Das Landgericht Frankenthal hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, wer negative Tatsachen bei einer Online-Bewertung zu beweisen hat (Urteil vom 22.03.2023 – 6 O 18/23).
Schlechte Bewertung für Umzugsunternehmen
Dem Urteil lag die negative Bewertung eines Umzugsunternehmens zugrunde. Der Kunde des Unternehmens hatte dieses auf einer Online-Bewertungsplattform mit lediglich einem von fünf Sternen bewertet. Begründet wurde diese Bewertung damit, dass bei dem Umzug ein Möbelstück beschädigt worden sei. Der Inhaber des Umzugsunternehmens dagegen streitet ab, dass es bei dem Umzug zu einem beschädigten Möbelstück gekommen ist. Zudem sei die Behauptung des Kunden, man habe sich im Anschluss an den Umzug nicht gekümmert, rufschädigend für sein Unternehmen. Die Tatsachen, die Grundlage für die schlechte Bewertung waren, waren damit zwischen den Parteien schon streitig.
Wer trägt die Beweislast?
Das Landgericht hatte daher nun die Frage zu klären, wer die der Bewertung zugrundeliegenden negativen Tatsachen bzw. deren Nichtvorliegen zu beweisen habe.
Grundsätzlich habe ein Kunde zwar das Recht, seine Meinung über einen durchgeführten Auftrag in einer Online-Bewertung frei zu äußern. Hier aber lag schon keine Meinungskundgabe vor. Vielmehr ist die Behauptung, es sei ein Möbelstück während des Umzuges durch das Umzugsunternehmen beschädigt worden, eine Tatsache, die grundsätzlich auch dem Beweis zugänglich ist. Das betroffene Unternehmen müsse eine solche negative Tatsachenbehauptung aber nur dann hinnehmen, wenn ihr Wahrheitsgehalt feststehe, so das Landgericht.
Nach Auffassung des Gericht trage derjenige, der in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, auch die Beweislast für diese Tatsachen. Kann der Verfasser seiner Beweislast nicht ausreichend nachkommen, kann das betroffene Unternehmen verlangen, dass die Bewertung gelöscht wird. So verhielt es sich auch im vorliegenden Fall. Das Umzugsunternehmen konnte damit in Ergebnis das Löschen der negativen Bewertung verlangen.
Vorgehen gegen Online-Bewertungen
Der Fall zeigt einmal mehr, dass zwar grundsätzlich jeder Bewertungen im Internet veröffentlichen darf, dieses Recht allerdings seine Grenzen in unwahren oder ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen und Werturteilen findet. Meinungskundgaben verlassen dann den Bereich des Zulässigen, wenn sie als Schmähkritik nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Tatsachenbehauptungen sind zwar grundsätzlich erlaubt, bringen den Verfasser aber unter Umständen in Beweisnot, wie der Fall des Landgerichtes Frankenthal zeigt.
Liegen unerlaubte Äußerungen vor, kann sich das Unternehmen sowohl an den jeweiligen Autor als auch an den Betreiber des Portals wenden, um eine Löschung der Bewertung zu erreichen.
Weitere Informationen zum Reputationsrecht finden Sie auch unter: Negative Bewertungen löschen - Kanzlei für Reputationsrecht (rosepartner.de)