Nach aktuellen Meldungen sollen 5 Krankenpfleger der Uniklinik Aachen Videos von Patienten in der Notaufnahme angefertigt und diese sogenannten Selfies dann über den Internet-Dienst "WhatsApp" verbreitet haben. Die Betroffenen sollen hierzu keine Zustimmung erteilt haben. Die Patienten hätten sich dabei in einem wehrlosen Zustand befunden. Teilweise seien sie an Demenz erkrankt gewesen. Einige Körperteile von Patienten sollen dabei nackt gewesen sein. Aus diesem Grunde sei den Pflegern von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden.
Selfies von wehrlosen Patienten sind kein Kavaliersdelikt
Bei dem Anfertigen und Verbreiten von Bildern anderer Personen übers Internet auch in Form von Selfies handelt es sich um kein Kavaliersdelikt. Vielmehr liegt hierin eine schwerwiegende Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Besonders ist hier das Recht am eigenen Bild betroffen, das nach § 22 KunstUrhG geschützt ist. Hier kommt vor allem ein Anspruch auf Entschädigung wegen der damit verbundenen immateriellen Schäden in Betracht. Besonders schwerwiegend ist, dass hier wohl wehrlose Patienten betroffen sind, deren Intimsphäre durch die Selfies verletzt wurde. Darüber hinaus kommen hier auch Straftaten wie Nötigung, Beleidigung, die unbefugte Verbreitung eines Bildes nach § 33 KunstUrhG sowie die Misshandlung von Schutzbefohlenen in Betracht. Schließlich müssen die Täter hier auch damit rechnen, dass die ausgesprochenen Kündigungen rechtmäßig sind. Denn die betreffenden Pfleger haben- wenn die Vorwürfe zutreffen - auf schwerwiegende Weise gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Von daher kommt hier sogar eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages ohne vorhergehende Abmahnung in Betracht.
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