Konzernbetriebsrat
§ 33 PostPersRG
1 Allgemein
Der Konzernbetriebsrat ist das Arbeitnehmervertretungsorgan eines Konzerns.
Er ist gemäß § 58 BetrVG zuständig für Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte geregelt werden können, oder ihn ein Gesamtbetriebsrat mit der Erledigung von Aufgaben beauftragt hat.
2 Bildung
Die Bildung eines Konzernbetriebsrats ist (für die Gesamtbetriebsräte) freiwillig. Die Initiative zur Einrichtung eines Konzernbetriebsrats kann von einem Gesamtbetriebsrat ausgehen, bzw. wenn dieser nicht eingerichtet ist, von dem Betriebsrat des Unternehmens. Wie der Gesamtbetriebsrat den einzelnen Betriebsräten ist auch der Konzernbetriebsrat den Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet. Es handelt sich um eine vom Bestand der einzelnen Mitglieder unabhängige Dauereinrichtung.
Nach § 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG kann durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte oder - unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 BetrVG - der Betriebsräte für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.
Erforderlich ist die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung mindestens 50 % der Arbeitnehmer vertreten. Wurde in einem Unternehmen des Konzerns kein Gesamtbetriebsrat gebildet, so tritt der Betriebsrat an dessen Stelle.
Aber weitere Voraussetzung der Bildung ist nach der Rechtsprechung, "dass das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder eine Teilkonzernspitze im Inland besteht. In einem mehrstufigen Konzern ("Konzern im Konzern") kann ein Konzernbetriebsrat mit einer im Inland ansässigen abhängigen Tochtergesellschaft als Konzernspitze gebildet werden, wenn der Tochtergesellschaft wesentliche Leitungsaufgaben zur eigenständigen Ausübung gegenüber den ihr nachgeordneten Unternehmen verbleiben und sie über einen wesentlichen Entscheidungsspielraum in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten in Bezug auf die ihr nachgeordneten Unternehmen verfügt" (BAG 23.05.2018 - 7 ABR 60/16).
Jeder Gesamtbetriebsrat entsendet zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat. Die Geschlechter sind angemessen zu berücksichtigen. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch den Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens bzw. durch den Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens.
In der konstituierenden Sitzung sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu wählen. Besteht der Konzernbetriebsrat aus mindestens neun Mitgliedern, so ist ein Konzernbetriebsausschuss zu bilden. Daneben können weitere Ausschüsse gebildet werden.
3 Beschlussfassung
Bei der Beschlussfassung besteht keine Stimmengewichtung nach Kopfteilen, sondern die Stimmengewichtung entspricht dem Verhältnis der vertretenen Arbeitnehmer. Grundsätzlich stehen gemäß § 55 BetrVG jedem Konzernbetriebsratsmitglied die Hälfte der Stimmen des entsendeten Gesamtbetriebsrats zu. Jedes Mitglied eines Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen wie in dem Betrieb wahlberechtigte Arbeitnehmer in die Wählerliste eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder entsendet, so sind die Stimmen anteilig verteilt.
Beispiel:
Ein Betrieb hat 400 wahlberechtigte Arbeitnehmer und entsendet zwei Mitglieder. Diese haben somit je 200 Stimmen.
4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet
mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat
durch Amtsniederlegung des Mitglieds
durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung
durch Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat
5 Andere Konzern-Arbeitnehmervertretungen
Andere Konzern-Arbeitnehmervertretungen:
Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats führt gemäß § 180 Abs. 2 SGB IX dazu, dass auch die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung wählen. Gemäß § 59a BetrVG kann die Konzernschwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrates beratend teilnehmen.
Bestehen in einem Konzern mehrere Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so können diese gemäß § 73a BetrVG die Errichtung einer Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung beschließen. Der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung steht dann im Konzernbetriebsrat ein Stimmrecht zu, wenn der zu fassende Beschluss überwiegend jugendliche und auszubildende Arbeitnehmer betrifft.