BGH: Haftung für Peer-to-Peer Nutzung bei offenem WLAN – Aber Abmahnkosten nur bis 100 Euro erstattungsfähig!?

Internet, IT und Telekommunikation
13.05.20101844 Mal gelesen
Internetanschlussinhaber haften ggf. auch für Dritte auf Unterlassung und Erstattung von Anwaltskosten.

Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) ein sowohl für Internetnutzer als auch die Musikindustrie, Filmindustrie, für Hörbuchverlage und die Softwarebranche weitreichendes Urteil gesprochen. Danach haftet ein Internetanschlussinhaber, der ein sogenanntes offenes -also nicht ausreichend durch Passwort und Verschlüsselung geschütztes- WLAN (Wireless LAN) als Internetverbindung auf seine Rechnung unterhält, bei über seinen Anschluss von Dritten ohne sein Wissen und weiteres Zutun begangenen Urheberrechtsverletzungen trotzdem nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Derjenige, der einen Internetanschluss auf seinen Namen angemeldet hat, haftet daneben nach der obigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann bereits auf die gegnerischen Rechtsanwaltsgebühren, wenn ihm die erste Abmahnung dagegen erteilt wird, so die Richter des höchstinstanzlichen deutschen ordentlichen Gerichtes.

Der Fall: Ein Internetuser, der einen eigenen offenen WLAN-Anschluss unterhielt, war von der Fa. DigiProtect abgemahnt worden, da nachweislich über seinen Account und seine IP-Adresse das Lied "Sommer unseres Lebens" aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Den WLAN-Router hatte der Inhaber des Internetanschlusses nach Kauf und Installation bei den serienmäßigen Einstellungen belassen. Die für die Abmahnung erforderlichen Adressdaten und den Namen des Anschlussinhabers hatte zuvor die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren auf Anzeige der Rechteinhaberin ermittelt, da Urheberrechtsverletzungen gemäß der §§ 106 ff. UrhG (Urheberrechtsgesetz) auch strafbar sind. Auch die zu von Providern dynamisch vergebene IP-Adressen gehörigen Personen- und Adressdaten können auf diesem Wege ermittelt werden. Die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei hatte daraufhin in dem parallel laufenden Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft das berechtigte Interesse auf Auskunft zur Sicherung der weitergehenden zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht, vom Staatsanwalt Akteneinsicht in die Ermittlungsakte erhalten und daraufhin die Abmahnung gegenüber dem User ausgesprochen.

Bislang war und ist unter deutschen Gerichten und Betroffenen auf beiden Seiten hoch umstritten, ob und inwieweit Nutzer, über deren Internetaccount urheberrechtlich geschützte Filme, Musik oder Software illegal heruntergeladen ("downgeloadet") und damit über den Freigabeordner zumeist auch wieder hochgeladen ("upgeloadet") werden, als Störer haften. Das Grundsatzurteil des BGH hat nun Klarheit wenigstens für die Fälle geschaffen, in denen diese zivilrechtlich und auch strafrechtlich relevanten Uploads als Taten nachweislich durch unbekannte Dritte und nicht durch den Nutzer selbst begangen wurden und eine grundsätzliche Haftung für Dritte bejaht.

Das Urteil mahnt Internetanschlussinhaber daher zu enormer Vorsicht und hält wegen der erheblichen drohenden Konsequenzen auf Kostenseite nach Zugang einer Abmahnung, professionellen rechtlichen Rat einzuholen. Betroffene, die eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhalten haben, sollten die Angelegenheit daher nicht als Abzocke oder Irrtum abtun, sonderm ernst nehmen und dringend anwaltliche Hilfe durch Beauftragung z.B. eines Fachanwaltes für IT-Recht in Anspruch nehmen, der sich auf diese Materie spezialisiert hat. Werden die Abmahnungen dagegen ignoriert oder inhaltlich falsche bzw. unzureichende Unterlassungserklärungen abgegeben, so drohen dem Abgemahnten kostenintensive und möglicherweise existenzgefährdende Unterlassungsklagen oder einstweilige Verfügungen. Dabei nehmen die Gerichte teils einen äußerst hohen Streitwert auch schon für nur einen einzelnen Musiktitel, oftmals 10.000,00 Euro, beim Vorwurf des Internet-Tausches (sog. Filesharing in Peer-To-Peer-Netzwerken, auch P2P, dezentrale Computernetzwerke oder Internettauschbörsen genannt) von aktuell im Kino oder auf DVD ausgewerteten Filmen sogar 30.000,00 Euro, so z.B. dass Landgericht Hamburg, Beschluss vom 17.07.2009, Az. 308 O 345/09. Das Landgericht Köln berechnete einmal für den Upload von insgesamt 1.000 Musikdateien in das Internet sogar einen Streitwert von sage und schreibe 400.000,00 Euro (LG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/08). Hieraus können leicht Prozesskosten von mehreren tausend oder gar zehntausend Euro resultieren.

Aus diesen Gründen sollte der Fokus der Abgemahnten in erster Linie unbedingt auf der Abwehr und ggf. der außergerichtlichen Beseitigung des Unterlassungsanspruches liegen und nicht nur auf den geltend gemachten Kosten der Abmahnung, wie z.B. den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Die den Abmahnungen beigefügten, vorformulierten Unterlassungserklärungen sind oftmals zu weit gefasst und enthalten überwiegend ein Schuldanerkenntnis -also die Anerkennung des Bestehens einer Rechtspflicht zur Vornahme der in der Abmahnung geforderten Handlungen, wodurch ggf. auch weitere Abmahnungen drohen- sowie eine drakonisch hohe Vertragsstrafe für jede Zuwiderhandlung in Höhe von mehr als 5.000 Euro. Eine modifizierte, also geänderte Unterlassungserklärung sollte ausnahmslos von einem im IT-Recht erfahrenen Rechtsanwalt erstellt werden. Von der Abgabe eigens aus Internetforen zusammengeschusterter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen wird dagegen dringend abgeraten, da zur Vermeidung der Wiederholungsgefahr die dafür erforderlichen Unterlassungs- und Vertragsstrafeversprechen peinlich genau -will heißen wortgenau- geprüft und formuliert werden müssen. Wegen der drohenden enorm hohen Gerichts- und Anwaltskosten erscheint der Rat der oft und gerne bemühten Selbsthilfegruppe im Internetforum daher nicht immer verlässlich, zumal das Recht stetig im Wandel ist, wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs belegt. Das Googlen nach der Antwort auf die Frage, wie nach Erhalt der Abmahnung richtig zu reagieren ist, kann daher allenfalls zur allgemeinen Information über die Materie von Serienabmahnungen, oft auch fälschlich als Massenabmahnungen bezeichnet, dienen.

Hat der BGH in der Frage zu den Abmahnkosten hier auch kein Grundsatzurteil gesprochen, so findet sich in der Pressemitteilung des BGH zu diesem Urteil allerdings immerhin ein Hinweis zu der unter den Gerichten umstrittene Frage, wie hoch bei einem einzelnen abgemahnten Musikstück die Höhe des erstattungsfähigen Teils der auf Seiten des Urhebers oder Rechteinhabers (auch Lizenzinhaber) angefallenen Rechtsanwaltskosten sein dürften. Der BGH geht hier offensichtlich, so liest es sich in der Pressemitteilung, von einer Anwendbarkeit des § 97 a Abs. II UrhG für derartige Fälle aus. Danach und unter Hinweis auf die nach § 97 a Abs. II UrhG dürften unter den dortigen Voraussetzungen nur 100,00 Euro als anteilige Kostenerstattung für dem Rechteinhaber aufgrund der eigenen anwaltlichen Abmahnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren gefordert werden. Man spricht hier vom Deckel oder auch Kostendeckel nach erstmaligen Abmahnungen in einfach gelagerten Sachverhalten mit unerheblichem Ausmaß außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Den darüber hinaus gehenden, weitaus größeren Teil der z.B. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Abmahnung angefallenen Gebühren des Rechtsanwaltes des Urhebers oder Inhabers der Nutzungsrechte muss dieser dann selbst tragen. Zwar handelt es sich nur um eine Pressemitteilung zum Urteil und lassen sich Ausführungen dazu in den Urteilsgründen nicht wiederfinden, jedoch lässt die Pressemitteilung des Gerichts eine Tendenz in dieser Frage erkennen, wie der BGH möglicherweise künftig in der Kostenfrage aus derartigen Abmahnungen entscheiden könnte.

Die Frage, ob bei zahlreichen in Rede stehenden getauschten Titeln der erstattungsfähige Teil der Abmahngebühren ebenfalls noch auf 100,00 Euro gedeckelt werden kann, scheint dagegen von den Richtern in Karlsruhe gänzlich unbeantwortet geblieben zu sein, denn die Unerheblichkeit des Urheberrechtsverstoßes, die eine Voraussetzung des § 97 a Absatz 2 UrhG und damit die Deckelung bildet, ist in der Pressemitteilung ja auf Basis des zugrundeliegenden Falles für einen einzelnen getauschten Titel angenommen worden.

Weitergehenden Schadensersatz, dieser wird oftmals etwa z.B. wegen entgangenem Gewinn und aus Berechnung nach Grundsätzen der Lizenzanalogie oder auf Basis anteiliger Ermittlungskosten bei zuvor geltend gemachtem Auskunftsanspruch gefordert, hat der BGH dagegen in der obig geschilderten fallbezogenen Konstellation dem Musikunternehmen nicht zugesprochen.

Von unberechtigten Downloads über Peer-to-Peer Tauschbörsen vom eigenen PC aus sollte unbeschadet dessen und aus den obigen Argumenten in jedem Fall abgesehen, bzw. sollten sämtliche Nutzer des eigenen Internetanschlusses durch geeignete Maßnahmen (Verschlüsselung oder bei Kindern und Jugendlichen Aufklärung durch die Eltern) abgehalten werden. Bekannte Software in diesen Bereichen, deren Nutzung an sich allerdings lediglich den schnellen Dateiaustausch ermöglicht heißt z.B. Bittorrent, Limewire, Shareaza, Kazaa, eMule, BearShare, Gnutella, Azureus oder Vuze, uTorrent, Morpheus, ANts, WinMX, FrostWire, Overnet.

Mit dem Werbeslogan "Turn Piracy Into Profit" versucht die Firma DigiProtect, ihre potentielle Kundschaft aus der Medienbranche, die ihr die Nutzungsrechte an den Werken einräumt von ihren Diensten zu überzeugen. Die Rechteinhaber werden nun aller Voraussicht nach infolge der Grundsatzentscheidung lediglich ihre Argumente neu sortieren und ihre Rechte auch weiterhin über beauftragte Kanzleien wahrnehmen. Einige bekannte Rechtsanwaltskanzleien, die u.a. für Urheber und Unternehmen aus der Medienbranche Abmahnungen aussprechen, sind Rasch Rechtsanwälte, Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte, Kornmeier & Partner, Stefan Auffenberg, Nümann Lang, Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, Baumgarten Brandt, Graf von Westphalen, Rechtsanwälte Winterstein, Sasse & Partner, Schalast & Partner, Schulenberg & Schenk, Schutt, Waetke Rechtsanwälte, U C, Lihl Rechtsanwälte, Negele Zimmel Greuter, von Kenne, Reichelt Klute Aßmann, SKW Schwarz Rechtsanwälte, CSR Rechtsanwälte. Wer Post von diesen Kanzleien wegen dort behauptet über den eigenen Internetanschluss begangener Urheberrechtsverletzungen erhält, sollte sich weiterhin ernsthaft und wegen der zumeist sehr kurzen eingeräumten Frist für die Reaktion unverzüglich rechtlich beraten und vertreten lassen.