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§ 33 KunstUrhG
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Rechtsverletzungen

Titel: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KunstUrhG
Gliederungs-Nr.: 440-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 KunstUrhG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.