Tommy Hilfiger mahnt eBay-Verkäufer ab

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24.09.2013243 Mal gelesen
Der Modekonzern Tommy Hilfiger spricht Abmahnungen wegen der angeblichen Verletzung verschiedener Marken aus der “Tommy Hilfiger”-Serie aus. Davon sind Wort- und Wortbildmarken, sowie nationale und Gemeinschaftsmarken betroffen.

Fälschungsvorwurf

Vorgeworfen wird den Betroffenen der Abmahnung, dass sie gefälschte Tommy Hilfiger Poloshirts zum Verkauf angeboten hätten. Dies fand der Konzern durch Testkäufe und Prüfung der Ware heraus. Die unberechtigte Benutzung fremder Marken, insbesondere dann, wenn es sich bei den in diesem Zusammenhang vertriebenen Textilien um Fälschungen handelt, ist verboten und sogar strafbar.

Gegenstandswert 200.00,00 €

Der Brief, den die Betroffenen in ihren Briefkästen von der Abmahnkanzlei vorgefunden haben, ist dick. Neben einer Unterlassungserklärung werden eine umfangreiche Auskunftserteilung und die Herausgabe der angeblichen Fälschungen und natürlich Schadensersatz sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangt. Der Gegenstandswert der Abmahnung wird mit 200.000 € angesetzt.

Vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sehr weitgehend

Bei jedem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung soll eine Vertragsstrafe fällig werden, die im Ermessen des Gläubigers steht aber nicht weniger als 5.000,00€ beträgt. Die verwendete Formulierung: "Einzelverstöße werden nicht zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst" hat zur Folge, dass wirklich jeder einzelne Verstoß eine solch hohe Vertragsstrafe auslöst. Sollte der Betroffene mehrere der angeblichen Fälschungen in seinem Sortiment haben und vergessen einige dieser Angebote rauszunehmen, ist für jedes einzelne Poloshirt eine Vertragsstrafe fällig.

Betroffene sollen alle eBay-Verkäufe offenlegen

Zusätzlicher Bestandteil der vorformulierten Verpflichtungserklärung ist, dass der Abgemahnte die Zustimmung dazu erteilt, das eBay dazu berechtigt ist, alle Daten zu etwaigen Verkaufsaktivitäten in Bezug auf die Waren mit den Marken von Tommy Hilfiger gegenüber den Rechtsanwälten offen zu legen.

Betroffene wissen oft selbst nichts von der Fälschung der Ware

Natürlich steckt hinter dem Verkauf gefälschter Ware nicht immer ein von kriminellen Energien geleitetes, vorsätzliches Verhalten, oftmals haben die Betroffenen bis zum Erhalt der Abmahnung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der bei ihnen im Sortiment befindlichen Ware um Fälschungen handeln könnte. Ändern tut dieser Umstand jedoch nichts am Unterlassungsanspruch, da dieser grundsätzlich verschuldensunabhängig besteht. Auch um den Schadensersatz kommen die Betroffenen meist nicht herum, weil die Rechtsprechung neben einem Anspruch aus unerlaubter Handlung auch einen verschuldensunabhängigen Anspruch aus unberechtigter Bereicherung zu Gunsten des Markenrechtsinhabers annimmt.

Was können Abgemahnte jetzt noch tun?

Abgesehen davon, dass jede Abmahnung einer Einzelfallprüfung zu unterziehen ist, ist auch hier -ähnlich wie bei Abmahnungen wegen unerlaubten Filesharings- ausdrücklich davon abzuraten die vorformulierte Unterlassungserklärung mit all ihren oben genannten rechtlichen Folgen zu unterschreiben.

Aufgrund des hohen Kosten- und damit verbundenen Klagerisikos, sollte sich im Weiteren des Problems mit Hilfe rechtlichen Beistands angenommen werden. Dabei gilt es auch zu beachten, dass eventuell der Vorlieferant der gefälschten Ware in Regress genommen werden kann.

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