Sie stecken in einem teuren Online Coachingvertrag fest? Sie sind mit den Inhalten unzufrieden und haben sich das anders vorgestellt? Sie haben schon versucht mit dem Anbieter die Beendigung des Vertrages zu klären? Sie sollen aber trotzdem weiter alles zahlen? Dann zeigt das Oberlandesgericht Celle in seiner Entscheidung vom 01.03.2023, Az.: 3 U 85/22 die Lösung auf!
"Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Zahlung der vertraglichen Vergütung ist nicht begründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil der Kläger unstreitig nicht über die gem. § 12 FernUSG erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge verfügt. Das FernUSG ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar."
Was war geschehen? Der Beklagte hatte einen Online Coachingvertrag abgeschlossen. Mit den im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen war er -gelinde gesagt- unzufrieden. Als er die Zahlung verweigerte, wurde er von dem Anbieter verklagt. Insgesamt sollte er über 5000,- € zahlen.
Der Vertrag wurde aus den verschiedensten Richtungen angegriffen. So stand in Frage, ob der Vertrag wirksam widerrufen wurde, oder eine Nichtigkeit wegen Wuchers, also einem völlig überzogenen Preis für die entgegengebrachte Leistung, vorliegen könnte.
Das Gericht entschied über diese Bedenken gegenüber dem Vertrag nicht. Es hielt es schlicht für nicht notwendig, weil der Vertrag bereits nach dem Fernunterrichtschutzgesetz nichtig war.
Die allermeisten Online Coachingverträge werden dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterfallen und genehmigungsbedürftig sein. Ohne eine solche Genehmigung normiert das Gesetz als Folge die Nichtigkeit eines solchen Vertrages. Damit wird der Teilnehmer von seiner Leistungspflicht frei.