LG Gießen: Einlösen eines fremden Online-Gutscheins ist keine Straftat

Internet, IT und Telekommunikation
05.06.2013288 Mal gelesen
Zuweilen werden Gutscheine übers Internet aus Versehen an die falsche Person geschickt. Macht sich diese strafbar, wenn sie den Online-Gutschein durch Eingabe des Gutscheincodes beim Anbieter einlöst? Hierzu gibt es eine interessente Entscheidung des LG Gießen, die auch für die Betreiber von Onlineshops wichtig ist.

Für Online-Händler ist es ärgerlich, wenn sie an einen Kunden bestimmten Gutschein übers Internet aus Versehen an eine andere Person schicken und dieser den Gutschein einlöst. Das gilt erst Recht dann, wenn es sich dabei um einen vom Kunden bezahlten Geschenkgutschein handelt.

So war es auch im vorliegenden Fall, wo einem Anbieter ein Eingabefehler bei der Eingabe der E-Mail-Adresse des Kunden unterlief. Die Folge war, dass ein unbekannter Dritter die E-Mail erhielt. Dieser hatte keine Skrupel und löste den Gutschein durch Eingabe der Codenummer bei einer Bestellung ein.

Aufgrund einer Strafanzeige der Kundin erfuhr die Staatsanwaltschaft davon. Sie beantragte gem. § 103 StPO einen Durchsuchungsbeschluss, um den Verdächtigen ausfindig machen zu können. Doch das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Hiermit gab sich die Staatsanwaltschaft jedoch nicht zufrieden und legte gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Doch das Landgericht Gießen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz mit Beschluss vom 29.05.2013 (Az. 7 Qs 88/13) und verwarf die Beschwerde. Die Richter begründeten das damit, dass das Einlösen eines aus Versehen erhaltenen Online-Gutscheins nicht strafbar sei. Eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung nach § 246 StGB komme bei einem virtuellen Gutschein nicht in Betracht. Ebenso wenig könne eine Untreue gem. § 266 StGB vorliegen, weil der Betroffene keine besondere Vermögensbetreuungspflicht hatte. Insbesondere entfalle eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges gem. § 263a StGB, weil er weder unbefugt Daten verwendet, noch auf sonstige unbefugte Weise auf den Ablauf eingewirkt. Betrug gem. § 263 StGB scheitere schließlich daran, dass es an einer Täuschung und der Erregung eines Irrtums bei einer natürlichen Person fehlt.

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