Eindeutige Bestellung durch klare Ausgestaltung des Bestellbuttons

anwalt24 Fachartikel
22.06.2023 13 Mal gelesen
Entscheidung aus dem E-Commerce-Recht

Das Landgericht Hildesheim hat jüngst zum Erfordernis der eindeutigen Ausgestaltung eines Bestellbuttons im Online-Handel entschieden (Urteil vom 07.03.2023 - 6 O 156/22). 

Verbraucherschützer gehen gegen Onlineshop vor 

Geklagt hatte die Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­bands (vzbv) gegen die Ausgestaltung des Bestellvorgangs eines Unternehmens auf dessen Internetplattform. Die Di­gis­to­re24 GmbH ist ein Unternehmen, welches auf ihrer Onlineplattform Bücher, Seminare und Ähnliches verkauft. Im Rahmen des dortigen Bestellvorgangs konnte der Kunde eine bestimmte Zahlungsart auswählen und wurde im nächsten Bestellschritt zu einem Button weitergeleitet, der mit der jeweils zuvor ausgewählten Zahlungsmöglichkeit, beispielweise "Mit Kredtikarte bezahlen", beschriftet war. Durch einen Klick auf die Schaltfläche bestätigten die Kunden aber nicht nur das gewählte Zahlungsmittel, sondern lösten zugleich die verbindliche, kostenpflichtige Bestellung aus.

Dieses Vorgehen kritisierte die Verbraucherzentrale. Für den Kunden ergebe sich nicht, dass er mit seinem Klick einen verbindlichen Bestellvorgang beende. 

E-Commerce gibt konkrete Vorgaben 

Diese Einschätzung deckt sich auch mit der des Landgerichtes Hildesheim. Die Ausgestaltung des Bestellbuttons entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben aus dem E-Commerce-Recht. 

Nach der gesetzlichen Regelung dürfe ein Bestellbutton mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" versehen sein. Erlaubt seien lediglich entsprechende Formulierungen, die den Kunden aber den Abschluss eines Bestellvorgangs eindeutig vor Augen führen. 
Im vorliegenden Fall sei dagegen für den Kunden nicht eindeutig, ob er die zuvor ausgewählte Zahlungsart bestätige oder bereits verbindlich seine Bestellung aufgibt. Aufgrund der Ausgestaltung des Bestellbuttons könne der Kunde nicht zweifelsfrei erkennen, dass mit dem Klick auf den Bestellbutton der Bestellvorgangs abgeschlossen werde. Nach Auffassung des Gerichtes ist der Bestellbutton folglich unzulässig. 

 

Weitere Informationen zum Thema E-Commerce finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/e-commerce-mobil-commerce.html