Unterschlagung
Straftatbestand.
Die Strafbarkeit wegen Unterschlagung ist ein Auffangtatbestand für Straftaten, die sich gegen das Eigentum richten. Ein Gewahrsam des Täters ist nicht erforderlich. Gemäß § 246 Abs. 2 StGB erfordert die Strafbarkeit, dass die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist. Nach dem Urteil BGH 06.02.2002 - 1 StR 513/01 erstreckt sich die Subsidiarität auf alle Delikte mit einer höheren Strafandrohung.
Geschützes Rechtsgut ist das Eigentum. Tatbestandsmerkmale der Unterschlagung sind:
eine fremde bewegliche Sache
Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht auch zumindest im Miteigentum eines anderen steht.
rechtswidrige Zueignung durch den Täter für sich selbst oder einen Dritten
Zueignung erfordert, dass der Täter sich die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert einverleibt.
Qualifikation:
Die Unterschlagung wird gemäß § 246 Abs. 2 StGB mit einem höheren Strafrahmen bestraft, wenn die Sache dem Täter anvertraut war, d.h. es hat eine Hingabe der Sache stattgefunden in dem Vertrauen, dass der Täter die Sache im Interesse des Eigentümers verwahrt oder zu bestimmten Zwecken verwendet.
Veruntreuende Unterschlagung tritt nach der Rechtsprechung (BGH 26.06.2012 - 2 StR 137/12) dann ein, wenn der Täter der zugleich erfüllten Untreue von Anfang an auch mit Zueignungsabsicht hinsichtlich der veruntreuten Sache gehandelt hat, auf der Konkurrenzebene aufgrund formeller Subsidiarität hinter den durch dieselbe Handlung erfüllten Tatbestand der Untreue zurück.
Nichtrückgabe eines PKW nach einer Probefahrt:
Der BGH hat ein Grundsatzurteil über die strafrechtliche Einordnung des in der Praxis nicht selten vorkommenden Falls gesprochen, dass das Fahrzeug nach der Probefahrt nicht zurückgegeben wird (BGH 18.09.2020 - V ZR 8/19):
"Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine gewisse Dauer (hier eine Stunde) ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust."
"Wird das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht zurückgegeben, liegt daher kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vor."
Daran ändert auch der Einbau von SIM-Karten nichts:
"Die durch den Einbau von zwei SIM-Karten eröffnete Überwachungsmöglichkeit stellt jedenfalls dann keine technische Vorrichtung dar, die einer Begleitung vergleichbar wäre, wenn die eingebauten SIM-Karten nicht dem Eigentümer, sondern nur der Polizei mit Unterstützung der Fahrzeugherstellerin eine Ortung ermöglichen" (OLG Celle 12.10.2022 - 7 U 974/21).