Hehlerware bei ebay / Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen bei Kauf von Hehlerware

Internet, IT und Telekommunikation
10.04.20082487 Mal gelesen

Wer bei ebay kauft, macht sich in der Regel keine Gedanken darüber, ob die dort zum Kauf ausstehende Ware aus einer rechtswidrigen Vortat stammt, sprich gestohlen oder unterschlagen wurde.

Gleichwohl darf man vermuten, dass unter der Masse der Angebote die eine oder andere Ware "heiß" ist.

Verbrennen kann man sich an solcher Ware schnell und wenn nicht ebenso schnell gehandelt wird, bleibt möglicherweise etwas zurück, das sich im Bundeszentralregister als Vorstrafe wegen Hehlerei liest (zzgl. sämtlicher Kosten des Verfahrens).

Im Amtsgerichtsbezirk Sulingen wurde unlängst jemand wegen Einbruchdiebstahl in mehr als 500 Fällen überführt. Er hatte u.a. bei diversen Feuerwehrstationen Materialien gestohlen und diese dann bei ebay verkauft. Bei der Durchsuchung der Privaträume des Täters und der Ermittlung sämtlicher Kontoverbindungen konnten die ebay-Käufer ermittelt werden. Die Staatsanwaltschaften leiteten daraufhin Ermittlungsverfahren gegen die vermeintlichen Käufer wegen Verdachts der Hehlerei ein, von denen einige sogar zur Anklage gebracht wurden.

In dem Fall, welcher dann dem Amtsgericht Pforzheim (Urt. v. 26.06.2007, Az. 8 Cs 84 Js 5040/07) vorlag, wurde der Käufer sogar wegen Hehlerei verurteilt. Allerdings wurde das Urteil gleich wieder vom Landgericht Karlsruhe - und völlig zu Recht - kassiert (Urt. v. 28.09.2007, Az. 18 AK 136/07).

Das Problem besteht hier darin, dass derjenige, welcher eine Sache, die ein anderer gestohlen hat, ankauft oder sich verschafft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, sich gemäß § 259 Abs. 1 Strafgesetzbuch strafbar macht.

Straffrei bleibt nur derjenige, welcher ohne Vorsatz handelt; wobei Vorsatz das Wissen von der Tat und das Wollen der Tat meint.

Das Gefährliche für den Beschuldigten / Angeklagten ist, dass andere (Richter und Staatsanwälte) bestimmen, welche Umstände der konkreten Tat den Vorsatz beim Angeklagten manifestieren.

Wer sich hier im Ermittlungsverfahren vertrauensseelig auf einen "Plausch" mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einläßt, richtet unwiderruflichen Schaden an und ist an der eigenen Verurteilung maßgeblich beteiligt.

Deshalb gilt es für den Betroffenen / Beschuldigten  im Ermittlungsverfahren stets zu schweigen und sich fachmännisch beraten zu lassen!

Die Rechtsanwälte des

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prüfen zunächst, was ein Beschuldigter / Angeklagter sagen kann, und was er besser weglassen soll, um den Ermittlungsbehörden nicht unnötigerweise Anhaltspunkte für einen Vorsatz zu liefern.

Die Rechtsprechung zu § 259 Strafgesetzbuch nimmt Vorsatz bereits dann an, wenn zwischen dem eigentlichen Marktpreis der gekauften Sache und dem tatsächlich bezahlten Kaufpreis ein derart auffälliges Missverhältnis herrscht, so dass der "Normal-Bürger" - m.a.W. Staatsanwalt und Richter - davon ausgehen müsse, es gehe nicht mehr mit rechten Dingen zu.

Ein derartig krasses und auffälliges Missverhältnis kann natürlich bei den ebay-Versteigerungen insbesondere beim 1,00-Euro-Angebot entstehen.

Aber: Das Landgericht Karlsruhe ist zu Recht davon ausgegangen, dass auffällig niedrige Preise bei ebay die Normalität, nicht die Ausnahme darstellen. Deshalb könne aus dem auffälligen Missverhältnis zwischen Händler-/Marktpreis und ebay-Kaufpreis nicht auf den Vorsatz des Käufers geschlossen werden.

Wer sich hier nicht verteidigen lässt, dem wird schneller der Vorsatz nachgewiesen werden, als er es einem Rechtsstaat zutraut ...

Der Beschuldigte / Angeklagte muss aber auch noch einen weiteren Aspekt im Auge behalten. Denn an Diebesgut kann er kein Eigentum begründen (§ 935 BGB), so dass er das Diebegut zurückgeben muss.

Auch hier bedarf es schneller juristischer Entscheidungen, um den Kaufpreis und eventuell auch die Kosten des Ermittlungsverfahrens erstattet zu bekommen.

Beachten Sie aber auch immer, dass Sie an gestohlenen bzw. unterschlagenen Sachen niemals Eigentum erlangen können (§ 935 BGB). Selbst wenn kein Ermittlungsverfahren droht, kann der tatsächliche Eigentümer aber auf jeden Fall sein Eigentum zurückverlangen!

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