung des Arbeitsvertrages.
Das Direktionsrecht sowie sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten verbleiben dabei jedoch bei dem anstellenden Unternehmen. Im Falle des Ausfalls des anstellenden Unternehmens haftet der Konzern aufgrund der Konzernhaftung jedoch für die Zahlung noch ausstehender Verbindlichkeiten.
3 Insolvenz
Die Insolvenzen von zu einem Konzern gehörenden Unternehmen können seit dem 01.04.2018 einheitlich abgewickelt werden, siehe dazu den Beitrag "Konzerninsolvenz".
4 Tätigkeit innerhalb des Kozerns
Gemäß § 2 Abs. 3 RDG ist von den Beschränkungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht erfasst die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 AktG).
Das BAG hat mit der Entscheidung vom 21.5.2019 (2 AZR 582/18) die Frage geklärt, wie der Begriff "innerhalb des Unternehmens auszulegen ist:
"Die Erledigung von Rechtsangelegenheiten "innerhalb" verbundener Unternehmen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG betrifft auch die Abgabe von (Willens-) Erklärungen und die Vornahme von Handlungen gegenüber Dritten, die nicht selbst zu den "verbundenen Unternehmen" gehören. Das Adverb "innerhalb" bezieht sich dabei nicht auf die Frage gegenüber wem, sondern für wen Rechtsangelegenheiten erledigt werden. Damit korrespondiert § 2 Abs. 1 RDG, der für den Begriff der Rechtsdienstleistung eine "fremde" Angelegenheit voraussetzt. Die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen ist nicht als Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit anzusehen (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 49 und S. 50; BGH 31. März 2016 - I ZR 88/15 - Rn. 26). Davon wird nicht nur die Erledigung von Rechtsangelegenheiten verbundener Unternehmen ohne jede Außenwirkung, sondern auch die nach außen gerichtete, gegenüber Dritten erfolgende Tätigkeit für ein verbundenes Unternehmen erfasst. Das folgt aus einer Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG."
Damit ist die Tätigkeit eines Syndikusanwalts innerhalb der Unternehmen eines Konzerns erlaubt.