OLG Frankfurt zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vertragsstrafe gegenüber „Spaßbietern“ bei ebay

OLG Frankfurt zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vertragsstrafe gegenüber „Spaßbietern“ bei ebay
19.03.2017272 Mal gelesen
OLG Frankfurt: Konkretisierung des Begriffs "Spaßbieter", Hervorhebung des Vertragsstrafenhinweises sowie Mahnung und Ankündigung erforderlch

Das OLG Frankfurt am Main hatte Urteil vom 12.05.2016 - 22 U 205/14 zu der Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gegenüber einem sog. "Spaßbieter" bei ebay besteht.

Folgendes war passiert:

Der Kläger bot im Jahr 2013 bei ebay ein Gebrauchtfahrzeug zum Kauf an. Die Beschreibung enthielt folgenden, nicht hervorgehobenen Hinweis:

Spaßbieter zahlen 20% des KP

Der Beklagte war mit einem Gebot von 25.100 EUR Höchstbietender.

Der Kläger stellte danach das Fahrzeug dem TÜV vor. Der Prüfbericht enthielt den Vermerk: "geringe Mängel" und deren nähere Beschreibung. Der Kläger übersandte dem Beklagten den Bericht, ohne auf die Mängel gesondert hinzuweisen.

Nachdem die Parteien die Abholung des Fahrzeuges vereinbart hatten, erklärte der Beklagte per WhatsApp den Rücktritt vom Kaufvertrag u. a. mit der Begründung, dass er auf die Mängel nicht hingewiesen worden sei.

Die vom Kläger geforderte Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.020 EUR lehnte der Beklagte ab.

Die sodann erhobene Zahlungsklage wies das Landgericht ab. Die hiergegen erhobene Berufung des Klägers war ebenfalls erfolglos.

Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über das Fahrzeug wirksam zustande gekommen, so das OLG.

Die Klausel "Spaßbieter zahlen 20 % des KP" sei als Vertragsstrafenklausel auszulegen.

Diese Klausel sei aber nicht wirksam vereinbart worden. Der Begriff "Spaßbieter" könne unterschiedlich vestanden werden. Spaßbieter könne derjenige sein, der ein Gebot abgebe, obwohl er den Gegenstand gar nicht kaufen wolle. Spaßbieter könne aber auch jemand sein, der den Gegenstand zunächst tatsächlich erwerben will, später aber den Vertrag aus nicht anerkennenswerten Gründen nicht einhalten will, z. B., weil er es sich einfach anders überlegt hat.

Die Unklarheit, welche Personen der Kläger mit dem Begriff "Spaßbieter" meint, gehe zu seinen Lasten.

Unabhängig hiervon sei der Beklagte kein Spaßbieter gewesen. Seine Begründung, er sei auf die festgestellten Mängel vom Kläger nicht hingewiesen worden, stellte jedenfalls keine eindeutig unerhebliche Einwendung dar.

Schließlich sei die Geltendmachung der Vertragsstrafe auch deshalb ausgeschlossen, weil sich der Beklagte nicht in Verzug befunden habe, da der Kläger keine Mahnung ausgesprochen und die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht angekündigt habe.

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