Das müssen Onlinehändler bei der Gestaltung von digitalen Verträgen, bei digitalen Produkten beachten
Widerrufsrechte bei digitalen Produkten können durch Onlinehändler zu Fall gebracht werden. Dafür bedarf es Anpassungen der AGB unter Rücksichtnahme der aktuellen Rechtslage. Vor allem Start-ups und kleine Unternehmen sind gut beraten, ihre Bedingungen zu überprüfen, damit digitale Leistungen nicht ins Leere gehen.
Digitale Produkte Widerrufsrecht - die Omnibus Richtlinie
Geht es um außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über digitale Produkte und über Dienstleistungen, besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 g, 355, 356 BGB. Vornehmlich bei Filmen, E-Books, Apps oder anderen digitalen Leistungen, die vollständig "aufgebraucht" werden, noch vor Verstreichen der Widerrufsfrist, können Onlinehändler künftig das Widerrufsrecht des Verbrauchers frühzeitig zum Erlöschen bringen. Nicht betroffen sind digitale Produkte, die auf einem dauerhaften Datenträger verkauft werden, wie etwa CDs.
Je nachdem, ob der Verbraucher sich zur Zahlung eines Preises verpflichtet oder "nur" zur Verarbeitung seiner Daten zustimmt, ergeben sich verschiedene Voraussetzungen, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden kann. Verträge, welche eine Kaufpreiszahlung zum Gegenstand haben, unterliegen seit 28.05.2022 höheren Anforderungen für einen wirksamen Widerrufsauschluss.
Widerrufsrecht Online bei Verträgen ohne Kaufpreiszahlung
Durch den Austausch von digitalen Inhalten gegen personenbezogene Daten des Verbrauchers werden oftmals Verträge geschlossen. Bei diesen Verträgen kommt es zum Widerrufausschluss unter folgenden Voraussetzungen:
- die Bereitstellung des digitalen Produktes befindet sich nicht auf einem körperlichen Datenträger und
- wenn die Vertragserfüllung begonnen worden ist
Normiert hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen in §356 V Nr. 1 BGB.
Widerrufsrecht Online bei Verträgen mit Kaufpreiszahlung
Höhere Anforderungen bestehen, wenn der Verbraucher einen Kaufpreis zahlen muss, um auf das digitale Produkt zugreifen zu können. Es bestehen bei Kaufpreiszahlung folgende Anforderungen:
- der Unternehmer muss mit der Vertragserfüllung begonnen haben
- der Verbraucher muss ausdrücklich die Zustimmung erteilt haben, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und seine Kenntnis über das Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigen
- der Unternehmer muss auf Papier oder per E-Mail das Erlöschen des Widerrufsrechts dem Verbraucher bestätigen gemäß § 312f BGB
Normiert hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen in § 356 V Nr. 2 BGB.
Verträge sicher gestalten
Wie Informationen den Verbrauchern zu Verfügungen gestellt werden müssen, kann sich je nach Fall unterschiedlich gestalten. Wichtig ist, dass relevante Informationen dem Verbraucher ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt werden und unmittelbar vor Vertragsabschluss die Möglichkeit eröffnet wird von dem Widerrufsauschluss Kenntnis zu nehmen. Benötigen Sie Hilfe bei der rechtskonformen Gestaltung ihrer AGB oder haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei unter 04202/638370 oder schreiben Sie uns per E-Mail eine Nachricht an: info@rechtsanwaltkaufmann.de
Dieser Artikel ist stark vereinfacht und dient lediglich zu Informationszwecken. Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt ist zu empfehlen!
Quellen
https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/zivilrecht/omnibus-richtlinie-widerrufsrecht-digitaler-gueter
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